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eine Zulage zu ihrer öhnung von
täglich einem und einem halben
Kreuzer, welche sie so lange fortbeziehen,
als sie in der Armee bleiben.
Diese tägliche Zulage wird lediglich
als köhnung betrachtet, und muß
daher auch in allen Beziehungen als solche
behandelt werden.
Art. 179. Diese Löhnungs-Erhöhung,
statt des bisher üblichen Handgeldes, hat
allein auf die Soldaten, keineswegs
aber auf die Unteroffiziere Bezug;
sie hört daher auf, sobald ein Soldat zum
Korperal vorrückt.
Siebenzehnter Titel.
Von den Begünstigungen ausgedienter
Soldaten.
Art. ##o. Die Soldaten, welche nach
ihrer treu und rechtschaffen vollendeten Dienstzeit
sich nicht wieder anwerben zu lassen Willens
sind, und daher die in legaler Form ausgefertigte
Entlassung erhalten, sollen bei ihren
Gesuchen um Ansässigmachung, welche sie —
durch Güterankauf — durch Erbauung von
Hüäusern auf öden Pläzen, um solche urbar
zu machen — hänusliche Niederlassung in
Städten und Derfern zur Ausübung von
Handwerken und andern Gewerben — überhaupt
auf eine jede, durch die bestehenden
Geseze wie immer zulädssige Art erlangen kön-
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nen — bei Handwerks-Konzessionen u. s. w.,
und dadurch in ihrer Absicht sich zu verheurathen,
vorzüglich begünstiget werden.
Art. 181. Eben so sollen auch überhaupe
brave Soldaten und Uncerofftziere, welche
lange gedient haben, bei Besezung von allen
geringeren Stellen — bei den Post: Maut-Salzämtern,
— bei dem Strassenwesen, —
bei den Polizeistellen, — Kanzleibetendienste
u. dergl. auf die Empfehlung ihrer Vorgesezten
dazu ganz vorzüglich, und zwar mit
Auoschliessung anderer, welche sich diese Verdienste
nicht erworben haben, in Vorschlag
Febracht und angestelle werden.
Art. 132. Diese Berücksichtigung und
Begünstigung der ausgedienren Soldaten soll
nach Beschaffenheit der Umstände und der
hiebei einwirkenden besondern Verhälenisse bei
den Guts= oder Gewerbs-Uebergaben der
Eltern, wenn mehrere Kinder vorhanden sind,
und bei allen den dahin gehörigen Fällen,
wo es nur immer geschehen kann, eintreten,
und darauf eine vorzügliche Aufinerksamkeit
gerichtet werden.
Art. 1833. Diese Verfügung enthält indessen
keineswegs die Absicht, daß dadurch
den Ausgedienten ein Recht, das vaͤterliche
Gut oder Gewerbe zu übernehmen, ausschließlich
eingerdumt, und ihnen dasselbe
unter allen Umständen vorzugsweise
überlassen werden solle; wenn aber
die Eltern dem ausgedienten Soldaten vor
den übrigen Söhnen, oder einem Sohne,