Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

809 
2) Weder das Reichs-Archiv wird aus dem 
Haus= Archive, und dieses leztere aus 
den erstern Urkunden oder Akten an sich 
zu nehmen haben. Eine ungehemmte Be- 
nüzung des Haus" Archives wird jedoch 
dem Reichs-Archios, Direktor zur Unter: 
stüzung der historischen Arbeiten gestattet. 
3) Das Staats= Archiv hingegen hat alle 
dort hinterlegten Kollegial, Akten, welche 
Grenz-Differenzien mit den benachbarten 
Staaten und die darüber abgeschlossenen 
Staats= Verträge betreffen, zum Reichs- 
Archiv abzugeben, und nur die Ministerial- 
und ehemalige Geheimeraths, Akten nebst 
den Oeiginal-Urkunden zu verwahren. 
Von den leztern können legale Ab- 
schriften zur Komplettiruog der in das 
Reichs: Archiv hinrerlegten Kollegial- 
Abten gegeben werden. Dagegen nimmt 
das Staats-Archiv alle Urkunden, Mie- 
nisterial, und ehemalige Geheimeraths= 
Akten, welche Disserenzien mit den media- 
tisirten vordem im Verhältnisse auswar- 
tiger Staaren gewesenen Reichsstände be- 
tressen, wenn solche im Reichs-Archive 
binterliegen. 
4) Dae bisherige geheime Landes= Archiv 
hört von nun an auf, und gehe mit allen 
seinen Bestandtheilen zum Reichs= Archio 
als dessen Grundlage über. 
5) Die sämtlichen wo immer im Reiche 
befindlichen einzelnen Archive hören gleich: 
falls auf, selbstständige Archive zu seyn, 
und sind, ob sie gleich vor der Hand in 
ihren bisherigen Lokalitähten verbleiben, 
zio 
als Filiale des Reichs-Archios zu be, 
trachten, daß sie demselben untergcordner, 
in fortwährender Verbindung mit ihm ge- 
sezt, und gleichfrmig mit ihm eingerei- 
het werden, so daß ihr Urkunden: und 
Acten-Bestand als Theile des allgemei- 
nen Reichs: Archivs und ihre Reperto- 
rien, welche sogleich herzustellen und zum 
Reichs, Archive einzusenden sind, als Theile 
des allda hinterliegenden General: Reper- 
toriums anzusehen kommen. 
6) Eben so hörr das bisher gesöndert bestan- 
dene Zentral-Lehen-Archiv auf und geht 
zum Reichs= Archive über, und Wir wol- 
len, daß die unmittelbare Vereinigung 
mit demselben sobald die Repertorien 
übergeben sind, vorgenommen werde. 
7) In Folge dieser Verfügungen wird nun 
das Reichs, Archiv alle Urkunden, alle 
zu ihrer Erldurerung nöthigen oder ihnen 
an Wichrigkeit gleichzustellenden Akten, 
insoferne sie nicht zum Ressort des Haus- 
oder Staats: Archivs gehören, ferners 
alle Urkunden, Bücher und archivalische 
historische Merkwürdigkenen in sich be- 
greisen, welche bisher in den vorgenann- 
ten gesönderten Archiven, dann in den 
Archiven der Uns angefallenen Lande, der 
vormaligen Landstände, der aufgehobenen 
mittelbaren Klöster und der zentralisieten 
Stiftungen sich befunden haben. 
8) Auch aus den Archiven der Mediatisirten 
soll das Reichs= Archiv Alles das aufneh, 
men, was die allgemeine Geschichte des 
bandes und die an Uns übergegangenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.