Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

841 
Königlich= Baierisches 
842 
Regierungsblatt. 
XXVIII. Stück. München, 
Könltgliche Deklaration 
uͤber 
die dem Herrn Fuͤrsten von Thurn 
und Taxis und seinem Dienstper— 
sonale bewilligten Rechte und 
Immunitaͤten. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nechem Wir Uns auf wiederholte Vor- 
stellung des Herrn Fürsten von Thurn und 
Taxis bewogen gefunden haben, die Rechte 
und Begünstigungen, welche in Rücksichr 
auf sein Domizil in der Stade Regensburg 
ihm und seiner Dienerschaft von dem Herrn 
Fürsten Primas als vormaligen souveränen 
Fürsten von Regensburg in einer besondern 
Urkunde vom 27. Dezember 1906 bewilliger 
worden sind, nach Maßgabe der Konstitu- 
kion und Geseze Unseres Reiches ndher zu 
bestimmen, und Wir ihm dadurch einen 
neuen Beweis Unseres besonderen Wohl- 
wollens geben wollen; so verordnen und be- 
stimmen Wir hierüber, was in folgender 
Erklärung enthalten ist. 
A 
Was die Verhälenisse des Herrn Fürsten 
von Thurn und Taxis, rücksichtlich der 
Mittwoch den 60. Mas 1812. 
Subjektion seiner Person und seiner Güter, 
unter Unsere Souverähnitt anbetriffe, so 
bleibt es in dieser Hinsicht bei den Bestim- 
mungen, welche in Unserer Deklaration vom 
10. März 1807 enthalten sind, in so ferne 
die gegenwärtige Erkldrung hievon keine 
Ausnahme oder Abänderung bewilliget. 
B. 
In Hinsicht auf den Aufenthalt des Herrn 
Fürsten zu Regensburg und dessen Diener= 
schaft aber bestimmen und bewilligen Wir, 
was folge: 
I. 
Bestaͤtigen Wir dem Herrn Fuͤrsten uͤber 
dessen saͤmtliche Dienerschaft zu Regensburg, 
so wie uͤber derselben Hausgenossen die Ci- 
vil-Gerichtsbarkeit in erster und zweiter In- 
stanz, und zwar nicht nur in kontentioͤsen, 
sondern auch in nichr streitigen Sachen, als: 
Obsignarionen, Verlassenschafts-Abhandlun- 
gen, Vormundschafts-Bestellungen, Abhs- 
rung vormundschaftlicher Rechnungen 2c. 
II. 
Es müssen jedoch von dem Herrn Für- 
sten 
a) diejenigen Individuen, welchen der- 
selbe bie Ausübung dieser Gerichtsbar- 
(59)
	        
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