Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

bay — — 
briken, Bergwerken, Salinenanstalten 
und in der Muͤnze; 
d) in der Erlernung und Ausuͤbung der 
schoͤnen und bildenden Kuͤnste; 
e) in der wissenschaftlichen Vorbereitung 
und Ausbildung zum Staatsdienste, zum 
geistlichen- oder Lehramte, zur Heilkunde, 
in ihrer arztlichen sowohl, als wund- 
ärztlichen Beziehung. 
II. Absch nitt. 
Von den Eigenschaften des für 
einen Andern einstehenden Ersaz- 
mannes. 
Art. 71. Kein Ausländer darf als 
Ersazmann eingesteklt werden, wenn er nicht 
in dem Koönigreiche durch eine hinreichende 
Real-Bürgschaft, wozu auch das Einstands" 
Kapital allerdings bestimmt werden kann, 
versichert ist, und insoferne keine Verträge 
mit dem Staate, woraus er gebürtig ist, 
oder andere Verhältnisse der Annahme des- 
selben Hindernisse in den Weg legen. 
Art. 72. Kein Verheuratheter kann 
für einen Andern als nur mit der besondern 
Genehmigung des Ministeriums des Kriegs- 
wesens einstehen. Ein kinderloser Wiuttwer 
ist jedoch zum Einstehen geeignet. 
Art. 73. Deserteurs können nur als- 
dann einstehen, wenn sie nach ihrer zum 
erstenmal unternommenen Entwei- 
chung feeiwillig zurückgekehrt sind, und ihre 
neu angefangene Dieystzeit mir Treue und 
NRechtschaffenheit ausgedient haben. Ein 
628 
Attrapirter, so wie ein zweimaliger 
Deserteur, wenn auch Lezterer schon jedes- 
mal wieder freiwillig zurückgekehrt ist, darf 
als Einsteher nicht angenommen werden. 
Art. 74. Diesenigen, welche dem beste- 
henden Verbote entgegen, in fremde Kriegs- 
dienste gegangen sind, und daher bei ihrer 
Zurückkunft als Nationaldiener eine achtjäh- 
rige Dienstzelt erfüllen müssen, dürfen erst 
dann als Einsteher zugelassen werden, wenn 
sie diese treu und redlich vollender, überhaupt 
ihrer eigenen Verbindlichkeit Genüge gelei- 
stet haben. 
Art. 75. Wer auch immer wegen Dieb- 
stahlo oder eines sonstigen Verbrechens ver- 
urtheilt, und mit Zucht= oder Arbeitshaus- 
strafe belegt worden ist, darf in keinem Falle 
je mehr als Einsteher angenommen werden. 
Art. 76. Ausser diesen eben bezeichneten 
Fällen, kann jeder Baier in dem ganzen 
Königreiche als Einsteher zugelassen werden, 
wenn er 
1) von der Untersuchungs-Kommission voll- 
kommen diensttauglich anerkannt wurde; 
2) die normalmässige Größe hat; 
3) wenn er das drei und zwanzigste Jahr 
seines Alters zurückgelege, sohin der Mi- 
litärpflicht in Beziehung auf die aktive 
Armee Genüge geleistet hat; 
4) wenn er nicht über dreißig Jahre alt 
ist, insofern er noch nie in der Armee 
Militärdienste leistete; — hat derselbe 
aber schon eine Kapitulation ausgedient,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.