Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Soldaten  jsugedacht  sind,  gänzlich
  unwürdig,  und  das  Entlassungsgesuch,
  wenn  er  sich  auch  wieder  stelle,  ist
in  so  lange  abzuweisen,  bis  die  Begnadigung
  erfolgt  ist.

Art.  168.  Einem  wirklich  eingereihern
Soldaten,  er  möge  freiwillig  zugegangen,
oder  als  Folge  der  Konskription  dem  Militär
  zugetheilt  worden  seyn,  kann  die  Auswanderungs=
  Bewilligung  vor  vollendeter
sechsähriger  Dienstzeit  nicht  ertheilt  werden.

Art.  169.  Wenn  indessen  aus  besondern
Gründen  einem  wirklich  dienenden  Soldaten
  die  Auswanderungs=  Erlaubniß  bewilliget
  wird,  so  muß  er,  wenn  er  die  ihm
gesezlich  obliegende  Dienstzeit  noch  nicht  ersüllet
  hat,  einen  andern  Mann  einstellen,
  und  die  übrigen  vorgeschriebenen
Gebühren  bezahlen.  Hat  derselbe  aber  bereits
  eine  Kapitulation  ausgedient,  oder  sich
als  nicht  mehr  militärpflichtig,
freiwillig  anwerben  lassen,  so  braucht
er  keinen  andern  Mann  mehr  für  sich  einlustellen,
  sondern  in  diesem  Falle  hat  er,
außer  der  normalmäßigen  Vergütung  der
Momur,  nur  36  Gulden  zur  Konskrip-=tions=
  Kasse  zu  bezahlen.

Art.  170.  Wird  die  Auswanderung  einem
  pensionirten  Soldaten  erlaubt,  so  hat
derselbe  weder  irgend  eine  Ablösungs-Summe
  ju  bezahlen,  noch  einen  andern  Mann
zu  stellen;  die  Pension  wird  aber  eingezogen.

 

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Fünfzehnter  Titel.

Von  der  Beabschiedung  der
Ausgedienten.

Art.  177.  Die  sowohl  nach  den  Gesezen
  der  Konstription  eingereihren,  als  durch
freiwillige  Anwerbung  zugehenden  Soldaten
  erhalten  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie
ihre  sechsj#ahrige  Dienstzeit  vollenden,  in
Friedenszeiten  ohne  mindesten  Aufenthalt
  ihre  Entlassung,  in  Kriegszeiten,
so  wie  nämlich  die  Armee  oder  ein  Theil
derselben  den  ersten  Befehl  zum  Aufbruche
ins  Feld  erhalten  hat,  wird  die  Ertheilung
der  Entlassungen  für  diesenigen,  welche  zu
dieser  Zeit  ihre  sechs  Dienstjahre  zurückgelegt
  haben,  bis  zur  folgenden  Wiederergänzung
  der  Armee  ausgeseze.

Dieser  Zeitpunkt  ist  hiemit,  die  Vollzähligmachung
  der  Armee  mag  nun  wirklich
darinn  statt  haben,  oder  nicht,  in  dieser
Beziehung  allgemein  auf  den  ersten
März  jedes  Jahre  bestimmt.

Art.  172.  Bei  den  Ausländern,  welche
sich  in  Unserer  Armee  feeiwillig  anwerben
lassen,  und  angenommen  werden  können  (je
nachdem  diese  Annahme  durch  besondere  Befehle
  gestattet  wird)  soll  der  —  mit  ihnen
bei  ihrer  freiwilligen  Anwerbung  eingegangene
  Vertrag  pünktlich  gehalten;  —  dieselben
  können  aber  in  keinem  Falle  angenommen
  werden,  wenn  sie  bei  ihrer  Verpflichtung
  die  Verbindlichkeit  nicht  eingehen  wol-