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was er unter der Regierung vorhergehender Päbste als ihr
erster Minister veranstaltet hatte.
Einer der Haupttheile seines Plans, den er noch vor
seiner Thronbesteigung ausführte, bestand darinn, die Pabstwahl
auf einen zuverlässigen Fuß zu setzen. Nikolaus II. 1059
hielt eine Synode, worauf die Verordnung gemacht wurde,
daß die Wahl cines Rämischen Bischofs künftig nur bei den
Cardinälen seyn sollte; der bisher reelle Antheil des übrigen
Klerus und Volks wurde auf eine bloße Acclamation herabgesetzt,
das kaiserliche Bestätigungsrecht wurde bloß als päbstliches
Privilegium behandelt. In Teutschland war man zwar
über diesen verwegenen Schritt erbittert. Man ließ den Ge,
sandten nicht einmal vor, der den Synodalschluß überbrachte:
aber Administrationsregierungen sind ohnedieß immer unstät
und schwach, und so klug auch Heinrich IV. Mutter gewesen,
so hatte sie doch für allzu viele Angelegenheiten in
Teutschland zu sorgen, um auch noch gegen jede Prätension
der Italiäner sogleich protesiiren zu können. Schon bei der
nächsien Pabsiwahl aber gieng Hildebrand noch einen Schritt
weiter, und suchte jetzt das kaiserliche Recht ganz beiseite zu
setzen. Die Vormünderinn Heinrichs seine Mutter Agnes
widersprach zwar auf das nachdrücklichste, setzte dem unrecht,
mäßig gewählten Alerander II., den von ihr bestätigten Ho,
norius II. entgegen, allein die unglückliche Entführung des
jungen Heinrichs zernichtete alle diese noch so vernünftige
Anschläge.
Endlich wurde nach Aleranders Tode Hildebrand selbst
auf den Stuhl gesetzt, der unterdeß nur unter fremdem Namen
regiert hatte, und Heinrich IV. gewarnt von allen welche 1083
den schlauen Archidiakonus kannten, bestätigte ihn in seiner
Würde. Mit unversiellter Dreistigkeit fieng jetzt Gregor an,