Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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so kann er bis zum vollendeten sechs und 
dreißigsten Jahre, und wenn er bereits 
zwei Kapitulationen gedient hat, bis zum 
zuruͤckgelegten vierzigsten Jahre — die 
vollkommene Diensttauglichkeit von selbst 
vorausgesezt, — zum Einstehen zuge- 
lassen werden. 
Unter einer Kapitulation wird eine 
Dienstzeit von sechs Jahren verstanden; 
§) wenn er endlich, entweder von der 
geistlichen oder weltlichen Obrigkeit sei- 
nes Geburts= oder Wohnortes ein Zeug- 
niß seiner guten Aufführung beibringt. 
Wenn ein ausgedienter Soldat ein- 
steht, welcher nicht sehr lange Zeit aus 
dem Dienste entfernt war; so kann der, 
demselben in legaler Ferin ausgestellte 
Abschied, statt des obigen Zeugnisses, 
beigelegt werden. 
Bei einer mehrere Jahre angedauer= 
ten Entfernung aber, muß ausser dem 
Abschiede dennoch ein Zeugniß über die, 
binnen dieser Zeit bewiesene gute Auf- 
führung neuerdings beigebracht werden. 
Art. 77. Jeder Einsteher ist durch das 
übernommene Einstehen von dem Augenblicke 
der geschehenen Verpflichtung an, den Mi- 
litärgesezen in ihrem ganzen Umfange unter- 
worsen. Bel der Verpflichtung ist derselbe 
hierauf besonders aufinerksam zu machen. 
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III. AMbschnit k. 
Von den Obliegenheiten des 
Einstellers. 
Art. 78. Jeder Konfkribirte, welcher für 
sich einen Ersazmann stellt, hat außer der- 
jenigen Summe, über welche er mit seinem 
Einsteher überelngekommen ist, eine beson- 
dere Summe von vier und zwanzig Gulden 
zur Konfkriptions-Kasse zu bezahlen. 
Art. 70. Der Einsteller hat die Ver- 
antwortlichkeit und Haftung auf sich, daß 
der von ihm gestellte Ersazmann alle jene 
Eigenschaften besize, welche in dem zweiten 
Abschnitte gegenwärtigen Titels vorgezeich- 
net sind. Derselbe ist strafbar, wenn er Ge- 
brechen des Einstehers, welche nicht in die 
Augen fallen, und bei der Untersuchung 
nicht enedeckt werden können, verheimlichet, 
oder zu solch einer Verheimlichung mitwirkr. 
Außer dem hat der Einsteller, wenn er den 
Ersazman gestellt, und die Einstands-Sum- 
me erlegt, oder hinlänglich versichert hat, 
seiner Kenseériptionspslicht vollkommen Ge- 
nüge geleistet, und ist von derselben zu cut- 
lassen. 
Art. 80. Jeder Konfskribirte, welcher 
auf Einstellung eines andern Mannes An- 
spruch machen kann, hat die ungehinderte. 
sreie Wahl, sich selbst einen Ersazmann zu 
verschaffen, wenn er nur dabei die gesezli- 
chen Vorschrisren beobachtet. Es wird da- 
her unrer Androhung der im Titel ra. Arr. 
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