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art beschaffen sey, — ob von Steinen
— massiv rc., wie viele Stockwerke,
und was jedes emhalte, ob
das Haus mit Kellern versehen, mit
einer Hofmauer, oder einem Zaune umben
sey, — in welchem baulichen Zus
stande sich das Gebude befinde, welche
Baufälle vorhanden, und wann
der leste Haupt Bau geführt worden
sey?
2. Scheune (Stadel) dessen Bauart,
Zustaͤndigkeit rc.
3. Stallungen, Schupfen rc. deren
Beschaffenheit; und gehe dann
II. Auf die Gründe über, und unterscheidet
sene, welche der Kirche,
oder einer andern Stiftung zugehören,
aber den Pfarrer 2c. zur Beni#zung
überlassen sind, von den eigentlich zur
Pfarrei oder zu dem Benesizium 2c.
gehörigen.
Hinschtlich beider werden
2. die Accker, und zwar unter forklausenden
Jissern mie Angabe ihrer Lage
und Groͤße dem Flachen-Inhaite
nach, in gleicher Weise
b. die Wiesen,
c. die Waldungen,
d. die Gärten
beschrieben.
6. 14. Dieser Beschreibung muß zugleich
ein Schszungs, Prokokoll in nachste,
hender Weise beigesägt werden. In demselben
muß naͤmlich der Schaͤzungs- Werth saͤmtlicher
einem Pfarrer, oder Benefiziaten 2c. zum
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Genusse uͤberlassenen Realitaͤten an Gebaͤuden
und Gruͤnden, genau angegeben werden.
Wenn die dem Geistlichen zum Genusse
uͤberlassenen Realitaͤten der Kirche, oder einer
andern Stiftung zustaͤndig sind; so ist der
Scháäzungs-Werth derselben durch die einschlägige
Stiftungs= Administration zum Behufe
der Inventarisation, und Etacs-Formation
des Stiftungs, Vermögens bereits erhoben.
Es dürfen daher die Realitären dieser
Arr nicht mehr abgeschäze, sondern blos ein gefertigter
Auszug aus dem Sch#zungs-Prokokolle
der Stiftungs-Administration erholt,
und der Fassion angelegt werden.
Gehôren die Realitäten zur Pfarrei
selbst; so werden auch diese zum Behufe des
allgemeinen Sreuer-Prorisoriums durch die
Landgerichte und Polizei: Kemmessariate schon
abgeschäzt seyn. In diesem Falle ist d. her
hier keine neue Schäzung, sondern blos die
Beilegung eines gefertigten Auszuges aus dem
Schäzungs= Protokolle des einschlägigen Landgerichts,
oder Polizer-Kommssartates erforderlich.
Wenn jedoch diese Schäzung noch
nicht geschehen seyn sollte; so muß die Abschäzung
der Pfarrei: Realitäten dieser leztern Art
von dem einschlágigen Landgerichre, oder Polizei:Kommissariate
nach den weiter unten folgenden
Bestimmungen sogleich verfügt, und
das Schäzungs-Protokoll der Fassson angelegt
werden.
H. 18. Die Erhebung des Ertrages aus
Realithen muß auf folgende Weise geschehen:
1. Ertrag aus den Gebäuden. Für die
freie Pfarr= oder Benestzial= Wohnung,