Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

635

eine  Zulage  zu  ihrer  öhnung  von
täglich  einem  und  einem  halben
Kreuzer,  welche  sie  so  lange  fortbeziehen,
als  sie  in  der  Armee  bleiben.

Diese  tägliche  Zulage  wird  lediglich
als  köhnung  betrachtet,  und  muß
daher  auch  in  allen  Beziehungen  als  solche
behandelt  werden.

Art.  179.  Diese  Löhnungs-Erhöhung,
statt  des  bisher  üblichen  Handgeldes,  hat
allein  auf  die  Soldaten,  keineswegs
aber  auf  die  Unteroffiziere  Bezug;
sie  hört  daher  auf,  sobald  ein  Soldat  zum
Korperal  vorrückt.

 

Siebenzehnter  Titel.
Von  den  Begünstigungen  ausgedienter
  Soldaten.

Art.  ##o.  Die  Soldaten,  welche  nach
ihrer  treu  und  rechtschaffen  vollendeten  Dienstzeit
  sich  nicht  wieder  anwerben  zu  lassen  Willens
  sind,  und  daher  die  in  legaler  Form  ausgefertigte
  Entlassung  erhalten,  sollen  bei  ihren
Gesuchen  um  Ansässigmachung,  welche  sie  —
durch  Güterankauf  —  durch  Erbauung  von
Hüäusern  auf  öden  Pläzen,  um  solche  urbar
zu  machen  —  hänusliche  Niederlassung  in
Städten  und  Derfern  zur  Ausübung  von
Handwerken  und  andern  Gewerben  —  überhaupt
  auf  eine  jede,  durch  die  bestehenden
Geseze  wie  immer  zulädssige  Art  erlangen  kön- 



—

686

nen  —  bei  Handwerks-Konzessionen  u.  s.  w.,
und  dadurch  in  ihrer  Absicht  sich  zu  verheurathen,
  vorzüglich  begünstiget  werden.

Art.  181.  Eben  so  sollen  auch  überhaupe
brave  Soldaten  und  Uncerofftziere,  welche
lange  gedient  haben,  bei  Besezung  von  allen
geringeren  Stellen  —  bei  den  Post:  Maut-Salzämtern,
  —  bei  dem  Strassenwesen,  —
bei  den  Polizeistellen,  —  Kanzleibetendienste
u.  dergl.  auf  die  Empfehlung  ihrer  Vorgesezten
  dazu  ganz  vorzüglich,  und  zwar  mit
Auoschliessung  anderer,  welche  sich  diese  Verdienste
  nicht  erworben  haben,  in  Vorschlag
Febracht  und  angestelle  werden.

Art.  132.  Diese  Berücksichtigung  und
Begünstigung  der  ausgedienren  Soldaten  soll
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  und  der
hiebei  einwirkenden  besondern  Verhälenisse  bei
den  Guts=  oder  Gewerbs-Uebergaben  der
Eltern,  wenn  mehrere  Kinder  vorhanden  sind,
und  bei  allen  den  dahin  gehörigen  Fällen,
wo  es  nur  immer  geschehen  kann,  eintreten,
und  darauf  eine  vorzügliche  Aufinerksamkeit
gerichtet  werden.

Art.  1833.  Diese  Verfügung  enthält  indessen
  keineswegs  die  Absicht,  daß  dadurch
den  Ausgedienten  ein  Recht,  das  vaͤterliche
Gut  oder  Gewerbe  zu  übernehmen,  ausschließlich
  eingerdumt,  und  ihnen  dasselbe
unter  allen  Umständen  vorzugsweise
  überlassen  werden  solle;  wenn  aber
die  Eltern  dem  ausgedienten  Soldaten  vor
den  übrigen  Söhnen,  oder  einem  Sohne,