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Art. 163. Da dieses wechselseitige Ein-
und Austreten zwischen Bruͤdern nicht sowohl
als eine eigentliche Einstellung, sondern
gewisserniaßen als eine ausgedehntere
Vertauschung anzusehen ist, so bedarf
es auch hiebei weder der ausdruͤcklichen Be-
stimmung oder Nachweisung einer Einstands-
Summe, noch der auf diese Bezug habenden
Belege.
Art. 164. Damir aber diese, lediglich das
Wehl der einzelnen Familien nach ihrem be-
sondern Verhältnisse beabsichtigende, Begün-
günstigung zum Nachtheile des Militairdien=
stes oder der übrigen Militairpflichtigen nichr
zu weit ausgedehnt werde; so wird hiemit
ausdrücklich wiederholt, daß übrigens die, in
dem gegenwärtigen Titel gegebenen Vorschrif-
ten in Bezug — auf die zu übernehmende
Dienstzeit des eintretenden Bruders — Mon-
turs-Vergürung— die zu bezahlenden 36 Gul-
den u. s. w. in genaue Anwendung gebracht
werden müssen, indem eine Ausnahme hievon
nicht statt hat. —
Art. 16s. Der austretende Bruder geht
nebsidem in jene Altersklasse, worin sein ein-
getretener Bruder stand, dergestalt über, daß
er, wenn diese Klasse in der Folge aufgeru-
sen würde, nach der Ordnung der gezogenen
Numer marschiren muß, in welchem Falle
ihm jedoch jene Zeit, welche er schon ge-
dient hat, zum Guten gerechnet wird.
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Vierzehnter Titel.
Von der Entlassung vor vollende-
ter Dienstzeit.
Art. 106. Die Dienstzeit ist auf sechs
Jahre bestimmt, und kein, nach den Ge-
sezen der Konskripzion ordnungsmäßig ein-
gereihteter Konskribirter, oder sonst freiwillig
zugehender Militärpflichtiger kann vor der
vollendeten sechsjährigen Dienstzeit in der
Regel die Entlassung erhalten. Dieselbe darf
nur in den drei (oben Titel 7. Art. o4.)
bezeichneten Fällen, wenn diese legal und
vollständig erwiesen sind, gegen Lösung des Em-
lassungs-Scheines (Titel 11. Nrt. 138 139.)
ertheilt werden, und sollen diejenigen, wel-
che im Art. 98. als eine ausgedehntere
Ausnahme angegeben sind, auf wirklich
dienende Soldaten durchaus keine An-
wendung haben, höchstens nur als solche be-
trachtet werden, in welchen bei Frie=
denszeiten die Einstellung eines andern
Mannes mit Beobachtung der hierwegen
(im Titel b. und 13.) erhaltenen Bestim-
mungen bewilliget werden könnte.
Art. 167. Der Soldat, welcher sei-
nne Fahnemeineidig verläßt, macht
sich dadurch aller jener Wohltha=
ten, welche in dem gegenwäüärtigen
Geseze nur dem, seine Pflichten
erfüllenden Unterthan und dem
treu und rechtschaffen dienenden