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Soldaten jsugedacht sind, gänzlich
unwürdig, und das Entlassungsgesuch,
wenn er sich auch wieder stelle, ist
in so lange abzuweisen, bis die Begnadigung
erfolgt ist.
Art. 168. Einem wirklich eingereihern
Soldaten, er möge freiwillig zugegangen,
oder als Folge der Konskription dem Militär
zugetheilt worden seyn, kann die Auswanderungs=
Bewilligung vor vollendeter
sechsähriger Dienstzeit nicht ertheilt werden.
Art. 169. Wenn indessen aus besondern
Gründen einem wirklich dienenden Soldaten
die Auswanderungs= Erlaubniß bewilliget
wird, so muß er, wenn er die ihm
gesezlich obliegende Dienstzeit noch nicht ersüllet
hat, einen andern Mann einstellen,
und die übrigen vorgeschriebenen
Gebühren bezahlen. Hat derselbe aber bereits
eine Kapitulation ausgedient, oder sich
als nicht mehr militärpflichtig,
freiwillig anwerben lassen, so braucht
er keinen andern Mann mehr für sich einlustellen,
sondern in diesem Falle hat er,
außer der normalmäßigen Vergütung der
Momur, nur 36 Gulden zur Konskrip-=tions=
Kasse zu bezahlen.
Art. 170. Wird die Auswanderung einem
pensionirten Soldaten erlaubt, so hat
derselbe weder irgend eine Ablösungs-Summe
ju bezahlen, noch einen andern Mann
zu stellen; die Pension wird aber eingezogen.
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Fünfzehnter Titel.
Von der Beabschiedung der
Ausgedienten.
Art. 177. Die sowohl nach den Gesezen
der Konstription eingereihren, als durch
freiwillige Anwerbung zugehenden Soldaten
erhalten mit dem Tage, an welchem sie
ihre sechsj#ahrige Dienstzeit vollenden, in
Friedenszeiten ohne mindesten Aufenthalt
ihre Entlassung, in Kriegszeiten,
so wie nämlich die Armee oder ein Theil
derselben den ersten Befehl zum Aufbruche
ins Feld erhalten hat, wird die Ertheilung
der Entlassungen für diesenigen, welche zu
dieser Zeit ihre sechs Dienstjahre zurückgelegt
haben, bis zur folgenden Wiederergänzung
der Armee ausgeseze.
Dieser Zeitpunkt ist hiemit, die Vollzähligmachung
der Armee mag nun wirklich
darinn statt haben, oder nicht, in dieser
Beziehung allgemein auf den ersten
März jedes Jahre bestimmt.
Art. 172. Bei den Ausländern, welche
sich in Unserer Armee feeiwillig anwerben
lassen, und angenommen werden können (je
nachdem diese Annahme durch besondere Befehle
gestattet wird) soll der — mit ihnen
bei ihrer freiwilligen Anwerbung eingegangene
Vertrag pünktlich gehalten; — dieselben
können aber in keinem Falle angenommen
werden, wenn sie bei ihrer Verpflichtung
die Verbindlichkeit nicht eingehen wol-