Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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art  beschaffen  sey,  —  ob  von  Steinen
  —  massiv  rc.,  wie  viele  Stockwerke,
  und  was  jedes  emhalte,  ob
das  Haus  mit  Kellern  versehen,  mit
einer  Hofmauer,  oder  einem  Zaune  umben
  sey,  —  in  welchem  baulichen  Zus
stande  sich  das  Gebude  befinde,  welche
  Baufälle  vorhanden,  und  wann
der  leste  Haupt  Bau  geführt  worden
sey?
2.  Scheune  (Stadel)  dessen  Bauart,
  Zustaͤndigkeit  rc.

3.  Stallungen,  Schupfen  rc.  deren
Beschaffenheit;  und  gehe  dann

II.  Auf  die  Gründe  über,  und  unterscheidet
  sene,  welche  der  Kirche,
oder  einer  andern  Stiftung  zugehören,
aber  den  Pfarrer  2c.  zur  Beni#zung
überlassen  sind,  von  den  eigentlich  zur
Pfarrei  oder  zu  dem  Benesizium  2c.
gehörigen.

Hinschtlich  beider  werden

2.  die  Accker,  und  zwar  unter  forklausenden

  Jissern  mie  Angabe  ihrer  Lage
und  Groͤße  dem  Flachen-Inhaite
nach,  in  gleicher  Weise

b.  die  Wiesen,

c.  die  Waldungen,

d.  die  Gärten
beschrieben.

6.  14.  Dieser  Beschreibung  muß  zugleich
  ein  Schszungs,  Prokokoll  in  nachste,
hender  Weise  beigesägt  werden.  In  demselben
muß  naͤmlich  der  Schaͤzungs-  Werth  saͤmtlicher
  einem  Pfarrer,  oder  Benefiziaten  2c.  zum

 

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Genusse  uͤberlassenen  Realitaͤten  an  Gebaͤuden
  und  Gruͤnden,  genau  angegeben  werden.

Wenn  die  dem  Geistlichen  zum  Genusse
uͤberlassenen  Realitaͤten  der  Kirche,  oder  einer
andern  Stiftung  zustaͤndig  sind;  so  ist  der
Scháäzungs-Werth  derselben  durch  die  einschlägige
  Stiftungs=  Administration  zum  Behufe
  der  Inventarisation,  und  Etacs-Formation
  des  Stiftungs,  Vermögens  bereits  erhoben.
  Es  dürfen  daher  die  Realitären  dieser
Arr  nicht  mehr  abgeschäze,  sondern  blos  ein  gefertigter
  Auszug  aus  dem  Sch#zungs-Prokokolle
  der  Stiftungs-Administration  erholt,
und  der  Fassion  angelegt  werden.

Gehôren  die  Realitäten  zur  Pfarrei
selbst;  so  werden  auch  diese  zum  Behufe  des
allgemeinen  Sreuer-Prorisoriums  durch  die
Landgerichte  und  Polizei:  Kemmessariate  schon
abgeschäzt  seyn.  In  diesem  Falle  ist  d.  her
hier  keine  neue  Schäzung,  sondern  blos  die
Beilegung  eines  gefertigten  Auszuges  aus  dem
Schäzungs=  Protokolle  des  einschlägigen  Landgerichts,
  oder  Polizer-Kommssartates  erforderlich.

  Wenn  jedoch  diese  Schäzung  noch

nicht  geschehen  seyn  sollte;  so  muß  die  Abschäzung
  der  Pfarrei:  Realitäten  dieser  leztern  Art
von  dem  einschlágigen  Landgerichre,  oder  Polizei:Kommissariate
  nach  den  weiter  unten  folgenden
  Bestimmungen  sogleich  verfügt,  und
das  Schäzungs-Protokoll  der  Fassson  angelegt

  werden.
H.  18.  Die  Erhebung  des  Ertrages  aus
Realithen  muß  auf  folgende  Weise  geschehen:
1.  Ertrag  aus  den  Gebäuden.  Für  die
freie  Pfarr=  oder  Benestzial=  Wohnung,