Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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b) wenn nach besondern Umstaͤnden im 
Laufe des Jahres von einer Konskrip- 
tionsfrist bis zur andern der sich in 
der Armee indessen bezeigende Abgang 
wiederholt vollzihlig gemacht werden 
soll; 
c) wenn endlich solche Faͤlle eintreten, 
daß die Ergaͤnzung ganz oder zum 
Theile aufgerufen wird, um in die 
aktive Armee eingereiht zu werden. 
Art. 42. Diejenigen Konskribirten von 
der aufgerufenen Klasse, welche weder als 
das Kontingent zur Einreihung, noch als 
jenes für die Ergänzung bei der Ziehung 
durch das doos bezeichnet worden sind, bil- 
den die Reserve. Die Konfskribirten der 
Reserve sind verpflichtet, sich nach der Ord- 
nung der von ihnen gezogenen Rumern zu 
stellen, 
) wenn die Konskribtrien der Ergänzung 
durch sie wieder ersezt werden müssen: 
oder 
b) wenn die Reserve selbst entweder ganz 
oder zum Theile zur wirklichen Einrei- 
hung einberufen wird. 
Art. 43. Die Konfkribirten, welche 
gemäß der durch das Loos erhaltenen Be- 
stimmung zur Ergänzung oder Reserve ges 
hören, bleiben bis zu dem Augenblicke, wo# 
sie zur Einreihung in die Armee für das 
Milirär verpflichtet werden, ihrer Zivil-- 
Obrigkeie in Allem unterworfen. Dieselben 
besonders jene von der Ergänzung, dürfen 
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aber, wenn sie ihren Konskriptions-Bezirk 
auf einige Zeit verlassen wollen, dieses 
ohne vorgaͤngige Anzeige an den Beamten 
dieses Bezirkes, und ohne von diesem er- 
haltene Erlaubniß nicht eigenmächtig thun. 
Art. 44. Wenn sich der Fall ergäbe, 
daß die erste Klasse der Militärpflichtigen 
zur Ersezung des Abganges der Armee oder 
zu ihrer Verstärkung nicht hinreichen würde, 
und daher zur zweiten geschritten werden 
müßte, die dann schon dem Gange und der 
Ordnung des Konskriptiens-Geschäftes nach 
im vorigen Jahre das Einreihungs= Kon- 
tingent gestellet hätte, so verstehr es sich von 
selbst, daß es weder einer neuen Konfkri-= 
birung noch des Loosens mehr bedärfe, son- 
dern unmittelbar vorerst zu jenen Konskri- 
birten dieser Klasse, welche im Jahre vor- 
her bereits zur Ergänzung bestimmt war, 
und dann, wenn auch diese nicht zureichen 
sollten, zu der Reserve nach der Ordnung 
ihrer Rumern geschritten werden müsse. 
Art. 45. Da die Militärpflichtigen von 
jeder Klasse die Masse zu Ersezung des Ab- 
gangs und Verstärkung der Armee bilden, 
(Titel s. Art. 18.) so kann in dem Falle, 
wenn je in einem der Kreise durch ganz 
besondere Umstände in einem Jahre alle 
Konfskribirten von der nämlichen Altereklasse 
eingereiht würden (welcher Fall doch kaum 
eintreten wird) in diesem Kreise so lang zu 
keiner höhern Altereklasse, das heißt, zu 
der in derselben befindlichen Ergänzung vor- 
gerückt werden, als in den übrigen Kreisen 
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