Königlich-
Regier u
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Baierisches
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ngsblatt.
XXIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Samstag den 11. April 1812,
Allgemeine Verordnungen.
(Die Konkurrenz der durch Brand verungläckten
Unterthanen zu den ordentlichen Gemeinde-
Umlagen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben, auf die an Uns allerunterthä-
nigst gestellte Anfrage: ob die, in der Brand=
versicherungs, Ordnung vom 33. Jan. 1811,
Art. a., den beschädigten Miegliedern der
allgemeinen Brandversscherungs, Anstalt zuge-
sicherten Nachldsse und Freijahre sich auch auf
die Konkurrenz zu den ordentlichen Gemeinde:
Umlagen erstrecke? allergnädigst beschlossen,
und verordnen hiemit, daß, nach der Analo-
gie der Art. 15. und 25. der allerhöchsten
Verordnung vom 6. Februar laufenden Jahrs
über die GemeindeF Umlagen, und bei dem
ebwaltenden ganz gleichen Motiven, den ver-
unglückten Theilnehmern der gedachren Anstalt
die Befreung von der Konkurrenz zu diesen
Umlagen in eben dem Matßze zu starten kom-
men solle, in welckum solche rücksichrlich der
direkten Staatsauflagen, für jeden einzelnen
Fall bewilligt wird.
Diese Unsere allerhöchste Snrschliessung
wird durch das allgemeine Regierungsblas
öffentlich bekannt gemacht.
München den 1. Aprll 181a.
Max Josepph.
Graf von Monegelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehlt
der General- Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Verpflichtungs-Formel fuͤr die Rechts-
praktikanten bei den Landgerichten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Dammt die Beeldigung der Rechtsprakit-
kanten bei den bandgerichten hinsichtlich ihrer
Verwendung in Justizgeschäften gleichförmig
geschehe, haben Wr nach Vernehmung U#-—
sers Ober-Appellarionsgerichts folgende Ver-
pflichtungsformel, welche hiemit zur allgemei-
nen Nachachtung bekannt gemacht wird, ge-
nehmiget. München den 2:. April 131a.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der Gencral-Sekretir
Nemmer.
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