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art beschaffen sey, — ob von Stei-
nen — massiv rc., wie viele Stock-
werke, und was jedes emhalte, ob
das Haus mit Kellern versehen, mit
einer Hofmauer, oder einem Zaune um-
ben sey, — in welchem baulichen Zus
stande sich das Gebude befinde, wel-
che Baufälle vorhanden, und wann
der leste Haupt Bau geführt worden
sey?
2. Scheune (Stadel) dessen Bau-
art, Zustaͤndigkeit rc.
3. Stallungen, Schupfen rc. deren
Beschaffenheit; und gehe dann
II. Auf die Gründe über, und un-
terscheidet sene, welche der Kirche,
oder einer andern Stiftung zugehören,
aber den Pfarrer 2c. zur Beni#zung
überlassen sind, von den eigentlich zur
Pfarrei oder zu dem Benesizium 2c.
gehörigen.
Hinschtlich beider werden
2. die Accker, und zwar unter forklau-
senden Jissern mie Angabe ihrer Lage
und Groͤße dem Flachen-Inhaite
nach, in gleicher Weise
b. die Wiesen,
c. die Waldungen,
d. die Gärten
beschrieben.
6. 14. Dieser Beschreibung muß zu-
gleich ein Schszungs, Prokokoll in nachste,
hender Weise beigesägt werden. In demselben
muß naͤmlich der Schaͤzungs- Werth saͤmt-
licher einem Pfarrer, oder Benefiziaten 2c. zum
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Genusse uͤberlassenen Realitaͤten an Gebaͤu-
den und Gruͤnden, genau angegeben werden.
Wenn die dem Geistlichen zum Genusse
uͤberlassenen Realitaͤten der Kirche, oder einer
andern Stiftung zustaͤndig sind; so ist der
Scháäzungs-Werth derselben durch die ein-
schlägige Stiftungs= Administration zum Be-
hufe der Inventarisation, und Etacs-Forma-
tion des Stiftungs, Vermögens bereits erho-
ben. Es dürfen daher die Realitären dieser
Arr nicht mehr abgeschäze, sondern blos ein ge-
fertigter Auszug aus dem Sch#zungs-Pro-
kokolle der Stiftungs-Administration erholt,
und der Fassion angelegt werden.
Gehôren die Realitäten zur Pfarrei
selbst; so werden auch diese zum Behufe des
allgemeinen Sreuer-Prorisoriums durch die
Landgerichte und Polizei: Kemmessariate schon
abgeschäzt seyn. In diesem Falle ist d. her
hier keine neue Schäzung, sondern blos die
Beilegung eines gefertigten Auszuges aus dem
Schäzungs= Protokolle des einschlägigen Land-
gerichts, oder Polizer-Kommssartates erfor-
derlich. Wenn jedoch diese Schäzung noch
nicht geschehen seyn sollte; so muß die Abschä-
zung der Pfarrei: Realitäten dieser leztern Art
von dem einschlágigen Landgerichre, oder Po-
lizei:Kommissariate nach den weiter unten fol-
genden Bestimmungen sogleich verfügt, und
das Schäzungs-Protokoll der Fassson ange-
legt werden.
H. 18. Die Erhebung des Ertrages aus
Realithen muß auf folgende Weise geschehen:
1. Ertrag aus den Gebäuden. Für die
freie Pfarr= oder Benestzial= Wohnung,