I. Europa. 361 21. Reußj. L.
Im Falle der Auflösung des Landtages erlischt das Mandat der sämtlichen Abgeordneten
von selbst; es sind jedoch die Mitglieder des aufgelösten Landtages wieder
wählbar.
Die Frist für den Zusammentritt des neugewählten Landtages darf nicht über
sechzig Tage nach erfolgter Auflösung ausgedehnt werden.
Derjenige Landtagsabgeordnete, welcher sein Mandat ohne Genehmigung des
Landtages niederlegt, ist für die laufende Landtagsperiode nicht wieder wählbar.
Zehnter Abschnitt. Von dem Landtagsausschusse.
$ 98. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landtagen besteht ein Ausschuß,
welcher aus dem letzten Präsidenten des Landtages und zwei von der Versammlung
durch einfache Stimmenmehrheit zu wählenden Abgeordneten zusammengesetzt ist,
bei deren Wahl darauf zu sehen ist, daß jedes der vormaligen drei Fürstentümer
Reuß jüngerer Linie vertreten sei.
$ 99. Die Obliegenheiten und Befugnisse dieses Ausschusses sind:
a. die Rechte der Volksvertretung aufrecht zu erhalten, die Ausführung der
vom Staatsoberhaupte und vom Landtage gefaßten Beschlüsse zu überwachen, in
dringenden Fällen Anzeige an die Staatsregierung zu erstatten und Vorstellungen und
Beschwerden bei derselben anzubringen, auch wenn es notwendig erscheinen sollte,
auf Zusammenberufung eines außerordentlichen Landtages unter Ausführung der
Gründe anzutragen;
b. Schuldverschreibungen über die auf verfassungsmäßigem Wege auf Staatskassen
aufgenommenen Kapitalien mitzuunterzeichnen.
c. die Rechnungen über den Staatshaushalt zu prüfen, namentlich die Rechnungsbelege
einzusehen, Erinnerungen zu ziehen, darüber zu wachen, daß die feststehenden
Etats eingehalten werden und hierbei mit Fürstlichem Ministerium schriftlich zu
verhandeln;
d. vom fürstlichen Ministerium mündliche vertrauliche Mitteilungen über zur
Sprache gekommene oder kommende persönliche oder sachliche besondere Verhältnisse
zu begehren, resp. solche entgegenzunehmen. (Vgl. $ 60).
$ 100. Dem Landtagsausschuß ist rechtzeitig vor Einberufung eines Landtags
mittels landesherrlichen Dekretes ein vom fürstlichen Ministerium an den Landesherrn
erstatteter Rechenschaftsbericht über jede zurückgelegte Finanzperiode zur Prüfung
vorzulegen. Auf diesfallsigen Bericht des Landtagsausschusses gibt der Landtag seine
verfassungsmäßige Erklärung ab.
Neben dem landesherrlichen Kommissar ist der Landtagsausschuß die landständische
Kommission für die Verwaltung der Staatsschulden. Zu dem Ende ist das
jedesmalige Mitglied des Landtagsauschusses aus dem Fürstentum Gera Vorsitzender
und als Beauftragter des Landtagsausschusses landständischer Kommissar für Verwaltung
der Staatsschulden. Der Landtagsausschuß hat stets in seinen Gliedern
unbeschadet, ob diese wieder zu Abgeordneten gewählt worden sind oder nicht, fortzubestehen,
bis eine Neuwahl des Ausschusses durch den Landtag erfolgt ist. Auch
während versammelten Landtags hat der Landtagsausschuß als Kommission für die
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