Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

635 
in einem und demselben Konskriptionsalter be- 
finden, welches zum Verloosen wegen der an- 
befohlenen Ziehung aufgerufen worden ist. 
Art. 91. Um jedoch das Wohl und die 
besondern Verhältnisse der Familien, in so- 
weit es nur immer ohne Nachtheil der Ge- 
samtheit der Militairpflichtigen und des 
Militairdienstes geschehen kann, bei jeder Ver- 
anlassung zu berücksichtigen, indem es Fälle 
giebt, wo der Vater den ältern Sohn oft 
weit eher als den jüngern nach den Eigen- 
heiten seines Gewerbes, und den dazu beson- 
ders erfoderlichen Anlagen entbehren kann; 
so wird als Ausnahme von dem vorstehenden 
Artikel bewilliget, daß Brüder unter sich 
dergestalt vertauschen dürfen, daß auch für 
den zur Einreihung bestimmten Bruder oder 
wenn sich derselbe nach der durch das Loos 
erhaltenen Numer in der Ergänzung oder 
Reserve befindet, und diese zum Einrücken in 
die aktive Armee aufgefodert wurde, ein 
Bruder von einem höhern Kon- 
skriptionsalter eintreten könne, wenn 
dieser diensttauglich befunden worden ist, und 
ihm sonst kein Hinderniß zur Annahme beim 
Militair entgegen steht. 
Art. 9z. Das wechselseitige Ein- 
treten und Vertauschen ist von der Ein- 
stellung eines Ersatzmannes ganz verschie- 
den, und muß mit derselben, indem die für 
diese gegebenen Bestimmungen bei der Ver- 
tauschung durchaus keine Anwendung finden, 
keineswegs verwechselt werden. 
  
— —— —— 
636 
Siebenter Titel. 
  
Von der Entlassung. 
Art. 93. Kein Baier darf, so lange 
er in den Jahren der Militärpflich- 
tigkeit steht, zur Ansässigmachung, seny 
es durch Güter oder Gewerbe — zur Ver- 
heuratbung — überhaupt zur Ausübung der 
staarsbürgerlichen Rechte — oder zu irgend 
einem öffentlichen Amte zugelassen werden, 
und er kann, wenn er auch schon in der 
ersten Altersklasse noch nicht aufgerufen wor- 
den ist, die Entlassung von der Militär= 
pflichtigkeit in der Regel nicht eher erhalten, 
als bis von ihm durch eine förmliche 
Entlassungs-Bescheinigung nach- 
gewiesen wird, daß er den Gesezen der Kon- 
skription Genüge geleistet habe. 
Art. 94. Da es indessen Fälle giebr, 
worin die Nothwendigkeit gebietet, von die- 
sem allgemeinen Grundsaze abzugehen, so 
darf einem Konskribirten vor Ablaufder 
bestimmten Militärpflichtigkeits- 
Jahre die Entlassung, jedoch nur in den 
solgenden drei, legal erwiesenen Fällen, er- 
theilt werden; nämlich: 
1. Wenn beide Aeltern gestorben sind, 
und der in dem Militärpflichtigkeits= Alter 
stehende Sohn das üälterliche Gut oder Ge- 
werbe selbst übernehmen muß. 
Zu diesem Falle wird auch gerechnet, 
a) wenn nach den bereits früher verstor- 
benen Aeltern, das Gut oder Gewerb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.