Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Instr. V. G. 25. von dem Tage an eröffnet 
werden mußte, an welchem die Häuser= und 
Rustikal= Steuerkataster eines jeden Di- 
striktes geschlossen waren. 
IV. 
Dasumzuschreibende Dominikal-Steuer- 
kapital wird von der einschlägigen Finanz= 
Direktion nach Maßgabe der zum Behufe 
des momentanen Steuer-Provisoriums ein- 
gesandten Dominikal-Rentenfassionen, und 
zwar in Fällen, wo dieselben einer Erläu- 
terung, Berichtigung oder Ergänzung be- 
dürfen, nach näherer Instruktion der Sache, 
ausgesprochen und dem treffenden Amte be- 
kannt gemacht. 
V. 
Wenn Dominikal-Renten, welche bisher 
in Unsere Staatskasse geflossen sind, abge- 
löset, oder verdussert werden, haben Unsere 
Finanz-: Direktionen jedesmal von selbst 
Sorge zu tragen, daß die treffenden Do- 
minikal= Steuern den Käufern gehörig zu- 
geschrieben werden; in allen Fällen aber, 
wo solche Ablösungen zwischen Privaten 2c. 
vor sich gehen, werden diese angewiesen, der 
einschlägigen Finanz, Direktion hievon pflicht- 
mäßige Anzeige zu machen, damit die Um- 
schreibung der Dominikal-Steuer verfügt 
werden könne. 
Zur Wissenschaft für alle, welche es 
interessirt, und besonders um diejenigen, 
welche Dominikal-Renten durch Ablösung 
an sich bringen, vor Schaden zu warnen, 
besehlen Wir, gegenwärtige Verordnung 
qoo 
durch das Regierungsblatt bekannt zu 
machen. 
Munchen den 8. Mai 1812. 
Tax Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Mehrere über verschiedene Bestimmungen der 
Artikel 14 und 22 des I. Titels, dann der 
Art. 4, 7, 0# und 20 des II. Titels der 
Verordnung vom 35. April 1g, die Re- 
gulirung des Biersazes im Konigreiche 
entstandenen Anstände und Vorstellungen 
betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es haben sich über die Bestimmungen 
einiger Artikel Unserer unter dem 35. April 
des Jahres 1811 erlassenen allgemeinen 
Verordnung, die Regulirung des 
Biersazes im Königreichebetresf- 
send, theils verschiedene Ansichten bei den 
betressenden Behörden ergeben, theils sind 
mehrere Anfragen und bestimmte Anttäge 
derselben über einige Artikel dieser Verord- 
nung an Une gelangt, welche zu berichtigen, 
und zu erledigen, Wir für nöthig finden. 
Wir haben daher nach vorläufiger Ver- 
nehmung Unsers geheimen Rathes beschloß 
sen, und beschließen wie folgt. 
Erste Anfrage. 
C. 1. Ob die Bräuer, welche nach 
Art. 1. Tit. II. Unserer Verordnung vom 
25. April 1811, verbunden sind, das Biet
	        
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