Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich  =  Balerisches

738

Regierungsblat  t.

 

XXW.  Stück.  München,  Samstag  den  18.  April  1812.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Erleichterung  der  vorzulegenden  Uebersicht
der  Geschäfte  der  Justiz-Behbrden  und  Stellen
  durch  Vereinfachung  des  Geschäfts-Mechanisms
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  strenge  Geschäfrs-Kontrolle  ohne
Jeic  raubenden,  der  wesenrlichen  Geschafts-Beförderung
  nachtheiligen  Mechanism  Unserer
  Absicht  enrsprechend  eingeführt  werde,  so
muß  Einfachheie  in  der  Behandlungs-Methode,
  täglich  zu  berichtigende  Eintragung
in  ein  dem  Genauigkeit  und  Ordnung  liebenden
  Beamten  nicht  fremdes  Vormerkungsund
  respecuive  Tagbuch,  und  msglichste  Vermeidung
  aller  Abschriften  und  Kopirungen  er-Nelet
  werden.  Dieser  Abslcht  entsprechend
versügen  Wir  hiemit,  daß  den  in  Kriminallund
  Zioil-Justiz=  Gegenständen  an  Uns  erstarer
  werdenden  Berichten  der  Regel  nach
die  Beilagen  und  Aktenstücke  in  Original  gehgen
  Remission  beizufügen  sind.  Hiedurch
wird  lästige  und  unnüze  Vielschreiberei  vermieden,
  und  die  Expedition  befärdert.

Süämtliche  Justiz-Behörden  und  Justiz=Seellen

  Unseres  Reiches  haben  sich  hiernach
zu  achten.

München  den  1a.  April  1812.
Max  Josepßp.
Graf  Retgersberg.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
Nemmer.

 

(Privileglum  fuͤr  Michael  Daisenberger  Buchhändler
  zu  Regensburg  zur  Herausgabe  des
geographischen  Handlericon  vom  Kdnigreiche
Balern.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Urkunden  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  Uns  der  Buchhändler  Michael

Daisenberger  allerunkerthänigst  geberen

hat,  ihm  für  sein  im  Drucke  herausgegebenes

„  geographisches  Handlericon  von  Balern,,

ein  gegen  jeden  Nachdruck  schüzendes  Privie“

legium  zu  gewähren;  so  haben  Wir  Uns,  in

Erwägung  der  Uns  desfalls  vorgetragenen

Gründe,  allergnédigst  bewogen  gefunden,

demselben  das  nachgesuchte  Privileginm  euclusivum

  hierdurch  zu  ertheilen;  und  gebieten
  demnach  sämtlichen  Unterthanen  Unse-□