905
genommen werden duͤrfe, damit nicht durch
den Zutritt der erwaͤrmten dußern Lust die
sauere Gaͤhrung des Lagerbiers veranlaßt
werde.
IX. Jede gegen diese bestimmten Vor-
schriften vorgenommene Verhandlung ist
als Null zu betrachten; und die Polizei-
Behoͤrden, welche den ad VI. VII und VIII
ausgesprochenen Bestimmungen entgegenhan-
deln wuͤrden, sollen in den Staͤdten fuͤr jeden
Kontraventionsfall, mit einer Ordnungs-
strafe von 25 fl., jene auf dem Lande von
lo fl. unnachsichrlich belegt werden; worüber
das General-Kreis= Kommissariat ohne wei-
tere Berufung zu erkennen hat.
Dritte Anfrage.
F. 3. Ist die progressive Erhöhung der
Art. 17 des 1I. Ticels gegen die Bräuer
verhängten Geldstrase, von 4o, von go,
und von 160 fl. fortlaufend von Fall zu Fall
zu berechnen, oder dauert diese Progression
nur während eines und eben desselben Sud-
jahres, und hat die Strafe in dem nächst-
folgenden Sudsahre wieder bei der untersten
Gradation anzufangen, wenn schon der zu
betreffende Brduer in dem nachst vorange-
Hangenen Jahre ein, zwei, oder dreimal ge-
straft, und folglich lezteren Falls sogar mit
der höchsten Geldbuße belegt worden wäre?
Entschließfung.
Die nach Art. 17, Tit. II. bestimmten
Strafen von 40, 60, und 10# fl. werden
in ihrer Gradation nicht durch den Zeitraum
eines Sudjahres beschränkt.
906
Es greift vielmehr die stufenweise Fort-
schreitung dieser Geldbuße bis zum dritten
Grade Plaz, ohne Rücksicht darauf, ob
das Sudjahr, in dem der zweite, oder der
dritte und höchste Strafgrad sich ergab, ein
und dasselbe seye oder nicht, wo die erste
Bestrafung des ndmlichen Brduers eingetre-
ken ist.
Nur hat in den nachfolgenden Fällen ketne
die Summe von 150 fl. überschreitende Geld=
buße mehr statt, sondern es tritt alsdann
jedesmal diese höchste Gradation der Geld-
buße ein; so lange das Bräuhaus bei eben
demselben Besizer verbleibt.
S. 4. Da Wir übrigens Gelegenheit ge-
habt haben, zu bemerken:
daß mehrere General-Kreis-Kommissa-
riate bei Einsendung ihrer Berichte über
den von ihnen regulirten Winter= und
Sommerbiersaz, die Belege, welche sie
nach Vorschrift der Art. 20 und 21 des
I. Titels der Hauptverordnung vom 25.
April 1311 zu Herstellung der Durch-
schniccspreise der Gerste und des Hopfens
zu erheben haben, mit anzufügen unter-
lassen, ohne Einsicht derselben aber Unsere
Ministerien des Innern und der Finan-
zen nie mit Verlässigkeit die Frage beur-
theilen können, ob die von den General-
Kreis-, und von den Lokal-Kommissa-
riaten regulirten Biersche auf den legal
hergestellten Durchschnitts-Preisen der
Gerste und des Hopfens sich gründen?
so befehlen Wir hiemit sämelichen General=
Kreis: und Lokal: Kommissariaten diese