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griffen wird, dem Militaͤr uͤberliefert werden,
in welchem er eine achtjaͤhrige Kapitulation
zu dienen verbunden ist.
Ware derselbe aber bei seiner Zuruͤckkunft
schon so alt, oder haͤtte er solche Gebrechlichkei-
#en, wodurch er zur Abgabe an das Militär
nicht mehr geeignet ist; se soll er mit einer
sechswochigen bis halbjährigen Gefängnißstra-
se nach Maaßgabe des Umstandes; ob er ein
Vermögen, welches durch Konfiskation einge-
Jogen wurde, besessen oder nicht, belegt werden.
Art. 118. Ist ein solcher Unterthan, wel-
cher eigenmächtig in fremde Kriegsdienste ge-
meten, zugleich als ein widerspenstiger Kon-
skribirter erklärt und verurtheilt worden, so
muß nicht nur in dieser Hinsicht den Bestim-
mungen über die Widerspenstigen gemäß, ge-
gen ihn verfahren, sondern derselbe, wenn er
noch dienstfähig befunden wird, überdies an-
gehalten werden, zwei Jahre über die-
senige Zeit zu dienen, welche er als
Widerspenstiger länger, je nachdem er sich in
dem festgesezten Zeitraume wieder stellt, die-
nen müßce.
Mer#be al dienstunfähig befuuden wor-
den, so muß in diesem Falle auch die Ge-
sängnißstrafenach dem eben bestimmten Maaß-
stabe verlängert werden.
III. Abschnit tt.
Von der Entweichung der zur Ein-
reihung bezeichneten Konsert=
birten.
Art. 110. Diesenigen Konskribirten, wel-
che zur Einreihung bezeichnet sind, und sich
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entweder vor oder wahrend des Marsches
zum Size des Konfskriptionsrathes entfernen,
überhaupt alle Widerspenstige, sollen durch
die den Konskriptions-Beamten wie nur im-
mer zu Geboch stehenden Mittel ergriffen,
und denselben nirgendwo ein geheimer, ihren
strafbaren Ungehorsam verlängernder, Auf-
enthalt gestattet werden.
Art. 120. Allen Konskriptions= Behör-
den, und Orts-Obrigkeiten wird es zur Pfliche
gemacht, zu wachen, daß sich in ihrem Be-
zirke kein Konskribirter, welcher sich nicht hin-
reichend ausweisen kann, aufhalte, und je-
der Widerspenstige, welcher heimliche Unter-
kunft zu erhalten sucht, mit allem Nachdrucke
verfolgt, und überall ergriffen werde, indem
ein gemeinsames Zusammenwirken aller Be-
amten in den Bezirken solche Entweichungen
wo nicht unmöglich machen, doch gewiß sehr
vermindern wird.
Arc. 121. Derjenige, welcher den gehei-
men Aufenthalt eines Widerspenstigen anzeigr,
oder ihn ergreifst, erhält die ndmliche Beloh-=
nung, welche jenen bewilliget ist, die einen
entwichenen Soldaten aufbringen, oder dazu
beitragen, daß er ergriffen wird.
Diese Belohnungen sollen vorläufig aus
der Konskriptions Kassa gegen Qnittung be-
zahlt werden, und bleiben derselben zur bast,
wenn derjenige, welcher sie als Widerspen-
stiger veranlaßt hat, aus Dürftigkeit sie rück-
zuersezen nicht im Srande itt.
Art. 122. Diesenigen Konfkribirten, wel-
che in dem Siße des Konfkeiptionsraths nach
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