903
im Falle der gegen ihn von einem seiner
Bierabnehmer instituirten Regreßklage;
jedoch nur nach Vorschrift der Art. 13,
14 und 15 des II. Titels.
III. Um jedoch alle Anstaͤnde zu beseiti-
gen, welche sich wegen des weitern polizeili-
chen Verfahrens hinsichtlich jenes Biers er-
geben haben, wovon die Strafe des Wir-
thes, oder des Minutirenten-Bräu=
ers à 6 Pf. pr. Maß enrrichtet worden
ist, verordnen Wir ferner, daß dieses Bier
zum Besten des Lokal-Armenfonds
konfiszirt werden solle.
IV. Gleiche Strafe der Konfiskation zum
Besten des Lokal-Armenfonds tritt auch in
den Faͤllen ein, wo die Strafe des Bräuers
nach Art. 17, Tit. II. einzutreten haben wird,
und es hat demnach in jedem Falle bei der
Tit. II. Art. 20. Unserer Verordnung vom
à5. April 1811 verbotenen obrigkeitlichen
Herabsezung des Biers, um so mehr sein
Verbleiben, als für den Fall, der nach
Tit. II. Art. 7 erwiesenen Bierverfäl=
schung in eben diesem Artikel die Strafe
der Auslassung oder Vernichtung desselben
vorbehaltlich sener Strafe ausgesprochen ist,
welche das Strafgesez deshalb verordnet.
V. Es versteht sich jedoch hiebei von selbst,
daß diese ad 1 und II bestimmten, und sub
Nro. III und IV erweiterten Strafen, in
den betreffenden Fällen nicht anders, als unter
genauer Beobachtung der im 11. Artikel des
II. Titels Unserer VBerordnung vom 2s. April
1811 gegebenen bestimmten Vorschriften ver-
hängt werden können, und dürfen.
904
VI. Wir verbieten daher sämtlichen Po-
lizei: Behbörden und Obrigkeiten, sich bei dem
Verfahren über die Untersuchung des Biers,
der hiebei ganz unzulässigen soge-
nannten Bierwage, welche nur sehr
unverlässige, und oft ganz entgegengesezte Re-
sultate über die Quantität der zu einer Bier-
sude gebrauchten Kombinations-Artikel giebt,
zu bedienen.
VII. Auch soll die im Tit. II. Art. 11
lit. b. der Verordnung vom 25. April 1811
vorgeschriebene Vergleichung des der Poli-
zei als zu geringhaltig denunzirten, oder von
ihr bei Amtsvisitationen cx ollicio als zu
geringhaltig befundenen Biere, sedesmal
durch einen Polizel = Aktuar, in der Stadt
München aber, durch einen Polizei-Kom-
missär, mit Beiziehung eines Polizei: Of-
AKzianten, der das Protokoll über den gepflo-
geuen Akt der Untersuchung führen soll,
und zwar in dem Vorkeller des visitirten Biers,
oder des Bräuers, der hier als Wirth ab-
gewandelt wird, und nicht in dem Lokale
der Polizei= Behèrde, wo das Bier durch
langes Stehenbleiben in offenen Gesäßen
nothwendig seinen Geschmack, und das ver-
fügte Straferkenntniß seine Gründlichkeit
verlieren muß, vorgenommen werden.
VIIl. Auch verordnen Wir, daß die Vi-
sitation des Lag er= oder Sommerbiers,
in den Lagerfässern und Kellern, mit dem
30. April eines jeden Jahres geschlossen
werden solle; und auch bis zu diesem Zeit-
punkte diese Visiratlon nur von 6 bis 0 Uhr
Morgens oder von s bis 8 Uhr Abends vor-