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Königlich = Balerisches
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Regierungsblat t.
XXW. Stück. München, Samstag den 18. April 1812.
Bekanntmachungen.
(Die Erleichterung der vorzulegenden Uebersicht
der Geschäfte der Justiz-Behbrden und Stellen
durch Vereinfachung des Geschäfts-Mechanisms
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Da strenge Geschäfrs-Kontrolle ohne
Jeic raubenden, der wesenrlichen Geschafts-Beförderung
nachtheiligen Mechanism Unserer
Absicht enrsprechend eingeführt werde, so
muß Einfachheie in der Behandlungs-Methode,
täglich zu berichtigende Eintragung
in ein dem Genauigkeit und Ordnung liebenden
Beamten nicht fremdes Vormerkungsund
respecuive Tagbuch, und msglichste Vermeidung
aller Abschriften und Kopirungen er-Nelet
werden. Dieser Abslcht entsprechend
versügen Wir hiemit, daß den in Kriminallund
Zioil-Justiz= Gegenständen an Uns erstarer
werdenden Berichten der Regel nach
die Beilagen und Aktenstücke in Original gehgen
Remission beizufügen sind. Hiedurch
wird lästige und unnüze Vielschreiberei vermieden,
und die Expedition befärdert.
Süämtliche Justiz-Behörden und Justiz=Seellen
Unseres Reiches haben sich hiernach
zu achten.
München den 1a. April 1812.
Max Josepßp.
Graf Retgersberg.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Nemmer.
(Privileglum fuͤr Michael Daisenberger Buchhändler
zu Regensburg zur Herausgabe des
geographischen Handlericon vom Kdnigreiche
Balern.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Urkunden und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Uns der Buchhändler Michael
Daisenberger allerunkerthänigst geberen
hat, ihm für sein im Drucke herausgegebenes
„ geographisches Handlericon von Balern,,
ein gegen jeden Nachdruck schüzendes Privie“
legium zu gewähren; so haben Wir Uns, in
Erwägung der Uns desfalls vorgetragenen
Gründe, allergnédigst bewogen gefunden,
demselben das nachgesuchte Privileginm euclusivum
hierdurch zu ertheilen; und gebieten
demnach sämtlichen Unterthanen Unse-□