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Verpflichtungs-Formel
fuoͤr
die Rechtspraktikanten del den Landgerichten.
Nachdem Seine Majestät Unser allergnd-
digster König und Herr durch allerhöchstes Re-
seript an das Ober 7 Appellarionsgericht des
Königreichs vom 15. Oktober 1811 zu verord"
nen geruhe haben, daß die Rechteprakrikanten
bei den bandgerichten nicht bloß, wie bis da-
hin, als Aktuare und Protokollisten gebraucht,
sondern nach vorheriger etdlicher Verpflichtung
auch zu solchen Richteramte= Funktionen ver-
wendet werden dürfen, welche lediglich zur
Prozeß" Instruktion gehdren, und wobel kein
Bescheid, noch sonst eime richterliche Verfü-
gung zu rrlassen ist, als Zeugenverhör, Pro-
duktionen, Kommissionen 2c., und selbst
schrißliche Vorträge aus geschlossenen Akten,
uncer der Kontrole eines Landgerichts: Mit-
Fliedes hinsichrlich des Aktenauszuges, ohne
Scimmenreche jedoch, hievon nicht ausgenom-
men sind, so verpflichte ich R. R., den der
Boestand des königlichen Landgerichts N. als
Mecheoprakelkanten zu seiner Befähigung auf-
genommen hat, mich hiemie, daß ich
I.) alle mir vom Landgerichts-Vorstande
übertragen werdenden Verrichtungen gesez= und
ordnungsmäßig ohne Aufschub noch meiner
besten Einsichr, oder der mir gegebenen Wei-
sung, vollziehen, im Zweifel“" und Anstands-
falle aber vorher den Vorstand um Belehrung
und Unterricht ersuchen;
à.) überall die vollkommenste Unpartei-
lichkeit ganz rücksichtlos beobachten, mithin
weder Vortheil noch Muzen, von wem es auch
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sey, der gerichtlichen Geschaͤfte wegen mir zu-
wenden lassen, auch
3.) keinem Theile rathen, keinen warnen,
vielweniger je etwas von dem, was ich durch
meinen Zutriet zum Gerichte, oder die mir
anvertrauten Handlungen erfahren werde,
schddlicher Weise eröffnen, sondern durchaus,
auch nach meiner Entfernung vom Landge-
richte, die strengste Verschwiegenheit beobach=
ten, und soviel
4.) die Aktuariats= und Protokollisten=
Verrichtungen betrift, mich nach der Ver-
pflichtungsformel im aten Kapitel G. 3. der
Gerichtsordnung, als welche mir vorgelesen
worden, mir auch ohnedieß bekannt ist, ge-
nauest richten, und keinerlei Prorokolle, Ur-
kunden, oder sonstige Schriften Jemand an-
dern, als der mir vom Gerichte angewiesenen
Person behändigen, noch sonst Jemand Ein-
sicht davon nehmen lassen werde,
.e Ich schwöre darauf, so wahr mir
Gott helse, und “ (die weitere Formel
nach der Religlonslehre des Schwörenden.)
unterschrieben
vom Draktikanren.
Bekanntmachungen.
(Die Lehens-Erneuerung in dem ehemaligen Jun-
und Hausruckviertel, dann in Salzburg und
Berchtegaden betreffend.)
Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da auf die durch die allerhöchsten Patente
vom #5. März und vom 17. April vorigen Jah-