Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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kompetenten  polizellichen  Behörde  zu  diesem
Zwecke  ausgestellten  Paß  oder  eine  Autorisation
zu  erheben,  welche  sie  am  Thore,  wo  sie  einpassiren,
  abgeben,  und  bei  ihrer  Rückreise
wieder  erhalten  werden.  Eben  so  sollen
Staatsdiener  die  ihnen  zugestellte  Reise-Erlaubniß
  nach  der  Restdeugstadt  produziren,
welche  die  Stelle  des  Passes  zu  vertreten  hat.
Die  oben  erwähnten  Pässe  oder  Autorisatior
nen  sind  den  Unterthanen  unentgeldlich  auszusertigen.


Es  verstehr  sich,  daß  unter  den  hier  zur
Cegitimation  verpslichteten  Inlidndern  solche
nicht  verstanden  werden,  welche  das  tägliche
Kommerz  in  die  Hauptstadt  führt.  Diese
können  von  ihrer  Obrigkeit  eine  auf  zwei  Jahre
Siltige  Autorisarion  erheben,  mittels  welcher
sie  ungehindert  ihren  Geschästen  dahier  nachgehen
  konnen.

Die  gegenwärtige  Anordnung  soll  durch
das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht  werden,  und  Jedermann  wird  sich
hiernach  gehörig  vorzusehen  wissen.

München  den  s.  Mat  1812.

Graf  von  Moncgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Baumüllker.

 

(Die  Reduktion  des  Regensburger  Getreid=  Maßes
  und  der  bisher  zu  Lindau  üblichen
Flüssigkeits  -Maße  betreffend.)
Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachträglich  zu  den  bereits  bekannt  gemachten
  Reduktions-Tabellen  (Regierungs- 



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blatt  LX.  den  28.  September  1811  wird  hiemit
  nun  auch  die  Reduktion  des  Regensburger
Getreid,  Maßes,  dann  der  bisher  zu  bindau
üblichen  Flüssigkeits-Maße  zur  Kenntniß  des
Publikums  gebracht.

München  den  a4.  April  1812.
Graf  von  Montgelacs.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

Reduktion
des
Regensburger  Getreid-Maßes  in  das  baierische
Normal-Getreid-Magß#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regensburger  Maß.  I  Baierisches  Normal-Maß.
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