Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Hoheits : Rechte betrift. Wir werden 
deswegen die Repertorien dieser Archive 
einfodern, und Unserm Reichs-Archivs= 
Direkter zustellen lassen, damit derselbe 
die geeignete Auswahl treffen und Wir 
sonach wegen der Ablieferung des Ge“ 
wählten das Roöthige erlassen können. 
0) Die Direktion des Reichs-Archives steht 
unmittelbar und ausschlüßlich unter dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, und erhält von keiner obersten 
Behörde, als dem dirigirenden Minister 
dieses Departements, Befehle. 
Der Direktor erstattet in allen Archios- 
Gegenständen den Vortrag an denselben. 
Was von andern Ministerien an das 
Reichs, Archiv gelangen soll, wird auf 
dem Wege der Kommunikation an das 
Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten gebracht. 
10) Alle Verfuͤgungen an die General- 
Kommissariate, Finanz-Direktionen und 
andere Stellen, hat der Direktor des 
Reichs-Archives durch einen schriftlichen 
Antrag an den vorgesezten Minister zu 
veranlassen. 
An die untergeordneten Filial: Archive 
ertheilt er unmittelbar unter der Firma 
des Reichs= Archives die erfoderlichen An- 
weisungen, welchen sie genau nachzukom= 
men haben. 
11) Das Dersonal des Reichs: Archives 
bestehe: 
A. aus einem Direktor, dem die Leitung 
des Eanzen und der Vollzug der dem 
Reichs, Archive gegebenen Instruktion 
obliegt; 
B. aus dem Reichs= Archivar, welcher 
im Verhinderungs-Falle den Direktor 
ersezt, und unter ihm die Aussicht der 
Kanzlei führt; 
C. aus zwei Archivs, Adjunkten; 
D. aus einem Archios: Sekretär; 
E. aus vier Kanzellisten; und 
F. aus einem Diener. 
12) Die Ernennung des Personals wird nach- 
folgen. 
München den 21. April 1812. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
  
(Die künftigen Majorate im Kdnigreiche 
betreffend.) 
Wir Marximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben in Unserer Verordnung vom 
22. Dezember 1811. die ehemaligen Fidei- 
kommisse und künftigen Majorate betreffend, 
die Grundsäze aufgestellt; 
„d. 22. Es steht einem adelichem Guts- 
„besizer, der hlerzu das hinlaͤngliche und 
„geeignete Vermoͤgen besizt, frei, fuͤr 
„sich selbst, und damit zunaͤchst fuͤr sei- 
„nen erstgebornen Sohn, oder fuͤr einen 
„seiner nachgebornen Soͤhne, oder auch 
„fuͤr jeden Dritten ein Majorat zu be- 
„ gründen, wenn nur in jedem dieser 
?7 Fälle der erste Besizer nach den ver-
	        
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