Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Regiernu

Königlich-Baierisches

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ngsblatt.

 

XXIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  rz.  Mai  1813.

 

 

Bekanntmachungen.

(Die  Konsumo-Mant  auf  Eisendraht  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.

Auf  die  von  Unserer  General-Zoll:  und
Maur  Direktion  mittels  Berichts  vom  9.  l.
M.  vorgelegte  Bitte  der  Scheibenzieher-Profession
  zu  Nürnberg,  um  Befreiung  von  der
auf  Eisendraht  gelegten  Konsumo:  Mamt  zu
2  fl.  pr.  Zentner,  wird  in  besonderer  Rücksicht,
  daß  diese  Scheibenzieher  den  rohen
Messing  oder  Eisendraht  feiner  als  die  übrigen
  Drahtzieher,  zu  Saiten  für  musikalische
Instrumente  verarbeiten,  und  dazu  den  inländischen
  Eisendraht  nicht  verwenden  können,
denselben  hiemit  bewilligt,  den  zu  diesen  feinsten
  Sorten  nthigen  Bedarf  von  Schmalkaldener
  Eisendraht  mie  fünfzig  Zentner  jährlich,
  für  zo  kr.  per  Zentner  als  Konsumo-Mauth,
  unter  der  Bedingung  einzuführen,
daß  sie  diesen  Eisendrahr  von  Schmalkalden
unmittelbar  und  unter  ihrer  eigenen  Adresse:
an  die  Niederlage  der  Scheibenzieher:  Professsion,
  Huzler  er  Kon  s.  in  Rürnberg,  beliehen,
  wogegen  bei  dem  unter  Adressen  von

Handelsleuten  einkommenden  Eisendraht  der
gesezliche  Zollsaz  von  2  fl.  unveraͤndert  beibehalten
  wird.

Muͤnchen  den  24.  April  1812.

Marx  Joseph.
Graf  von  Monegelas.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

(Das  Fremdenwesen  betreffend.)
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestär  der  König  haben  zwar  in
dem  Paß-Reglement  rom  16.  März  1309
im  Art.  1.  den  Inländern,  welche  nur  im
Inlande  reisen,  die  Verbindlichkeit  nicht  aufgelegt,
  sich  mit  Pässen  zu  versehen,  scch  jedoch
vorbehalten,  nach  Umständen  andere  temporäre
  Verordnungen  zu  erlassen.  Allerhöchst
dieselben  befehlen  nun,  daß  bis  zu  erfolgendem
  Widerrufe,  vom  20.  dieses  Menats  an,
alle  Inländer,  welche  sich  nach  der  Haupestade
begebe  pehalten  seyn  sollen,  einen  von  ihrer