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stehendes Grundeigenthum dauernd gesichert
werden kann.
Diese Ansicht hat Uns bewogen, mit
Auflösung der bisherigen bloßen privatrecht-
lichen Verhältnisse der Fidei-Kommisse ein
öffentliches Institut durch Gründung der
Majorate außzustellen, denjenigen adelichen
Familien, welche sich im Stande befinden,
auf solche Art für die Foredauer ihres Na-
mens und Stammes zu forgen, die Mit-
tel hiezu möglichst zu erleichtern, und die
Masorats= Besizer als die ersten Grundei-
genthümer durch solche Vorzüge auszuzeich-
nen, welche dieselben eben so sehr mit dem
gehörigen Ansehen umgeben, als an die ver-
fassungsmässigen Staats-Einrichtungen sich
anschließen.
Damit diese Unsere landesväterliche Ab-
sicht allenthalben anerkannt und erfüllt
werde, haben Wir Unserem geheimen Rathe
aufgegeben, die hirrauf Bezug habenden
Verordnungen in allgemeine Revision zu
nehmen, und in ein das Ganze umfassendes
Edikt zu bringen, welches über diese Ge-
genstände als allein geltendes Gesez angese-
hen werden soll, und mit dem Tage der Pub-
likation auch für die seit der Bekanntma=
chung des früheren Edikte erworbenen Staa-
ten und Landes: Theile in Wirksamkeit zu
treten hat.
Diesemnach haben Wir beschlossen, und
beschliessen wie folgt:
Erster Theil.
Von der Erlsschung der vormaligen
Fidei-Kommisse, und den rechtlichen
Folgen ihrer Auflösung.
1. Titel.
Was unter den aufgehobenen vormaligen
Fidei-Kommissen begriffen wor-
den sey.
G. 1. Durch das Edikt vom 28. Juli
1s sind nicht nur alle Geschlechts-Fidei-
kommisse der adelichen, und nicht
adelichen Familien Unseres Reichs,
sondern auch alle übrigen fideikommissa-
rischen Substiturionen, wie sie immer
beschaffen seyn mögen, im Allgemeinen für
erloschen anzusehen.
I. 2. Hiernach haben schon an dem
Tage der Publikation des ebengenannten
Ediktes (am 14. September 1808) nicht
nur alle Substitutioneêrechte der durch
die vormaligen Fideikommiß= Konsti-
tutionen berufenen, eigentlichen Fi-
deikommiß Folger aufgehbrt; sondern,
wenn bei solchen Fidei-Kommissen sich etwa
a) Kirchen, b) milde Stiftungen,
oder c) selbst Unser Fiskus substiruirt
befinden sollten, müssen auch diese hier-
in den übrigen vormaligen Fideikommiß=
Nachfolgern gleich gehalten werden.
. 3. Es war jedoch Unsere Absicht
keineswegs, unter den erloschenen Fidei-
Kommissen, oder fideikommissari-
schen Substitutionen, auch a) die