Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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genommen werden duͤrfe, damit nicht durch 
den Zutritt der erwaͤrmten dußern Lust die 
sauere Gaͤhrung des Lagerbiers veranlaßt 
werde. 
IX. Jede gegen diese bestimmten Vor- 
schriften vorgenommene Verhandlung ist 
als Null zu betrachten; und die Polizei- 
Behoͤrden, welche den ad VI. VII und VIII 
ausgesprochenen Bestimmungen entgegenhan- 
deln wuͤrden, sollen in den Staͤdten fuͤr jeden 
Kontraventionsfall, mit einer Ordnungs- 
strafe von 25 fl., jene auf dem Lande von 
lo fl. unnachsichrlich belegt werden; worüber 
das General-Kreis= Kommissariat ohne wei- 
tere Berufung zu erkennen hat. 
Dritte Anfrage. 
F. 3. Ist die progressive Erhöhung der 
Art. 17 des 1I. Ticels gegen die Bräuer 
verhängten Geldstrase, von 4o, von go, 
und von 160 fl. fortlaufend von Fall zu Fall 
zu berechnen, oder dauert diese Progression 
nur während eines und eben desselben Sud- 
jahres, und hat die Strafe in dem nächst- 
folgenden Sudsahre wieder bei der untersten 
Gradation anzufangen, wenn schon der zu 
betreffende Brduer in dem nachst vorange- 
Hangenen Jahre ein, zwei, oder dreimal ge- 
straft, und folglich lezteren Falls sogar mit 
der höchsten Geldbuße belegt worden wäre? 
Entschließfung. 
Die nach Art. 17, Tit. II. bestimmten 
Strafen von 40, 60, und 10# fl. werden 
in ihrer Gradation nicht durch den Zeitraum 
eines Sudjahres beschränkt. 
  
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Es greift vielmehr die stufenweise Fort- 
schreitung dieser Geldbuße bis zum dritten 
Grade Plaz, ohne Rücksicht darauf, ob 
das Sudjahr, in dem der zweite, oder der 
dritte und höchste Strafgrad sich ergab, ein 
und dasselbe seye oder nicht, wo die erste 
Bestrafung des ndmlichen Brduers eingetre- 
ken ist. 
Nur hat in den nachfolgenden Fällen ketne 
die Summe von 150 fl. überschreitende Geld= 
buße mehr statt, sondern es tritt alsdann 
jedesmal diese höchste Gradation der Geld- 
buße ein; so lange das Bräuhaus bei eben 
demselben Besizer verbleibt. 
S. 4. Da Wir übrigens Gelegenheit ge- 
habt haben, zu bemerken: 
daß mehrere General-Kreis-Kommissa- 
riate bei Einsendung ihrer Berichte über 
den von ihnen regulirten Winter= und 
Sommerbiersaz, die Belege, welche sie 
nach Vorschrift der Art. 20 und 21 des 
I. Titels der Hauptverordnung vom 25. 
April 1311 zu Herstellung der Durch- 
schniccspreise der Gerste und des Hopfens 
zu erheben haben, mit anzufügen unter- 
lassen, ohne Einsicht derselben aber Unsere 
Ministerien des Innern und der Finan- 
zen nie mit Verlässigkeit die Frage beur- 
theilen können, ob die von den General- 
Kreis-, und von den Lokal-Kommissa- 
riaten regulirten Biersche auf den legal 
hergestellten Durchschnitts-Preisen der 
Gerste und des Hopfens sich gründen? 
so befehlen Wir hiemit sämelichen General= 
Kreis: und Lokal: Kommissariaten diese
	        
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