Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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im  Falle  der  gegen  ihn  von  einem  seiner
Bierabnehmer  instituirten  Regreßklage;
jedoch  nur  nach  Vorschrift  der  Art.  13,
14  und  15  des  II.  Titels.

III.  Um  jedoch  alle  Anstaͤnde  zu  beseitigen,
  welche  sich  wegen  des  weitern  polizeilichen
  Verfahrens  hinsichtlich  jenes  Biers  ergeben
  haben,  wovon  die  Strafe  des  Wirthes,
  oder  des  Minutirenten-Bräuers
  à  6  Pf.  pr.  Maß  enrrichtet  worden
ist,  verordnen  Wir  ferner,  daß  dieses  Bier
zum  Besten  des  Lokal-Armenfonds
konfiszirt  werden  solle.

IV.  Gleiche  Strafe  der  Konfiskation  zum
Besten  des  Lokal-Armenfonds  tritt  auch  in
den  Faͤllen  ein,  wo  die  Strafe  des  Bräuers
nach  Art.  17,  Tit.  II.  einzutreten  haben  wird,
und  es  hat  demnach  in  jedem  Falle  bei  der
Tit.  II.  Art.  20.  Unserer  Verordnung  vom
à5.  April  1811  verbotenen  obrigkeitlichen
Herabsezung  des  Biers,  um  so  mehr  sein
Verbleiben,  als  für  den  Fall,  der  nach
Tit.  II.  Art.  7  erwiesenen  Bierverfälschung
  in  eben  diesem  Artikel  die  Strafe
der  Auslassung  oder  Vernichtung  desselben
vorbehaltlich  sener  Strafe  ausgesprochen  ist,
welche  das  Strafgesez  deshalb  verordnet.

V.  Es  versteht  sich  jedoch  hiebei  von  selbst,
daß  diese  ad  1  und  II  bestimmten,  und  sub
Nro.  III  und  IV  erweiterten  Strafen,  in
den  betreffenden  Fällen  nicht  anders,  als  unter
genauer  Beobachtung  der  im  11.  Artikel  des
II.  Titels  Unserer  VBerordnung  vom  2s.  April
1811  gegebenen  bestimmten  Vorschriften  verhängt
  werden  können,  und  dürfen.

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VI.  Wir  verbieten  daher  sämtlichen  Polizei:
  Behbörden  und  Obrigkeiten,  sich  bei  dem
Verfahren  über  die  Untersuchung  des  Biers,
der  hiebei  ganz  unzulässigen  sogenannten
  Bierwage,  welche  nur  sehr
unverlässige,  und  oft  ganz  entgegengesezte  Resultate
  über  die  Quantität  der  zu  einer  Biersude
  gebrauchten  Kombinations-Artikel  giebt,
zu  bedienen.

VII.  Auch  soll  die  im  Tit.  II.  Art.  11
lit.  b.  der  Verordnung  vom  25.  April  1811
vorgeschriebene  Vergleichung  des  der  Polizei
  als  zu  geringhaltig  denunzirten,  oder  von
ihr  bei  Amtsvisitationen  cx  ollicio  als  zu
geringhaltig  befundenen  Biere,  sedesmal
durch  einen  Polizel  =  Aktuar,  in  der  Stadt
München  aber,  durch  einen  Polizei-Kommissär,
  mit  Beiziehung  eines  Polizei:  Of-AKzianten,
  der  das  Protokoll  über  den  gepflogeuen
  Akt  der  Untersuchung  führen  soll,
und  zwar  in  dem  Vorkeller  des  visitirten  Biers,
oder  des  Bräuers,  der  hier  als  Wirth  abgewandelt
  wird,  und  nicht  in  dem  Lokale
der  Polizei=  Behèrde,  wo  das  Bier  durch
langes  Stehenbleiben  in  offenen  Gesäßen
nothwendig  seinen  Geschmack,  und  das  verfügte
  Straferkenntniß  seine  Gründlichkeit
verlieren  muß,  vorgenommen  werden.

VIIl.  Auch  verordnen  Wir,  daß  die  Visitation
  des  Lag  er=  oder  Sommerbiers,
in  den  Lagerfässern  und  Kellern,  mit  dem
30.  April  eines  jeden  Jahres  geschlossen
werden  solle;  und  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  diese  Visiratlon  nur  von  6  bis  0  Uhr
Morgens  oder  von  s  bis  8  Uhr  Abends  vor-