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so kann er bis zum vollendeten sechs und
dreißigsten Jahre, und wenn er bereits
zwei Kapitulationen gedient hat, bis zum
zuruͤckgelegten vierzigsten Jahre — die
vollkommene Diensttauglichkeit von selbst
vorausgesezt, — zum Einstehen zuge-
lassen werden.
Unter einer Kapitulation wird eine
Dienstzeit von sechs Jahren verstanden;
§) wenn er endlich, entweder von der
geistlichen oder weltlichen Obrigkeit sei-
nes Geburts= oder Wohnortes ein Zeug-
niß seiner guten Aufführung beibringt.
Wenn ein ausgedienter Soldat ein-
steht, welcher nicht sehr lange Zeit aus
dem Dienste entfernt war; so kann der,
demselben in legaler Ferin ausgestellte
Abschied, statt des obigen Zeugnisses,
beigelegt werden.
Bei einer mehrere Jahre angedauer=
ten Entfernung aber, muß ausser dem
Abschiede dennoch ein Zeugniß über die,
binnen dieser Zeit bewiesene gute Auf-
führung neuerdings beigebracht werden.
Art. 77. Jeder Einsteher ist durch das
übernommene Einstehen von dem Augenblicke
der geschehenen Verpflichtung an, den Mi-
litärgesezen in ihrem ganzen Umfange unter-
worsen. Bel der Verpflichtung ist derselbe
hierauf besonders aufinerksam zu machen.
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III. AMbschnit k.
Von den Obliegenheiten des
Einstellers.
Art. 78. Jeder Konfkribirte, welcher für
sich einen Ersazmann stellt, hat außer der-
jenigen Summe, über welche er mit seinem
Einsteher überelngekommen ist, eine beson-
dere Summe von vier und zwanzig Gulden
zur Konfkriptions-Kasse zu bezahlen.
Art. 70. Der Einsteller hat die Ver-
antwortlichkeit und Haftung auf sich, daß
der von ihm gestellte Ersazmann alle jene
Eigenschaften besize, welche in dem zweiten
Abschnitte gegenwärtigen Titels vorgezeich-
net sind. Derselbe ist strafbar, wenn er Ge-
brechen des Einstehers, welche nicht in die
Augen fallen, und bei der Untersuchung
nicht enedeckt werden können, verheimlichet,
oder zu solch einer Verheimlichung mitwirkr.
Außer dem hat der Einsteller, wenn er den
Ersazman gestellt, und die Einstands-Sum-
me erlegt, oder hinlänglich versichert hat,
seiner Kenseériptionspslicht vollkommen Ge-
nüge geleistet, und ist von derselben zu cut-
lassen.
Art. 80. Jeder Konfskribirte, welcher
auf Einstellung eines andern Mannes An-
spruch machen kann, hat die ungehinderte.
sreie Wahl, sich selbst einen Ersazmann zu
verschaffen, wenn er nur dabei die gesezli-
chen Vorschrisren beobachtet. Es wird da-
her unrer Androhung der im Titel ra. Arr.
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