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welchen die Zahlung ausdruͤcklich in Wiener-
Banco' Zetteln bedungen worden ist.
S. 4.
Ausgenommen sind endlich die Schuld-
Verschreibungen und Kontrakte aller Art,
welche entweder in den katserl. öster-
reichlschen Staaten selbst, oder in
den erst durch den Preßburger und
Wiener Frieden abgetretenen undmit
der Krone Baiern vereinigten LCandestheis
len, in welchen die Wiener-Banko Zettel vor-
her gesezlichen Kurs hatten, vor derselben
Redukttion errichtet worden sind, soferne
nicht darin ausdrücklich die Rückzahlung in
klingender oder Konventions-Münze bedun-
gen worden ist.
G. 5.
Die Zahlungen aus den im §. J. und 4.
erwähnten Schuld-Verschreibungen und Kon-
trakten (soferne nicht klingende Münze be-
dungen worden ist, als in welchem Falle nach
dem J. 1. sich geachtet werden muß) richten
sich, soweit solche an österreichische Unterthanen
geleistet werden müssen, ganz nach den durch
das kaiserl. österreichische Patent vom 20.
Februar über die Verträge österreichischer Un-
terthanen gegebenen Bestimmungen.
S. 6.
Sind daher die im G. 3. und 4. erwähn-
ten Schuld-Verschreibungen und Kontrakte
vor dem Jahre 1700 errichtet, so wird die
Zahlung nach der Vorschrift des G. 1. geleistet.
7.
Sind die im H. 3. und 4. erwähnten
Schuld-Verschreibungen und Kontrakte seit
90x.
dem Jahre 100 bis zum lezten September
181# geschlossen und errichtet worden, so sind
die daraus zu leistenden Zahlungen an Kapi-
tal und Interessen lediglich nach der durch
die kaiserl. österreichische Regierung bekaunt
gemachten und unten abgedruckten Kurs-
Skala zu berechnen und in dem hiernach in
dem do Guldenfuße ausfallenden Bes
trage in Einlösungs-Scheinen, oder in fünf-
sachem Betrage in Banko: Zerteln an Sserr-
reichische Unterthanen zu leisten.
G. 8.
Sind endlich die im G. 3. und 4. erwähn
ten Schuld, Verschreibungen und Kontrakte
erst nach dem 1. Oktober 181# und bis zum
14. März 1811 errichtet worden, so sind die
Zahlungen nach dem Kurse von sco zu be“
rechnen.
C. 9. .
Da in dem kaiserl. österreichischen Patente
vom 20. Februar 1811 9. 10. verordnet
wird, daß bei den seit dem 1s5. März
1 811 mit Ausländern in klingender Münze
geschlossenen Verträgen die Zahlung auch in
klingender Münze geleistet werden soll, so
wollen Wir, daß dies auch rücksichtlich der
seit dem 15. März 1811 mit österreichi-
schen Unterthanen in klingender Münze ges
schlossenen Verträge gegen die österreichischen
Unterthanen beobachtet, und die Bezahlung
au solche im vollen Betrage mit Konventiens-
Münze geleistet werde.
. 10.
Zessionen an kaiserl. österreichische Un-
terthanen sind lediglich nach dem Zeitpunkte