Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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welchen die Zahlung ausdruͤcklich in Wiener- 
Banco' Zetteln bedungen worden ist. 
S. 4. 
Ausgenommen sind endlich die Schuld- 
Verschreibungen und Kontrakte aller Art, 
welche entweder in den katserl. öster- 
reichlschen Staaten selbst, oder in 
den erst durch den Preßburger und 
Wiener Frieden abgetretenen undmit 
der Krone Baiern vereinigten LCandestheis 
len, in welchen die Wiener-Banko Zettel vor- 
her gesezlichen Kurs hatten, vor derselben 
Redukttion errichtet worden sind, soferne 
nicht darin ausdrücklich die Rückzahlung in 
klingender oder Konventions-Münze bedun- 
gen worden ist. 
G. 5. 
Die Zahlungen aus den im §. J. und 4. 
erwähnten Schuld-Verschreibungen und Kon- 
trakten (soferne nicht klingende Münze be- 
dungen worden ist, als in welchem Falle nach 
dem J. 1. sich geachtet werden muß) richten 
sich, soweit solche an österreichische Unterthanen 
geleistet werden müssen, ganz nach den durch 
das kaiserl. österreichische Patent vom 20. 
Februar über die Verträge österreichischer Un- 
terthanen gegebenen Bestimmungen. 
S. 6. 
Sind daher die im G. 3. und 4. erwähn- 
ten Schuld-Verschreibungen und Kontrakte 
vor dem Jahre 1700 errichtet, so wird die 
Zahlung nach der Vorschrift des G. 1. geleistet. 
7. 
Sind die im H. 3. und 4. erwähnten 
Schuld-Verschreibungen und Kontrakte seit 
90x. 
dem Jahre 100 bis zum lezten September 
181# geschlossen und errichtet worden, so sind 
die daraus zu leistenden Zahlungen an Kapi- 
tal und Interessen lediglich nach der durch 
die kaiserl. österreichische Regierung bekaunt 
gemachten und unten abgedruckten Kurs- 
Skala zu berechnen und in dem hiernach in 
dem do Guldenfuße ausfallenden Bes 
trage in Einlösungs-Scheinen, oder in fünf- 
sachem Betrage in Banko: Zerteln an Sserr- 
reichische Unterthanen zu leisten. 
G. 8. 
Sind endlich die im G. 3. und 4. erwähn 
ten Schuld, Verschreibungen und Kontrakte 
erst nach dem 1. Oktober 181# und bis zum 
14. März 1811 errichtet worden, so sind die 
Zahlungen nach dem Kurse von sco zu be“ 
rechnen. 
C. 9. . 
Da in dem kaiserl. österreichischen Patente 
vom 20. Februar 1811 9. 10. verordnet 
wird, daß bei den seit dem 1s5. März 
1 811 mit Ausländern in klingender Münze 
geschlossenen Verträgen die Zahlung auch in 
klingender Münze geleistet werden soll, so 
wollen Wir, daß dies auch rücksichtlich der 
seit dem 15. März 1811 mit österreichi- 
schen Unterthanen in klingender Münze ges 
schlossenen Verträge gegen die österreichischen 
Unterthanen beobachtet, und die Bezahlung 
au solche im vollen Betrage mit Konventiens- 
Münze geleistet werde. 
. 10. 
Zessionen an kaiserl. österreichische Un- 
terthanen sind lediglich nach dem Zeitpunkte
	        
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