Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Art. 163. Da dieses wechselseitige Ein- 
und Austreten zwischen Bruͤdern nicht sowohl 
als eine eigentliche Einstellung, sondern 
gewisserniaßen als eine ausgedehntere 
Vertauschung anzusehen ist, so bedarf 
es auch hiebei weder der ausdruͤcklichen Be- 
stimmung oder Nachweisung einer Einstands- 
Summe, noch der auf diese Bezug habenden 
Belege. 
Art. 164. Damir aber diese, lediglich das 
Wehl der einzelnen Familien nach ihrem be- 
sondern Verhältnisse beabsichtigende, Begün- 
günstigung zum Nachtheile des Militairdien= 
stes oder der übrigen Militairpflichtigen nichr 
zu weit ausgedehnt werde; so wird hiemit 
ausdrücklich wiederholt, daß übrigens die, in 
dem gegenwärtigen Titel gegebenen Vorschrif- 
ten in Bezug — auf die zu übernehmende 
Dienstzeit des eintretenden Bruders — Mon- 
turs-Vergürung— die zu bezahlenden 36 Gul- 
den u. s. w. in genaue Anwendung gebracht 
werden müssen, indem eine Ausnahme hievon 
nicht statt hat. — 
Art. 16s. Der austretende Bruder geht 
nebsidem in jene Altersklasse, worin sein ein- 
getretener Bruder stand, dergestalt über, daß 
er, wenn diese Klasse in der Folge aufgeru- 
sen würde, nach der Ordnung der gezogenen 
Numer marschiren muß, in welchem Falle 
ihm jedoch jene Zeit, welche er schon ge- 
dient hat, zum Guten gerechnet wird. 
  
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Vierzehnter Titel. 
Von der Entlassung vor vollende- 
ter Dienstzeit. 
Art. 106. Die Dienstzeit ist auf sechs 
Jahre bestimmt, und kein, nach den Ge- 
sezen der Konskripzion ordnungsmäßig ein- 
gereihteter Konskribirter, oder sonst freiwillig 
zugehender Militärpflichtiger kann vor der 
vollendeten sechsjährigen Dienstzeit in der 
Regel die Entlassung erhalten. Dieselbe darf 
nur in den drei (oben Titel 7. Art. o4.) 
bezeichneten Fällen, wenn diese legal und 
vollständig erwiesen sind, gegen Lösung des Em- 
lassungs-Scheines (Titel 11. Nrt. 138 139.) 
ertheilt werden, und sollen diejenigen, wel- 
che im Art. 98. als eine ausgedehntere 
Ausnahme angegeben sind, auf wirklich 
dienende Soldaten durchaus keine An- 
wendung haben, höchstens nur als solche be- 
trachtet werden, in welchen bei Frie= 
denszeiten die Einstellung eines andern 
Mannes mit Beobachtung der hierwegen 
(im Titel b. und 13.) erhaltenen Bestim- 
mungen bewilliget werden könnte. 
Art. 167. Der Soldat, welcher sei- 
nne Fahnemeineidig verläßt, macht 
sich dadurch aller jener Wohltha= 
ten, welche in dem gegenwäüärtigen 
Geseze nur dem, seine Pflichten 
erfüllenden Unterthan und dem 
treu und rechtschaffen dienenden
	        
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