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b) wenn nach besondern Umstaͤnden im
Laufe des Jahres von einer Konskrip-
tionsfrist bis zur andern der sich in
der Armee indessen bezeigende Abgang
wiederholt vollzihlig gemacht werden
soll;
c) wenn endlich solche Faͤlle eintreten,
daß die Ergaͤnzung ganz oder zum
Theile aufgerufen wird, um in die
aktive Armee eingereiht zu werden.
Art. 42. Diejenigen Konskribirten von
der aufgerufenen Klasse, welche weder als
das Kontingent zur Einreihung, noch als
jenes für die Ergänzung bei der Ziehung
durch das doos bezeichnet worden sind, bil-
den die Reserve. Die Konfskribirten der
Reserve sind verpflichtet, sich nach der Ord-
nung der von ihnen gezogenen Rumern zu
stellen,
) wenn die Konskribtrien der Ergänzung
durch sie wieder ersezt werden müssen:
oder
b) wenn die Reserve selbst entweder ganz
oder zum Theile zur wirklichen Einrei-
hung einberufen wird.
Art. 43. Die Konfkribirten, welche
gemäß der durch das Loos erhaltenen Be-
stimmung zur Ergänzung oder Reserve ges
hören, bleiben bis zu dem Augenblicke, wo#
sie zur Einreihung in die Armee für das
Milirär verpflichtet werden, ihrer Zivil--
Obrigkeie in Allem unterworfen. Dieselben
besonders jene von der Ergänzung, dürfen
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aber, wenn sie ihren Konskriptions-Bezirk
auf einige Zeit verlassen wollen, dieses
ohne vorgaͤngige Anzeige an den Beamten
dieses Bezirkes, und ohne von diesem er-
haltene Erlaubniß nicht eigenmächtig thun.
Art. 44. Wenn sich der Fall ergäbe,
daß die erste Klasse der Militärpflichtigen
zur Ersezung des Abganges der Armee oder
zu ihrer Verstärkung nicht hinreichen würde,
und daher zur zweiten geschritten werden
müßte, die dann schon dem Gange und der
Ordnung des Konskriptiens-Geschäftes nach
im vorigen Jahre das Einreihungs= Kon-
tingent gestellet hätte, so verstehr es sich von
selbst, daß es weder einer neuen Konfkri-=
birung noch des Loosens mehr bedärfe, son-
dern unmittelbar vorerst zu jenen Konskri-
birten dieser Klasse, welche im Jahre vor-
her bereits zur Ergänzung bestimmt war,
und dann, wenn auch diese nicht zureichen
sollten, zu der Reserve nach der Ordnung
ihrer Rumern geschritten werden müsse.
Art. 45. Da die Militärpflichtigen von
jeder Klasse die Masse zu Ersezung des Ab-
gangs und Verstärkung der Armee bilden,
(Titel s. Art. 18.) so kann in dem Falle,
wenn je in einem der Kreise durch ganz
besondere Umstände in einem Jahre alle
Konfskribirten von der nämlichen Altereklasse
eingereiht würden (welcher Fall doch kaum
eintreten wird) in diesem Kreise so lang zu
keiner höhern Altereklasse, das heißt, zu
der in derselben befindlichen Ergänzung vor-
gerückt werden, als in den übrigen Kreisen
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