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ubergehen werden, sollen weder zu Militär=
diensten angenommen, noch verhehlt oder fort-
geschaft, sondern, ohne eine Reklamation ab-
zuwarten, sogleich verhaftet, und nebst den
mitgenommenen Dienstpferden, Montirungs-
Armatur: und Equipirungsstücken ausgelte-
fert werden.
Nur derjenige Deserteur, der als Unter-
than des Staats, in welchen er übergegangen
ist, rechtlich erkannt wird, unterliegt keiner
Auslieferung. Demohngeachtet aber sind
auch in diesem Falle alle von solchen Deser-
teurs mitgenommenen Dienstpferde, Monri-
rungs, Armatur: und Equipirungsstücke
unentgeltlich zurückzustellen, oder in deren
Ermanglung nach dem wahren Werthe aus
ihrem vorhandenen Vermögen zu ersezen.
Wenn jedoch dieselben weder Vermögen
besizen, noch einiges zu erwarten haben, so
sollen die Fütterungs= Kosten des auszulie-
sernden Dienstpferdes nach der Vorschrift des
C. 8. wechselseitig vergütet, und für Boten=
oder Fuhrlohn der Montur: und Armatur:
stücke auf die Meile 16 kr. verrechnet werden.
Der Deserteur ist als Unterthan desjenigen
Souverains anzusehen, in dessen Landen er
vermöge der Zeugnisse aus dem Kirchenbuche
oder von der Gerichtsobrigkeit entweder gebo-
ren und größtertheils erzogen, oder zum dor-
tigen Unterthan entweder speziell oder zu-
gleich mit seinem etwa dahin auswandernden
Familien: Vater aufgenommen wurde, ehe
er in des andern Souverains Militärdienste
eintrat.
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. 2.
Unter die Deserteurs, welche auch ohne
vorgaͤngige Reklamation nebst den mitgenom-
menen Pferden und Effekten ausgeliefert wer-
den sollen, sind nicht nur die unter dem Ge-
wehre gestandene Mannschaften, sondern auch
alle uͤbrigen der Armee mit Eid und Pflichten
verwandten Personen, mit Inbegriff der bei
der Artillerie und dem sonstigen Fuhrwesen
angestellten Soldaten zu verstehen.
§ 3
Auf vorgängige Reklamation sollen auch
die entlaufenen Bedienten der Offziere an die
reklamirenden Regimenter oder obrigkeitlichen
Behörden, nebst den etwa mitgenommenen
Pferden und Effekten ausgeliefert werden.
4.
Wenn ein Soldat von den Truppen eines
der kontrahirenden Sonveräns zu denen eines
dritten und zwar von diesen wieder in die
Lande des andern kontrahirenden Souverains
oder sonst zu dessen Truppen desertirt, so
kommt es darauf an, ob lezterer Souverain
mit senem dritten ein Kartel hat. Ist dieß
der Fall, so wird der Deserteur dahin abge-
geben, woher er zulezt entwichen ist, im ent-
gegengesezten Falle aber dem kontrahirenden
Souverain, dessen Dienst er zuerst verlassen
hat, in Gemähheit dieses Vertrages aus-
geliefert.
r 5.
Alle Zivil- und Militaͤr-Obrigkeiten,
besonders an den Grenzen der wechselseitigen
Staaten, sind verpflichtet, jede fremde ein"