Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ten, zu Umgehung des vorgeschriebenen We- 
ges, verfertigen, sollen nicht nur die für 
selche ordnungswidrig verfaßten Birschrif 
ten erhaltene Taren in gedoppeltem Betrage 
zur Konskriptiens= Hasse herauszahlen, son- 
dern nebstdem mit einer Geldstrafe von 10 
bis 30 fl., welche im wiederholten Falle zu 
verdoppeln ist, belegt werden, bei weiterer 
Wiederholung aber zu gewirtigen haben, 
daß ihnen die fernere Ausübung der Anu- 
waltschaft gänzlich untersagt werde. 
Art. 155. Jeder, mit dem Transperte 
der zur Einreihung übernommenen Konskri= 
birten, beauftragte, so wie jeder andere Of- 
sizier der Armee, welcher seine Pflicht so 
weit vergessen würde, daß er ihre Entwei- 
chung begünstigen, oder die widerspenstigen 
Konskribirten entweder durch Verheimlichung 
ihres verborgenen Aufenthalts, oder Be- 
günstigung ihrer Flucht in ihrem pflichtwid- 
rigen Zustande unterstäzen sollte, ist mit der 
Kassation zu bestrafen. 
Art. 156. Jeder Dorfführer, jeder Orts- 
oder Gemeinde-Vorsteher, welcher überwie- 
sen wird, daß er in seinem Dorfe oder Ge- 
meinde einen widerspenstigen oder entwichenen 
Konskribirten, ohne solchen zu arretiren, 
und seiner vorgesezten Behörde darüber die 
schuldige Anzeige zu erstatten, gedulder habe, 
soll vorbehaltlich der (oben Art. 1a3 Titel g.) 
bestimmten Haftung mit einer Geldstrafe von 
Zo bis 60 fl. oder verhältnißmässigem Ge- 
fängnisse belegt werden. 
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Wuͤrde er sich aber so weit gegen seine 
Pflichten vergehen, daß er mit diesem Kon- 
skribirten oder mit ihren Aeltern, Vormün= 
dern und Verwandten zur Verheimlichung 
ihres verborgenen Aufenthalts oder Begün- 
stigung ihrer Flucht, oder auf sonst eine, 
seine Amespflichten verlezende Weise in einem 
geheimen Einverständnisse stünde, so soll der- 
selbe abgesezr, und zu einem drei bis sechs 
monatlichen Gefängnisse, nach Beschaffenheit 
der mehr oder weniger erschwerenden Umstän- 
de, nebst Zahlung der obigen Geldstrafe 
verurtheilt werden. 
Art. 157. Jeder Konskripeions-Beamte, 
welcher überführt wird, daß er einen wi- 
derspenstigen oder entwichenen Konskribirten, 
ohne gegen ihn, den Vorschriften des Ge- 
sezes und seinen aufhabenden Pflichten ge- 
mä, einzuschreiten, wissentlich geduldet ha- 
be, soll mit einer Geldstrase von too fl. 
belegt werden. 
Würde ein solcher Beamter seine Amts- 
pflichten so weit verlezen, daß er mit diesen 
Konskribirten oder ihren Aeltern, Vormün- 
dern und Verwandten zur Verheimlichung 
ihres verborgenen Aufenthalts, Begünstigung 
ihrer Flucht oder auf sonst eine, seine Amts- 
oflichten verlezende Weise in einem geheit 
men Einverständnisse stünde; so soll derselbe 
nebst der Zahlung der obigen Geldstrafe sei- 
nes Amtec entsezt werden. 
 
	        
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