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b) aus einem Generalmajor oder Stabs-
Offiziere, welchet diesem im Grade am
naͤchsten ist;
) einem zweiten Stabs-Offiziere:
3) demjenigen Rathe, welcher größten-
theils die bei dem General: Kreis-
Kommissariate vorkommenden Militér=
und in das Konfskriptions-Geschäft
einschlägigen Gegenstände bearbeiter;
Dem General-Kreis= oder Lokal-Kommis-
sär bleibt es überlassen, das Individuum
zu bestimmen, welches die Geschäfte eines
Sekbretärs zu verrichten hat.
Art. 13a. Der den General-Kreis-
Kommissariaten beigegebene Medizinalrath
wird mit der genauen Uebersicht und Prü-
fung der von den Behörden der Konskelp=
tions. Bezirke eingesendeten Listen und Pro-
tokolle, welche sich auf die Untersuchung der
körperlichen Beschaffenheit, sohin auf die
hieraus hervorgehende Dienstfähig-oder Un-
sähigkeit der Konskribirten beziehen, beauf-
tragt. Derselbe soll den Sizungen des Ra-
thes jedesmal, so oft darinn solche Gegen-
stände zur Beurtheilung vorkommen, bei-
wohnen, und darüber Vortrag und sein
Gutachten erstatten. Er hat dem gemäß le-
diglich bei diesen, zur ärztlichen Beurthei-
lung und Entscheidung der Kunstverständi-
gen geeigneten Gegenständen seine Stimme
abzugeben.
Art 133. Wegen Ernennung der Mili-
tär= Beisizer, wozu auch nach Umständen
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außer der Dienstes= Akrivicät sich befindende
oder in den Penssonsstand versezte Staabs-
Offiziere beordert werden können, werden je-
desmal den General-Kommandanten die er-
foderlichen Befehle ertheilt werden.
Die übrigen Beisizer hat der General"
Kreis= oder Lokal-Kommissär zur Zeit des
Zusammentritts selbst gehörig anzuweisen.
Art. 134. Der Konskriptionsrath hat
über die von ihm zu behandelnden Gegen-
stände nach der Stimmenmehrheit zu ent-
scheiden; die Verhandlungen desselben sollen
dergestalt im öffentlicher Sizung vor sich ge-
hen, daß den Konfkribirten, ihren Aeltern:
Vormündern, Verwandten oder den sonst
statt ihrer Beauftragten, überhaupt allen
Personen, welche irgend eine Vorstellung
gegen die Handlungen und Verfahrungs-
weise der untern Konskriptions-Beamten
zu machen haben, ohne mindestes Hin-
derniß der freie Zutritt gestattet, und sie von
ihm gehört werden.
Seine Entscheidungen müssen in jedeln
Falle vorläusig vollzogen werden.
Art. 135. Der Konferiptionsrath ist er-
mächtiger, vielmehr nach den aus feinen Ges
schäfts-Verrichtungen hervorgehenden Oblie-
genheiten verpflichtet, bei den Verhamlun-
gen der untern Konskriptions: Behäörden,
dagegen mögen nun Beschwerden eingelegt
worden seyn, oder nicht, alle jene Berichti-
gungen und Verbesserungen vorzunehmen,
welche die gesezlichen Vorschriften erheischen.