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sich dann auch von selbst, daß, wenn beide
Bruͤder diensttauglich sind, und einer dersel-
ben zur wirklichen Einreihung bezeichnet, und
an das Militaͤr abgegeben wird, der andere
in diesem Falle, vorausgesezt, daß alle übri-
gen Bedingungen gehörig nachgewiesen sind,
ebenfalls die Begünstigung geniessen könne,
an das Ende der Reserve gesezt zu werden,
weil er durch die Einreihung des einen Bru-
ders, der einzig übrig bleibende Sohn gewor-
den ist.
Art. 67. Keiner, welcher einmal in die
Militärpflichtigkeitsjahre eingetreten, indessen
aus was immer für einer Veranlassung, ja
selbst ohne sein Zuthun, in sofern er sich nicht
gehörig bei der Vornahme der Konskription
gemeldet hätte, in den Listen seiner Klasse
aus zelassen worden ist, kann die Begünsti-
gung mehr geniessen, an das Ende der Re-
serve gesezt zu werden. Diese Verfügung ist
jedoch in ihrer ganzen Strenge eigentlich nur
in dem unrer dem Buchstab c Art. 60. an-
geführten Falle anwendbar; indem die in die-
sem Arr. unter den Buchstaben a, b. c und d
bestimmte Begünstigung sich lediglich auf die
nothwendige Unterstüzung alter, gebrechlicher
und nothleidender Eltern oder hilfleser Wai-
sen bezieh#, mithin jede Vernachlässigung,
welche sich der Militärpflichtige rücksichtlich
der Einschreibung in die Konskriptions-Liste
hat zu Schulden kommen lassen, auf eine
andere, den Umständen mehr angemessene
Weise beahndet werden muß.
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Art. 68. In Beziehung auf die defi-
nitive Entlassung der an das Ende der
Reserve Gesezten während der Militärpflich-
tigkeitsjahre, oder nach deren Vollendung,
treten diejenigen Vorschriften ein, welche in
den Titeln 7. und a. hierüber im Allgemeis
nen enthalten sind.
Sechster Titel.
Von der Einstellung und dem Ver-
tauschen der Kon kribirten.
I. Absch nitt.
Von der Einstellung.
Art. 60. Der zur Einreihung durch das
Loos bestimmte Jüngling, welchen beson-
dere Gründe, den Militärdienst in eige-
ner Person zu übernehmen, hindern, darf für
sich einen andern Mann einstellen.
Art. 70. Die besondern Gründe zur
Einstellung eines andern Mannes müssen
bestehen:
a) in der vorzüglichern, sich aus den in-
dividuellen häuslichen Verhältnissen er-
gebenden Verwendung eines Konfkribir=
ten bei dem Ackerbaue, Handelsstande
und den Gewerben;
b) in den eigens erworbenen Vortheilen
und der besondern Geschicklichkelt bei der
Ausübung der Handwerke und Gewerbe;
J) in einer vorzüglichen Kunstfertigkeit bei
den Arbeiten in den Manufakturen, Fa-
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