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schleichende Militaͤrperson genau zu beobachten,
bei entstehendem Verdachte, daß dieselbe von
den Truppen des andern Souverains desertirt
sey, sie zu arretiren, und wenn der Verdacht
durch Untersuchung gegruͤndet wird, sie nebst
dem etwa entfuͤhrten Pferde und den Effekten
an die nächste Zivil: oder Militär-Behörde so-
gleich auszuliefern, oder über die demnächstige
Auslieferung das Weitere zu verabreden.
Wenn aller dleser Maßregeln ungeacht
tet sich dennoch ein Deserteur durch Verkleit
dung oder durch Hilfe falscher Pässe einschlei-
chen sollte, so ist derselbe, sobald er entdeckt
oder reklamirt worden, zu arretiren, und auf
die vorige Arc auszuliefern.
. 6.
Wer elnen Oeserteur zu verhehlen oder
ihm fortzuhelfen sich untersteht, und dessen über-
wiesen wird, soll nach Befinden der Umstände
mit Gefängniß oder anderer nachdrücklicher
Strafe belegt werden. Derjenige Offizler,
welcher wissentlich einen Deserteur anzunehmen.
oder zu verhehlen sich unterstehen würde, soll
nicht nur denselben unentgeltlich ausfolgen zu
lassen angehalten, sondern auch diesfalls zur
scharfen Verantwortung gezogen und nach
Beschaffenheit mit Verlust seiner Stelle be-
straft werden.
Alle jene, welche in den beiderfeitigen
kanden von einem Deserteur Pferde, Mon-
tirungs-, Armatur: und Egquipirungsstücke
Lan sich gekauft haben, sollen solche ohne alle
Entschaͤdigung dem Regimente, zu welchem der
Deserteur gehort, wieder zurückzustellen verbun,
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den seyn. Der Uebereinkunft der wechselseiri
gen Behoͤrden bleibt es jedoch uͤberlassen, ob
diese Rückerstattung in natura geschehen,
oder ob der Verkauf stact finden, und der
dafür gelöste Geld Betrag abgeliefert wer-
den solle. Der Kcufer soll für derglelchen
Effekten, wenn sie in nakura nicht mehr
vorhanden sind, nicht nur den wahren Werth
in Gelld bezahlen, sondern auch im überwie-
senen Falle, daß er wissentlich von einem De-
serteur gekauft hat, auf das schürfeste ge-
straft werden.
g. 7.
Derjenige Unterthan, welcher einen De-
serteur einliefert, soll zur ferneren Aufmunte-
rung eine Gratifikation von s si. rheinisch
fuͤr einen Mann ohne Pferd, und r0 fl. rhei-
nisch fuͤr einen Mann mit dem Pferde, wenn
aber der Mann mit Zuruͤcklassung des Pfer-
des wieder entwichen seyn sollte, für die Aus-
lieserung des Dienstpferdes 4 fl. rheinisch von
dem ausliefernden Theile als Vorschuß er-
halten.
K. 8.
Vom Tage der Verhaftung an, bis zur
wirklichen Auslieferung, ist jeder Deserteur
mit c kr. rheinisch, und jedes von ihm mitge-
brachte Pferd mit 6 th Hafer, 8 l5 Heu,
und 3 b6 Stroh caglich zu verpflegen. Diese
Fourage sell nach dem an dem Orte der Auf-
bewahrung marktgängigen Preise angeschla-
gen, und über den gesammten Verpflegungs-
Aufwand eine richtige #iguidation gefertigt
werden.
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