809
2) Weder das Reichs-Archiv wird aus dem
Haus= Archive, und dieses leztere aus
den erstern Urkunden oder Akten an sich
zu nehmen haben. Eine ungehemmte Be-
nüzung des Haus" Archives wird jedoch
dem Reichs-Archios, Direktor zur Unter:
stüzung der historischen Arbeiten gestattet.
3) Das Staats= Archiv hingegen hat alle
dort hinterlegten Kollegial, Akten, welche
Grenz-Differenzien mit den benachbarten
Staaten und die darüber abgeschlossenen
Staats= Verträge betreffen, zum Reichs-
Archiv abzugeben, und nur die Ministerial-
und ehemalige Geheimeraths, Akten nebst
den Oeiginal-Urkunden zu verwahren.
Von den leztern können legale Ab-
schriften zur Komplettiruog der in das
Reichs: Archiv hinrerlegten Kollegial-
Abten gegeben werden. Dagegen nimmt
das Staats-Archiv alle Urkunden, Mie-
nisterial, und ehemalige Geheimeraths=
Akten, welche Disserenzien mit den media-
tisirten vordem im Verhältnisse auswar-
tiger Staaren gewesenen Reichsstände be-
tressen, wenn solche im Reichs-Archive
binterliegen.
4) Dae bisherige geheime Landes= Archiv
hört von nun an auf, und gehe mit allen
seinen Bestandtheilen zum Reichs= Archio
als dessen Grundlage über.
5) Die sämtlichen wo immer im Reiche
befindlichen einzelnen Archive hören gleich:
falls auf, selbstständige Archive zu seyn,
und sind, ob sie gleich vor der Hand in
ihren bisherigen Lokalitähten verbleiben,
zio
als Filiale des Reichs-Archios zu be,
trachten, daß sie demselben untergcordner,
in fortwährender Verbindung mit ihm ge-
sezt, und gleichfrmig mit ihm eingerei-
het werden, so daß ihr Urkunden: und
Acten-Bestand als Theile des allgemei-
nen Reichs: Archivs und ihre Reperto-
rien, welche sogleich herzustellen und zum
Reichs, Archive einzusenden sind, als Theile
des allda hinterliegenden General: Reper-
toriums anzusehen kommen.
6) Eben so hörr das bisher gesöndert bestan-
dene Zentral-Lehen-Archiv auf und geht
zum Reichs= Archive über, und Wir wol-
len, daß die unmittelbare Vereinigung
mit demselben sobald die Repertorien
übergeben sind, vorgenommen werde.
7) In Folge dieser Verfügungen wird nun
das Reichs, Archiv alle Urkunden, alle
zu ihrer Erldurerung nöthigen oder ihnen
an Wichrigkeit gleichzustellenden Akten,
insoferne sie nicht zum Ressort des Haus-
oder Staats: Archivs gehören, ferners
alle Urkunden, Bücher und archivalische
historische Merkwürdigkenen in sich be-
greisen, welche bisher in den vorgenann-
ten gesönderten Archiven, dann in den
Archiven der Uns angefallenen Lande, der
vormaligen Landstände, der aufgehobenen
mittelbaren Klöster und der zentralisieten
Stiftungen sich befunden haben.
8) Auch aus den Archiven der Mediatisirten
soll das Reichs= Archiv Alles das aufneh,
men, was die allgemeine Geschichte des
bandes und die an Uns übergegangenen