Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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b) aus einem Generalmajor oder Stabs- 
Offiziere, welchet diesem im Grade am 
naͤchsten ist; 
) einem zweiten Stabs-Offiziere: 
3) demjenigen Rathe, welcher größten- 
theils die bei dem General: Kreis- 
Kommissariate vorkommenden Militér= 
und in das Konfskriptions-Geschäft 
einschlägigen Gegenstände bearbeiter; 
Dem General-Kreis= oder Lokal-Kommis- 
sär bleibt es überlassen, das Individuum 
zu bestimmen, welches die Geschäfte eines 
Sekbretärs zu verrichten hat. 
Art. 13a. Der den General-Kreis- 
Kommissariaten beigegebene Medizinalrath 
wird mit der genauen Uebersicht und Prü- 
fung der von den Behörden der Konskelp= 
tions. Bezirke eingesendeten Listen und Pro- 
tokolle, welche sich auf die Untersuchung der 
körperlichen Beschaffenheit, sohin auf die 
hieraus hervorgehende Dienstfähig-oder Un- 
sähigkeit der Konskribirten beziehen, beauf- 
tragt. Derselbe soll den Sizungen des Ra- 
thes jedesmal, so oft darinn solche Gegen- 
stände zur Beurtheilung vorkommen, bei- 
wohnen, und darüber Vortrag und sein 
Gutachten erstatten. Er hat dem gemäß le- 
diglich bei diesen, zur ärztlichen Beurthei- 
lung und Entscheidung der Kunstverständi- 
gen geeigneten Gegenständen seine Stimme 
abzugeben. 
Art 133. Wegen Ernennung der Mili- 
tär= Beisizer, wozu auch nach Umständen 
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außer der Dienstes= Akrivicät sich befindende 
oder in den Penssonsstand versezte Staabs- 
Offiziere beordert werden können, werden je- 
desmal den General-Kommandanten die er- 
foderlichen Befehle ertheilt werden. 
Die übrigen Beisizer hat der General" 
Kreis= oder Lokal-Kommissär zur Zeit des 
Zusammentritts selbst gehörig anzuweisen. 
Art. 134. Der Konskriptionsrath hat 
über die von ihm zu behandelnden Gegen- 
stände nach der Stimmenmehrheit zu ent- 
scheiden; die Verhandlungen desselben sollen 
dergestalt im öffentlicher Sizung vor sich ge- 
hen, daß den Konfkribirten, ihren Aeltern: 
Vormündern, Verwandten oder den sonst 
statt ihrer Beauftragten, überhaupt allen 
Personen, welche irgend eine Vorstellung 
gegen die Handlungen und Verfahrungs- 
weise der untern Konskriptions-Beamten 
zu machen haben, ohne mindestes Hin- 
derniß der freie Zutritt gestattet, und sie von 
ihm gehört werden. 
Seine Entscheidungen müssen in jedeln 
Falle vorläusig vollzogen werden. 
Art. 135. Der Konferiptionsrath ist er- 
mächtiger, vielmehr nach den aus feinen Ges 
schäfts-Verrichtungen hervorgehenden Oblie- 
genheiten verpflichtet, bei den Verhamlun- 
gen der untern Konskriptions: Behäörden, 
dagegen mögen nun Beschwerden eingelegt 
worden seyn, oder nicht, alle jene Berichti- 
gungen und Verbesserungen vorzunehmen, 
welche die gesezlichen Vorschriften erheischen.
	        
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