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briken, Bergwerken, Salinenanstalten
und in der Muͤnze;
d) in der Erlernung und Ausuͤbung der
schoͤnen und bildenden Kuͤnste;
e) in der wissenschaftlichen Vorbereitung
und Ausbildung zum Staatsdienste, zum
geistlichen- oder Lehramte, zur Heilkunde,
in ihrer arztlichen sowohl, als wund-
ärztlichen Beziehung.
II. Absch nitt.
Von den Eigenschaften des für
einen Andern einstehenden Ersaz-
mannes.
Art. 71. Kein Ausländer darf als
Ersazmann eingesteklt werden, wenn er nicht
in dem Koönigreiche durch eine hinreichende
Real-Bürgschaft, wozu auch das Einstands"
Kapital allerdings bestimmt werden kann,
versichert ist, und insoferne keine Verträge
mit dem Staate, woraus er gebürtig ist,
oder andere Verhältnisse der Annahme des-
selben Hindernisse in den Weg legen.
Art. 72. Kein Verheuratheter kann
für einen Andern als nur mit der besondern
Genehmigung des Ministeriums des Kriegs-
wesens einstehen. Ein kinderloser Wiuttwer
ist jedoch zum Einstehen geeignet.
Art. 73. Deserteurs können nur als-
dann einstehen, wenn sie nach ihrer zum
erstenmal unternommenen Entwei-
chung feeiwillig zurückgekehrt sind, und ihre
neu angefangene Dieystzeit mir Treue und
NRechtschaffenheit ausgedient haben. Ein
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Attrapirter, so wie ein zweimaliger
Deserteur, wenn auch Lezterer schon jedes-
mal wieder freiwillig zurückgekehrt ist, darf
als Einsteher nicht angenommen werden.
Art. 74. Diesenigen, welche dem beste-
henden Verbote entgegen, in fremde Kriegs-
dienste gegangen sind, und daher bei ihrer
Zurückkunft als Nationaldiener eine achtjäh-
rige Dienstzelt erfüllen müssen, dürfen erst
dann als Einsteher zugelassen werden, wenn
sie diese treu und redlich vollender, überhaupt
ihrer eigenen Verbindlichkeit Genüge gelei-
stet haben.
Art. 75. Wer auch immer wegen Dieb-
stahlo oder eines sonstigen Verbrechens ver-
urtheilt, und mit Zucht= oder Arbeitshaus-
strafe belegt worden ist, darf in keinem Falle
je mehr als Einsteher angenommen werden.
Art. 76. Ausser diesen eben bezeichneten
Fällen, kann jeder Baier in dem ganzen
Königreiche als Einsteher zugelassen werden,
wenn er
1) von der Untersuchungs-Kommission voll-
kommen diensttauglich anerkannt wurde;
2) die normalmässige Größe hat;
3) wenn er das drei und zwanzigste Jahr
seines Alters zurückgelege, sohin der Mi-
litärpflicht in Beziehung auf die aktive
Armee Genüge geleistet hat;
4) wenn er nicht über dreißig Jahre alt
ist, insofern er noch nie in der Armee
Militärdienste leistete; — hat derselbe
aber schon eine Kapitulation ausgedient,