Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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150  festgesezten  Strafen  allen  Zivil-  und
Militärbeamten,  allen  Offizieren  der  Armee,
überhaupt  allen  denjenigen,  welche  sich  auf
irgend  eine  Art  mit  dem  Konfkriptions-Geschäfte
  zu  befassen  haben,  hiemit  verboten,
sich  mitcel,  oder  unmittelbar  mit  der  Anschaffung
  der  Einsteher  für  Konfkribirte  abzugeben,
  und  deshalb  zwischen  den  Einstellern
  und  Einstehern  zu  unterhandeln.

Art.  81.  Allen  mit  der  Uebernahme  und
dem  Transporte  der  Rekruten  beauftragten
Offizieren,  so  wie  allen  Regiments=  oder
Bataillons-Kommandanten  ist  es  unter  der
im  Titel  12.  Art.  151.  festgesezten  Strafe
verboten,  aus  eigener  Willkühr  die  Einstellung
  eines  Ersazmannes  zu  bewilligen,
oder  zuzulassen,  und  einen  von  den  förmlich
übergebenen  Konskribirten,  unter  welchem
Vorwande  auch  immer,  es  sey  nun  vor
oder  nach  der  Verpflichtung,  wegzuschicken,
oder  zu  verabschieden.

IV.  Absch  nitt.

Von  der  zwischen  dem  Einsteller
und  dem  Einsteher  verabredeten
Einstands=  Summe.

Art.  32.  Die  Festsezung  der  von  dem
Einsteller  seinem  einstehenden  Ersazmanne  zu
bezahlenden  Summe  bleibt  der  Privat,  Uebereinkunft
  überlassen.  Sie  muß  aber  entweder
  in  vollgültigen,  gerichtlichen  Hypothek
  Briefen  oder  baar  ämtlich  deponirt,
und  darf  im  lezten  Falle  zum  Vortheile  des
Einstehers  untex  gerichtlicher  Haftung  nur

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auf  liegende  Gründe  oder  Gebäude  gegen
hinlángliche  Sicherheit  verzinslich,  jedoch  sobald
  möglich,  vom  Amte  angelegt,  übrigens
aber  in  keinem  Falle,  die  Veranlassung  mag
seyn,  welche  sie  auch  immer  wolle,  einsweilen
  zu  irgend  einem  andern  Zwecke  verwendet
  werden.  Diese  Zinsen  werden  dem
Einsteher  verabfolgt.

Art.  83.  Dem  Einsteher  muß  die  Einstands=
  Summe,  sobald  er  seine  übernommene
  Dienstzeit  treu  und  redlich  ausgedient
hat,  ohne  weiters  verabfolgt  werden;  sie
haftet  indessen  aber  auch  nebst  dem  übrigen
Vermögen  des  Einstehers  dem  Aerar  für  den
Schaden,  welcher  durch  dessen  Entweichung
verursacht  werden  könnte.  Der  Ueberrest
der  Einstands=  Summe  fällt  in  diesem  Falle
dem  Invalidenfond  zu.

Art.  34.  Ist  der  Einsteher  durch  im
Feld  erhaltene  Wunden  wegen  eines  ihm  im
Dienste,  oder  sonst  ohne  sein  Verschulden
durch  Unglück,  zusällig  zugestossenen  Gebrechens
  fortzudienen  unfähig  geworden,  so
wird  demselben  die  Einstands=  Summe  ohne
Anstand  verabfolgt.  Seirbt  er  vor  der  beendigten
  Dienstzeit,  so  fällt  die  Einstands-Summe
  seinen  Erben  anheim.

Art.  85.  Würde  sich  der  Einsteher  durch
eigene  muthwillige  Veranlassung  zum  Fortdienen,
  und  dadurch  zur  Erfüllung  der  eingegangenen
  Verbindlichkeit  unfähig  machen,
so  ist  sobald  dieser  Umstand  vollkommen  hergestellt,
  und  darüber  förmlich  entschieden  ist,