Hoheits : Rechte betrift. Wir werden
deswegen die Repertorien dieser Archive
einfodern, und Unserm Reichs-Archivs=
Direkter zustellen lassen, damit derselbe
die geeignete Auswahl treffen und Wir
sonach wegen der Ablieferung des Ge“
wählten das Roöthige erlassen können.
0) Die Direktion des Reichs-Archives steht
unmittelbar und ausschlüßlich unter dem
Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, und erhält von keiner obersten
Behörde, als dem dirigirenden Minister
dieses Departements, Befehle.
Der Direktor erstattet in allen Archios-
Gegenständen den Vortrag an denselben.
Was von andern Ministerien an das
Reichs, Archiv gelangen soll, wird auf
dem Wege der Kommunikation an das
Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten gebracht.
10) Alle Verfuͤgungen an die General-
Kommissariate, Finanz-Direktionen und
andere Stellen, hat der Direktor des
Reichs-Archives durch einen schriftlichen
Antrag an den vorgesezten Minister zu
veranlassen.
An die untergeordneten Filial: Archive
ertheilt er unmittelbar unter der Firma
des Reichs= Archives die erfoderlichen An-
weisungen, welchen sie genau nachzukom=
men haben.
11) Das Dersonal des Reichs: Archives
bestehe:
A. aus einem Direktor, dem die Leitung
des Eanzen und der Vollzug der dem
Reichs, Archive gegebenen Instruktion
obliegt;
B. aus dem Reichs= Archivar, welcher
im Verhinderungs-Falle den Direktor
ersezt, und unter ihm die Aussicht der
Kanzlei führt;
C. aus zwei Archivs, Adjunkten;
D. aus einem Archios: Sekretär;
E. aus vier Kanzellisten; und
F. aus einem Diener.
12) Die Ernennung des Personals wird nach-
folgen.
München den 21. April 1812.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die künftigen Majorate im Kdnigreiche
betreffend.)
Wir Marximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben in Unserer Verordnung vom
22. Dezember 1811. die ehemaligen Fidei-
kommisse und künftigen Majorate betreffend,
die Grundsäze aufgestellt;
„d. 22. Es steht einem adelichem Guts-
„besizer, der hlerzu das hinlaͤngliche und
„geeignete Vermoͤgen besizt, frei, fuͤr
„sich selbst, und damit zunaͤchst fuͤr sei-
„nen erstgebornen Sohn, oder fuͤr einen
„seiner nachgebornen Soͤhne, oder auch
„fuͤr jeden Dritten ein Majorat zu be-
„ gründen, wenn nur in jedem dieser
?7 Fälle der erste Besizer nach den ver-