Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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im Falle der gegen ihn von einem seiner 
Bierabnehmer instituirten Regreßklage; 
jedoch nur nach Vorschrift der Art. 13, 
14 und 15 des II. Titels. 
III. Um jedoch alle Anstaͤnde zu beseiti- 
gen, welche sich wegen des weitern polizeili- 
chen Verfahrens hinsichtlich jenes Biers er- 
geben haben, wovon die Strafe des Wir- 
thes, oder des Minutirenten-Bräu= 
ers à 6 Pf. pr. Maß enrrichtet worden 
ist, verordnen Wir ferner, daß dieses Bier 
zum Besten des Lokal-Armenfonds 
konfiszirt werden solle. 
IV. Gleiche Strafe der Konfiskation zum 
Besten des Lokal-Armenfonds tritt auch in 
den Faͤllen ein, wo die Strafe des Bräuers 
nach Art. 17, Tit. II. einzutreten haben wird, 
und es hat demnach in jedem Falle bei der 
Tit. II. Art. 20. Unserer Verordnung vom 
à5. April 1811 verbotenen obrigkeitlichen 
Herabsezung des Biers, um so mehr sein 
Verbleiben, als für den Fall, der nach 
Tit. II. Art. 7 erwiesenen Bierverfäl= 
schung in eben diesem Artikel die Strafe 
der Auslassung oder Vernichtung desselben 
vorbehaltlich sener Strafe ausgesprochen ist, 
welche das Strafgesez deshalb verordnet. 
V. Es versteht sich jedoch hiebei von selbst, 
daß diese ad 1 und II bestimmten, und sub 
Nro. III und IV erweiterten Strafen, in 
den betreffenden Fällen nicht anders, als unter 
genauer Beobachtung der im 11. Artikel des 
II. Titels Unserer VBerordnung vom 2s. April 
1811 gegebenen bestimmten Vorschriften ver- 
hängt werden können, und dürfen. 
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VI. Wir verbieten daher sämtlichen Po- 
lizei: Behbörden und Obrigkeiten, sich bei dem 
Verfahren über die Untersuchung des Biers, 
der hiebei ganz unzulässigen soge- 
nannten Bierwage, welche nur sehr 
unverlässige, und oft ganz entgegengesezte Re- 
sultate über die Quantität der zu einer Bier- 
sude gebrauchten Kombinations-Artikel giebt, 
zu bedienen. 
VII. Auch soll die im Tit. II. Art. 11 
lit. b. der Verordnung vom 25. April 1811 
vorgeschriebene Vergleichung des der Poli- 
zei als zu geringhaltig denunzirten, oder von 
ihr bei Amtsvisitationen cx ollicio als zu 
geringhaltig befundenen Biere, sedesmal 
durch einen Polizel = Aktuar, in der Stadt 
München aber, durch einen Polizei-Kom- 
missär, mit Beiziehung eines Polizei: Of- 
AKzianten, der das Protokoll über den gepflo- 
geuen Akt der Untersuchung führen soll, 
und zwar in dem Vorkeller des visitirten Biers, 
oder des Bräuers, der hier als Wirth ab- 
gewandelt wird, und nicht in dem Lokale 
der Polizei= Behèrde, wo das Bier durch 
langes Stehenbleiben in offenen Gesäßen 
nothwendig seinen Geschmack, und das ver- 
fügte Straferkenntniß seine Gründlichkeit 
verlieren muß, vorgenommen werden. 
VIIl. Auch verordnen Wir, daß die Vi- 
sitation des Lag er= oder Sommerbiers, 
in den Lagerfässern und Kellern, mit dem 
30. April eines jeden Jahres geschlossen 
werden solle; und auch bis zu diesem Zeit- 
punkte diese Visiratlon nur von 6 bis 0 Uhr 
Morgens oder von s bis 8 Uhr Abends vor-
	        
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