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in einem und demselben Konskriptionsalter be-
finden, welches zum Verloosen wegen der an-
befohlenen Ziehung aufgerufen worden ist.
Art. 91. Um jedoch das Wohl und die
besondern Verhältnisse der Familien, in so-
weit es nur immer ohne Nachtheil der Ge-
samtheit der Militairpflichtigen und des
Militairdienstes geschehen kann, bei jeder Ver-
anlassung zu berücksichtigen, indem es Fälle
giebt, wo der Vater den ältern Sohn oft
weit eher als den jüngern nach den Eigen-
heiten seines Gewerbes, und den dazu beson-
ders erfoderlichen Anlagen entbehren kann;
so wird als Ausnahme von dem vorstehenden
Artikel bewilliget, daß Brüder unter sich
dergestalt vertauschen dürfen, daß auch für
den zur Einreihung bestimmten Bruder oder
wenn sich derselbe nach der durch das Loos
erhaltenen Numer in der Ergänzung oder
Reserve befindet, und diese zum Einrücken in
die aktive Armee aufgefodert wurde, ein
Bruder von einem höhern Kon-
skriptionsalter eintreten könne, wenn
dieser diensttauglich befunden worden ist, und
ihm sonst kein Hinderniß zur Annahme beim
Militair entgegen steht.
Art. 9z. Das wechselseitige Ein-
treten und Vertauschen ist von der Ein-
stellung eines Ersatzmannes ganz verschie-
den, und muß mit derselben, indem die für
diese gegebenen Bestimmungen bei der Ver-
tauschung durchaus keine Anwendung finden,
keineswegs verwechselt werden.
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Siebenter Titel.
Von der Entlassung.
Art. 93. Kein Baier darf, so lange
er in den Jahren der Militärpflich-
tigkeit steht, zur Ansässigmachung, seny
es durch Güter oder Gewerbe — zur Ver-
heuratbung — überhaupt zur Ausübung der
staarsbürgerlichen Rechte — oder zu irgend
einem öffentlichen Amte zugelassen werden,
und er kann, wenn er auch schon in der
ersten Altersklasse noch nicht aufgerufen wor-
den ist, die Entlassung von der Militär=
pflichtigkeit in der Regel nicht eher erhalten,
als bis von ihm durch eine förmliche
Entlassungs-Bescheinigung nach-
gewiesen wird, daß er den Gesezen der Kon-
skription Genüge geleistet habe.
Art. 94. Da es indessen Fälle giebr,
worin die Nothwendigkeit gebietet, von die-
sem allgemeinen Grundsaze abzugehen, so
darf einem Konskribirten vor Ablaufder
bestimmten Militärpflichtigkeits-
Jahre die Entlassung, jedoch nur in den
solgenden drei, legal erwiesenen Fällen, er-
theilt werden; nämlich:
1. Wenn beide Aeltern gestorben sind,
und der in dem Militärpflichtigkeits= Alter
stehende Sohn das üälterliche Gut oder Ge-
werbe selbst übernehmen muß.
Zu diesem Falle wird auch gerechnet,
a) wenn nach den bereits früher verstor-
benen Aeltern, das Gut oder Gewerb