Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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behandelt werden, wie es im vorstehenden 
Arr. verordnet ist. 
Art. 113. Würde seine Handlung die 
Folge haben, daß er zwar nicht zum ei- 
niendtenste f4hig wäre, jedoch zum Mi- 
litcr= Fuhrwesen verwendet werden könnte; so 
wird gegen ihn, wie im vorstehenden Art. mit 
der Verschärfung verfahren, daß er noch ein 
Jahr länger, folglich acht Jahre zu dienen, 
und im Entlassungs-Falle vor der vollende- 
ten Dienstzeit die Gebühr für den Abschied 
mit 48 Gulden ohne irgend eine Abrechnung 
zu bezahlen hat. 
Art. 114. Hat derselbe sich aber durch ei- 
ne vorsäzliche Verstümmlung, oder irgend 
eine andere Ursache so dienstunfähig gemachr, 
daß er weder zum Linien= noch Ar- 
mee= Fuhrwesens = Soldaten mehr 
verwendet werden kann; so sell er zu ei: 
nem Jahre in dem Strafarbeits- 
hause und zur Stellung eines an- 
dern Ersazmannes verurtheilt werden, 
welcher jedoch nur eine sechsjährige Kapitu- 
lation zu dienen hat. Ist der Verstümmel- 
te nicht im Stande, einen Ersazmanne zu 
stellen, so soll die Arbeitshaus: Stra- 
fe auf drei Jahre festgesezt werden. 
Art. 175. Jeder, welcher ohne Un- 
sere ausdrückliche Erlaubniß aus- 
wandert, wird ohne Rücksicht auf die 
Militärpflichtigkeit schon im Allgemeinen ge- 
mäß den Bestimmungen im Edikte über die 
Konfiskationen vom 29. August 2808. be- 
handelt. 
  
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Wenn er aber dadurch insbesondere sich 
seiner Militaͤrpflicht zu entziehen beabsichti- 
get, bei der ergangenen Aufforderung zu den 
Konskriptions, Verhandlungen nicht erscheint, 
und demnach als widerspenstig erklärt, und 
verurtheilt wird; so soll er im Betretungs- 
Falle nicht bloß als ein ohne Bewilligung 
Auswandernder, sondern auch als Wider- 
spenstiger behandelt, und die deöhalb ver- 
hängten Strasen sowohl in Beziehung auf 
seine Person als sein Vermögen vollzogen 
werden. 
Art. 116. Das nämliche findet auch sei- 
ne volle Anwendung auf diesenigen, welche 
dem bestehenden Verbote zuwi- 
der, ohne königliche Bewilligung 
in fremde Kriegedienste gehen, 
und, weil sie den Konskriptions-Gesezen 
nicht Genüge leisten, als Widerspenstt- 
ge verurtheilt werden. 
Art. u17. Wer übrigens ohne königli- 
che ausdrückliche Erlaubniß eigenmächrig in 
fremde Kriegsdienste tritt — er mag nun die 
bestimmten Militärpflichtigkeirs-Jahre noch 
nicht erreicht, oder schon zurückgelegt, er mag 
diese durch den wirklichen Dienst in der akti- 
ven Armee erfüllt, eine oder mehrere Kapi- 
tulationen gedient haben — dessen Vermögen 
unterliegt, sobald der Umstand des verbot- 
widrigen Eimritts in fremde Kriegsdienste 
keinem gegründeten Zweifel mehr unterwor- 
sen ist, ohne weiters durch die Handlung selbst 
der Konfiskations: Strafe, und er muß nebst 
dem auf der Stelle, wie er nur im Lande er-
	        
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