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150 festgesezten Strafen allen Zivil- und
Militärbeamten, allen Offizieren der Armee,
überhaupt allen denjenigen, welche sich auf
irgend eine Art mit dem Konfkriptions-Geschäfte
zu befassen haben, hiemit verboten,
sich mitcel, oder unmittelbar mit der Anschaffung
der Einsteher für Konfkribirte abzugeben,
und deshalb zwischen den Einstellern
und Einstehern zu unterhandeln.
Art. 81. Allen mit der Uebernahme und
dem Transporte der Rekruten beauftragten
Offizieren, so wie allen Regiments= oder
Bataillons-Kommandanten ist es unter der
im Titel 12. Art. 151. festgesezten Strafe
verboten, aus eigener Willkühr die Einstellung
eines Ersazmannes zu bewilligen,
oder zuzulassen, und einen von den förmlich
übergebenen Konskribirten, unter welchem
Vorwande auch immer, es sey nun vor
oder nach der Verpflichtung, wegzuschicken,
oder zu verabschieden.
IV. Absch nitt.
Von der zwischen dem Einsteller
und dem Einsteher verabredeten
Einstands= Summe.
Art. 32. Die Festsezung der von dem
Einsteller seinem einstehenden Ersazmanne zu
bezahlenden Summe bleibt der Privat, Uebereinkunft
überlassen. Sie muß aber entweder
in vollgültigen, gerichtlichen Hypothek
Briefen oder baar ämtlich deponirt,
und darf im lezten Falle zum Vortheile des
Einstehers untex gerichtlicher Haftung nur
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auf liegende Gründe oder Gebäude gegen
hinlángliche Sicherheit verzinslich, jedoch sobald
möglich, vom Amte angelegt, übrigens
aber in keinem Falle, die Veranlassung mag
seyn, welche sie auch immer wolle, einsweilen
zu irgend einem andern Zwecke verwendet
werden. Diese Zinsen werden dem
Einsteher verabfolgt.
Art. 83. Dem Einsteher muß die Einstands=
Summe, sobald er seine übernommene
Dienstzeit treu und redlich ausgedient
hat, ohne weiters verabfolgt werden; sie
haftet indessen aber auch nebst dem übrigen
Vermögen des Einstehers dem Aerar für den
Schaden, welcher durch dessen Entweichung
verursacht werden könnte. Der Ueberrest
der Einstands= Summe fällt in diesem Falle
dem Invalidenfond zu.
Art. 34. Ist der Einsteher durch im
Feld erhaltene Wunden wegen eines ihm im
Dienste, oder sonst ohne sein Verschulden
durch Unglück, zusällig zugestossenen Gebrechens
fortzudienen unfähig geworden, so
wird demselben die Einstands= Summe ohne
Anstand verabfolgt. Seirbt er vor der beendigten
Dienstzeit, so fällt die Einstands-Summe
seinen Erben anheim.
Art. 85. Würde sich der Einsteher durch
eigene muthwillige Veranlassung zum Fortdienen,
und dadurch zur Erfüllung der eingegangenen
Verbindlichkeit unfähig machen,
so ist sobald dieser Umstand vollkommen hergestellt,
und darüber förmlich entschieden ist,