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Königlich -Baierisches
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Regierungsblatt.
XXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 2. Mai 1813.
Bekanntmachungen.
(Erneuerung des Frelzuͤgigkeits- Vertrags mit
Sachsen-Koburg= Saalfeld berreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
A# den im Namen Seiner des Herrn Herzogs
von Sachsen-Koburg= Saalfeld Durchlaucht
#an Uns gebrachten Anerag finden Wir Uns be-
wogen, die bereits unterm 1§. Juli 1802.
konvenirte gegenseitige Freizügigkeit auf den
ganzen dermaligen Umfang des Königreichs zu
erstrecken; wonach die einschlägigen Behörden
in vorkommenden Vermögens: Exportazions=
zäden sich schuldigst zu acheen haben.
München am #7. April 1872.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuͤller.
(Die Anstellung der Kanonlker zum Pfarramte
betresfend.)
Wir Maximilian Josepb,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
In der Erwägung, daß die von den ehe-
maligen Sekular= Stistern herrührenden
Ofar#elen zunächst mit geistlichen Indivi-
dum folcher Soister beseyt werden follten,
daß aber nach der bisherigen Wahrnehmung
die Mieglieder der aufgelbsten Kollegiarstif=
ter sich den, durch Unsere Verordnung vom
30. Dezember 18060. (Regierungsbl. 2807.
S. 270. 1c.) im Betresse der Qualisikarion
zum Pfarramte vorgeschriebenen Bedingun-
gen nur in geringer Anzahl unterzogen ha-
ben, finden Wir Uns bewegen, zu vererd-
nen, wie folgt:
1) Sämtliche Kanoniker der ausgelösten
Kollegiatstifter sollen aufgefodert werden, s5
ferne sie sich nicht über hinreichende Be-
sreiungs, und Exemptions: Gründe, 3. B.
ein die Emeritirung nach Vorschrift der Ver-
ordnung vom 11. Oktbr. 1807. G. 4. (Regie-
rungsbl. S. 1617.) von selbst begründetes
hohes Altrer, oder gänzliche Untauglichkeit
wegen Körperschwäche und Krankheit 2c. legi-
timiren können, sich der Prüfung für das
Pfarrame zu unterziehen. Die Ursachen der
Befrelung müßen strenge nachgewiesen wer-
den, und insbesondere die angegebene Unraug-
lichkeie wegen Krankheice oder andern Körperr
Gebrechen durch ärzeliche von der einschlägi-
gen Polizeibehörde pflichtmäßig bestätigte
Zeugnisse dargethan seyn.
Zur Vorladung dieser Geistlichen haben
sich die General-Kreiskommissarlate an die
WVerzeichnisse des Perfonals= Standes der
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