Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Scifts-Mieglieder zur Zeit der Säkularisa- 
tion der Stifter zu halten. 
a) An den gewöhnlichen Scationen der 
Konkurs-Prüfungen der Pfarrkandidaten 
soll eine eigene Prüfung für die Kollegiat= 
Stifts-Kanoniker angeordnet, und die Klas- 
sifkation derselben nach den vorgeschriebenen 
Nermen vorgenommen, und an Unser Mini- 
sterium des Innern eingesendet werden. 
3) Diese Prüfung soll im Monate Ser- 
tember des gegenwärtigen Jahres gehalten 
werden. Die Bestimmung des Tages bleibt 
den General-Kreiskommissariaten überlassen. 
Die in dieser Weise zur Prüfung ausgeru- 
seenen Individuen haben die erfoderlichen Zeug- 
nisse und Anzeigen längstens 14 Tage vor 
dem Prüfungs= Termine bei der Kreiestelle, 
bei welcher sie sich zur Prüfung einfinden 
werden, einzureichen. Diesjenigen, welche 
die Befreiung nachsuchen zu können glauben, 
haben sogleich nach dem ihnen zukommenden 
Aufrufe ihre Vorstellungen an die betreffen- 
den General-Kommissariate zu bringen, von 
welchen sie nach genauer und strenger Wür- 
digung der angegebenen Verhülinisse zeitig 
zu bescheiden sind, damit sie im Falle der 
Unstatthaftigkeit ihrer Gesuche noch gehörig 
an dem Prüfungs-Termine erscheinen können. 
4) Den besagten Kanonikern steht es frei, 
en tweder an der für ihren dermaligen Auf- 
enthaltsort, oder für ihr ehemaliges Stist 
betreffenden Kreis-Prüfungs-Station sich 
zu stellen. 
5) Wenn dieselben zur Seelsorge tauglich 
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befunden werden, und doch keine Pfaerei 
übernehmen wollen, oder sich zur Prüfung 
ohne erhaltene Ausnahms: Bewilligung gar 
nicht stellen, so soll ihnen ein Driktheil Pen- 
sions: Abzug gemacht werden, wogegen aber 
jedem derselben, welcher eine Pfarrei an- 
nimmt, nicht allein der Mehrbetrag der Pen- 
sion über die ständigen pfarrlichen Einkünfte, 
wenn jene größer ist, verbleiben, sondern auch 
für den Fall eines solchen höhern Betrages 
der Pension, noch eine besondere jährliche 
Funktions-Zulage von toc bis 200 Gulden 
gemacht werden soll. « 
6) Den Kanonikern der noch nicht aufge- 
loͤsten Kloͤster steht es zur Zeit frei, bei die- 
sem Sxrezial: Prüfungs-Konkurse zu erschei- 
nen, soferne sie selbst die Qualifikation zu 
der von ihnen beabsichtigten Anstellung im 
Pfarramte sich eigen machen wollen. 
7) Von gegenwärtigen Maaßregeln sind 
die als Unsere Hofkapláne in wirklichen Dien= 
sten stehenden Kanoniker des Kollegiarstistes zu 
Unser lieben Frau dahier ausgenommen. 
Nach dieser Verordnung, welche Wir durch 
das Regierungoblatt bekanne machen lassen, 
haben Unsere General-Kreis; und kokal- 
Stadikommissariate das Geeignete zuversügen. 
München den 2 1. April 1812. 
Marx Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf konig'ichen allerhdchsten Befehl 
der General, Sekretär 
F. Kobell.
	        
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