Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Verpflichtungs-Formel 
fuoͤr 
die Rechtspraktikanten del den Landgerichten. 
Nachdem Seine Majestät Unser allergnd- 
digster König und Herr durch allerhöchstes Re- 
seript an das Ober 7 Appellarionsgericht des 
Königreichs vom 15. Oktober 1811 zu verord" 
nen geruhe haben, daß die Rechteprakrikanten 
bei den bandgerichten nicht bloß, wie bis da- 
hin, als Aktuare und Protokollisten gebraucht, 
sondern nach vorheriger etdlicher Verpflichtung 
auch zu solchen Richteramte= Funktionen ver- 
wendet werden dürfen, welche lediglich zur 
Prozeß" Instruktion gehdren, und wobel kein 
Bescheid, noch sonst eime richterliche Verfü- 
gung zu rrlassen ist, als Zeugenverhör, Pro- 
duktionen, Kommissionen 2c., und selbst 
schrißliche Vorträge aus geschlossenen Akten, 
uncer der Kontrole eines Landgerichts: Mit- 
Fliedes hinsichrlich des Aktenauszuges, ohne 
Scimmenreche jedoch, hievon nicht ausgenom- 
men sind, so verpflichte ich R. R., den der 
Boestand des königlichen Landgerichts N. als 
Mecheoprakelkanten zu seiner Befähigung auf- 
genommen hat, mich hiemie, daß ich 
I.) alle mir vom Landgerichts-Vorstande 
übertragen werdenden Verrichtungen gesez= und 
ordnungsmäßig ohne Aufschub noch meiner 
besten Einsichr, oder der mir gegebenen Wei- 
sung, vollziehen, im Zweifel“" und Anstands- 
falle aber vorher den Vorstand um Belehrung 
und Unterricht ersuchen; 
à.) überall die vollkommenste Unpartei- 
lichkeit ganz rücksichtlos beobachten, mithin 
weder Vortheil noch Muzen, von wem es auch 
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sey, der gerichtlichen Geschaͤfte wegen mir zu- 
wenden lassen, auch 
3.) keinem Theile rathen, keinen warnen, 
vielweniger je etwas von dem, was ich durch 
meinen Zutriet zum Gerichte, oder die mir 
anvertrauten Handlungen erfahren werde, 
schddlicher Weise eröffnen, sondern durchaus, 
auch nach meiner Entfernung vom Landge- 
richte, die strengste Verschwiegenheit beobach= 
ten, und soviel 
4.) die Aktuariats= und Protokollisten= 
Verrichtungen betrift, mich nach der Ver- 
pflichtungsformel im aten Kapitel G. 3. der 
Gerichtsordnung, als welche mir vorgelesen 
worden, mir auch ohnedieß bekannt ist, ge- 
nauest richten, und keinerlei Prorokolle, Ur- 
kunden, oder sonstige Schriften Jemand an- 
dern, als der mir vom Gerichte angewiesenen 
Person behändigen, noch sonst Jemand Ein- 
sicht davon nehmen lassen werde, 
.e Ich schwöre darauf, so wahr mir 
Gott helse, und “ (die weitere Formel 
nach der Religlonslehre des Schwörenden.) 
unterschrieben 
vom Draktikanren. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Lehens-Erneuerung in dem ehemaligen Jun- 
und Hausruckviertel, dann in Salzburg und 
Berchtegaden betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da auf die durch die allerhöchsten Patente 
vom #5. März und vom 17. April vorigen Jah-
	        
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