Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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noch Juͤnglinge von eben derselben Klasse 
vorhanden sind, woraus der Abgang erholt 
werden muͤßte. 
Art. 46. Wenn es nothwendig wird, 
zu einer hoͤhern Altersklasse uͤberzugehen, so 
wird dieses jedesmal besonders befohlen; ohne 
diesen ausdruͤcklichen Befehl darf es in kei- 
nem Falle geschehen. 
II. Absch nitt. 
Von der Ordnung bei der Bestim- 
mung der Konskribirten zur 
Einreihung. 
Art. 47. Wenn der Fall eintreten wür- 
de, daß die sämtlichen Konskribirten von 
einer Alters-Klasse zum wirklichen Dienste 
aufgerufen werden, so kann von sich selbst 
keine besondere Bestimmung, in welcher 
Ordnung die Konfskeibirten eingereihet wer- 
den sollen, folglich auch kein Loosen statt 
finden, und da in diesem Falle keine Er- 
gänzung und keine Reserve in der näm- 
lichen Klasse vorhanden wäre, so muß 
die Ergänzung und Reserve von der un- 
mittelbar vorhergehenden Klasse 
als wirklich aufgefodert noch ste- 
hen, und zum Aufrufen nach Bedürfniß 
und Lage der Umstände jedesmal bereit blei- 
ben, und zwar in eben dem Verhältnisse, 
und unter den nämlichen Bedingungen, wie 
ste rücksichtlich der Ergänzung und Reserve 
für eine und dieselbige Klasse verordnet sind. 
Art. 48. Außer diesem Falle und der 
gesezlichen Ordnung nach müssen in jedem 
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Konskriptions-Bezirke aus den sämtlichen 
Konfkribirten, welche als aufrufsfähig nach- 
gewiesen sind, durch das Koos, 
1) diesenigen bestimmt werden, welche als 
das zugetheilte Kontingent zur Einrei- 
hung in die aktive Armee zu stellen 
sind; 
2) diesenigen, welche die festgesezte Zahl 
der Ergänzung ausmachen, 
3) diejenigen, welche die Reserve bilden. 
Art. 40. Da die aus gesezlichen Grün- 
den an das Ende der Reserve gesezten Kon- 
skribirten im Falle des norhwendig werden- 
den Aufrufs derselben unter einander eine 
bestimmte Ordnung haben müssen, so soll 
unter ihnen eine besondere Verloo= 
sung statt finden. 
ul. Abschnitt. 
Von der Ergänzung der Kon- 
tingente. 
Art. so. Jeder Konskriptions-Bezirk 
ist das ihm zugetheilte Kontingent so lange 
zu ergänzen verbunden, bis es vollzählig ge- 
stellt, und in die betreffenden Regimenter 
und Bataillons wirklich einverleibr ist. 
Dem zufolge müssen die Bezirke ersezen: 
1) Jeden Konskribirten, welcher anwe- 
send war, als er zur Einreihung be- 
stimmt wurde, aber um sich derselben 
zu entziehen, sich nicht gestellt har; 
2) jeden, welcher, nachdem er zwar dem 
Uebernahms Offizier übergeben war,
	        
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