Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Ihrist, aufsgenommen, oder von verpflichte- 
ien Sch#zern aus der Gemeinde selbst der 
fihriche Bruto, Ertrag der Produkte von 
den dem Geistlichen überlassenen Dienstgrün" 
den, und der Betrag der für die Produktion 
und Perzeption nöthigen Kosten erhoben, da- 
caus der reine Ertrag ausgemittelt, und in 
der Fassson vorgetragen werden. Das Sch#- 
sungs-Protokoll mit der Unterschrift der Ta- 
Takoren muß die Beilage bilden. 
6. 16. Wenn in manchen Orten Grunde 
stücke der Kirche, oder anderer Stiftungen 
I. B. des Spitales, oder der Gemeinde an 
den Geistlichen zufolge seiner Bestallung oder 
inherkommlicher Weise auf dessen Lebens oder 
Dienstzeit gegen ein massges, oft sehr gerin- 
ges Pachtqguantum im Gelde, oder in Natura“ 
lien zu seiner bessern Sustentation pachtweise 
iberlassen fnd; so muß in solchen Fällen un- 
ter Beschreibung der fraglichen Grundstücke 
der Ertrag aus denselben in eben der Weise, 
wie oben vorgeschrieben ist, ausgemittelt, so- 
dann am Schlusse der Durchschnitts-Berech- 
mng, welche als Beilage der Fassion diener, 
der Betrag des Pachtschillings abgezogen, und 
der reine Ertrag unter der Rubrik, „aus 
gepachteten Realitäten “" mit Benen" 
nung der pachtweise überlassenen Objekte, und 
ihrrr Eigenthums Eigenschaft in der Fassion 
ausgenommen werden. 
D. Ertrag aus Rechten. 
K. 17. Indiesem Absaze werden die Bezüge: 
1. an grundherrlichen Rechten, 
2. an Zehenten, 
3. an Gemeinde: Rechten, 
4. an Weidrechten, 
§. an Forstrechten, 
vorgetragen. 
1. An grundherrlichen Rechten. 
6. 18. Diese Unterabtheilung enthaͤlt 
die Abgaben von den zur Pfarrei grundbaren 
(erbrecht- leibrechts- freistists -erbzins- le- 
henbaren) Guͤtern, Haͤusern, und Grund— 
stücken, und zwar: 
a. die ständigen jährlichen Abgaben 
J. an Gelde, 
a. „ Naturalien, 
unter den Namen von Grundstiften, 
Grundzinsen, Erbzinsen, Kanon, Ge- 
treid= Gilten, 2c. 
Bestehen die Naturalien nicht blos in Ge, 
treide: Sorten, sondern in andern Arten, z. B. 
Eiern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fischen, 
Butter 2c., so ist auch deren Geld-Anschlag 
nach den oben im Allgemeinen rücksichtlich der 
Mittelpreise gegebenen Vorschrifsten im 10 
jährigen Durchschnitts-Preise zu bestimmen. 
b. Die unständigen an Laudemien, 
Handlöhnen, Relevien, Lehenreichen, 
Erdschazen 2c.2c., bei Besizveränderungs= 
Fällen der grundbaren Güter. 
Die stän digen Abgaben der Grund- 
holden werden in einem Verzeichnisse, wel- 
ches den Namen, und Wohnort der Grund- 
holden, die Anzeige des grundbaren Objekes, 
den Betrag der jährlichen Grundabgabe, so. 
wie der unständigen enthalten muß, nach dem 
Formular der Beilage unter Zifer V. zusam- 
ieee und diesem zur Beglaubigung ein
	        
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