Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich -Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 2. Mai 1813. 
  
Bekanntmachungen. 
(Erneuerung des Frelzuͤgigkeits- Vertrags mit 
Sachsen-Koburg= Saalfeld berreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
A# den im Namen Seiner des Herrn Herzogs 
von Sachsen-Koburg= Saalfeld Durchlaucht 
#an Uns gebrachten Anerag finden Wir Uns be- 
wogen, die bereits unterm 1§. Juli 1802. 
konvenirte gegenseitige Freizügigkeit auf den 
ganzen dermaligen Umfang des Königreichs zu 
erstrecken; wonach die einschlägigen Behörden 
in vorkommenden Vermögens: Exportazions= 
zäden sich schuldigst zu acheen haben. 
München am #7. April 1872. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
Baumuͤller. 
  
  
(Die Anstellung der Kanonlker zum Pfarramte 
betresfend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der Erwägung, daß die von den ehe- 
maligen Sekular= Stistern herrührenden 
Ofar#elen zunächst mit geistlichen Indivi- 
dum folcher Soister beseyt werden follten, 
daß aber nach der bisherigen Wahrnehmung 
die Mieglieder der aufgelbsten Kollegiarstif= 
ter sich den, durch Unsere Verordnung vom 
30. Dezember 18060. (Regierungsbl. 2807. 
S. 270. 1c.) im Betresse der Qualisikarion 
zum Pfarramte vorgeschriebenen Bedingun- 
gen nur in geringer Anzahl unterzogen ha- 
ben, finden Wir Uns bewegen, zu vererd- 
nen, wie folgt: 
1) Sämtliche Kanoniker der ausgelösten 
Kollegiatstifter sollen aufgefodert werden, s5 
ferne sie sich nicht über hinreichende Be- 
sreiungs, und Exemptions: Gründe, 3. B. 
ein die Emeritirung nach Vorschrift der Ver- 
ordnung vom 11. Oktbr. 1807. G. 4. (Regie- 
rungsbl. S. 1617.) von selbst begründetes 
hohes Altrer, oder gänzliche Untauglichkeit 
wegen Körperschwäche und Krankheit 2c. legi- 
timiren können, sich der Prüfung für das 
Pfarrame zu unterziehen. Die Ursachen der 
Befrelung müßen strenge nachgewiesen wer- 
den, und insbesondere die angegebene Unraug- 
lichkeie wegen Krankheice oder andern Körperr 
Gebrechen durch ärzeliche von der einschlägi- 
gen Polizeibehörde pflichtmäßig bestätigte 
Zeugnisse dargethan seyn. 
Zur Vorladung dieser Geistlichen haben 
sich die General-Kreiskommissarlate an die 
WVerzeichnisse des Perfonals= Standes der 
(18)
	        
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