655
behandelt werden, wie es im vorstehenden
Arr. verordnet ist.
Art. 113. Würde seine Handlung die
Folge haben, daß er zwar nicht zum ei-
niendtenste f4hig wäre, jedoch zum Mi-
litcr= Fuhrwesen verwendet werden könnte; so
wird gegen ihn, wie im vorstehenden Art. mit
der Verschärfung verfahren, daß er noch ein
Jahr länger, folglich acht Jahre zu dienen,
und im Entlassungs-Falle vor der vollende-
ten Dienstzeit die Gebühr für den Abschied
mit 48 Gulden ohne irgend eine Abrechnung
zu bezahlen hat.
Art. 114. Hat derselbe sich aber durch ei-
ne vorsäzliche Verstümmlung, oder irgend
eine andere Ursache so dienstunfähig gemachr,
daß er weder zum Linien= noch Ar-
mee= Fuhrwesens = Soldaten mehr
verwendet werden kann; so sell er zu ei:
nem Jahre in dem Strafarbeits-
hause und zur Stellung eines an-
dern Ersazmannes verurtheilt werden,
welcher jedoch nur eine sechsjährige Kapitu-
lation zu dienen hat. Ist der Verstümmel-
te nicht im Stande, einen Ersazmanne zu
stellen, so soll die Arbeitshaus: Stra-
fe auf drei Jahre festgesezt werden.
Art. 175. Jeder, welcher ohne Un-
sere ausdrückliche Erlaubniß aus-
wandert, wird ohne Rücksicht auf die
Militärpflichtigkeit schon im Allgemeinen ge-
mäß den Bestimmungen im Edikte über die
Konfiskationen vom 29. August 2808. be-
handelt.
656
Wenn er aber dadurch insbesondere sich
seiner Militaͤrpflicht zu entziehen beabsichti-
get, bei der ergangenen Aufforderung zu den
Konskriptions, Verhandlungen nicht erscheint,
und demnach als widerspenstig erklärt, und
verurtheilt wird; so soll er im Betretungs-
Falle nicht bloß als ein ohne Bewilligung
Auswandernder, sondern auch als Wider-
spenstiger behandelt, und die deöhalb ver-
hängten Strasen sowohl in Beziehung auf
seine Person als sein Vermögen vollzogen
werden.
Art. 116. Das nämliche findet auch sei-
ne volle Anwendung auf diesenigen, welche
dem bestehenden Verbote zuwi-
der, ohne königliche Bewilligung
in fremde Kriegedienste gehen,
und, weil sie den Konskriptions-Gesezen
nicht Genüge leisten, als Widerspenstt-
ge verurtheilt werden.
Art. u17. Wer übrigens ohne königli-
che ausdrückliche Erlaubniß eigenmächrig in
fremde Kriegsdienste tritt — er mag nun die
bestimmten Militärpflichtigkeirs-Jahre noch
nicht erreicht, oder schon zurückgelegt, er mag
diese durch den wirklichen Dienst in der akti-
ven Armee erfüllt, eine oder mehrere Kapi-
tulationen gedient haben — dessen Vermögen
unterliegt, sobald der Umstand des verbot-
widrigen Eimritts in fremde Kriegsdienste
keinem gegründeten Zweifel mehr unterwor-
sen ist, ohne weiters durch die Handlung selbst
der Konfiskations: Strafe, und er muß nebst
dem auf der Stelle, wie er nur im Lande er-