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9. 16.
Die Aufkuͤndigung dieser Militaͤr-Kartel-
Konvention soll zwar beiden Souverains frei-
stehen, jedoch wollen sich dieselben ein Jahr
vorher davon benachrichtigen.
. 17.
Gleich nach erfolgter Auswechslung der
beiderseitigen Allerhöchsten Rarifikationen soll
dleser Vertrag durch die Regierungsblätter
allgemein bekannt gemacht, den Regimentern
deutlich vorgelesen, und zugleich allen Zivil-
und Militär-Behörden zur besondern Pflicht
gemacht werden, diese Konvention auf das
Genaueste zu befolgen.
Zu dessen Urkund und Beglaubigung ist
dieser doppelt ausgefertigte Vertrag von den
beiderseitigen Bevollmächtigten eigenhändig
unterschrieben und besiegelt worden.
Würzburg am 18. März 1812.
CUnterzeichnet:)
Freih. v. Reding. Ch. J. B. v. Wagner.
(L. S.) (I. S.)
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Kal
serlicher Prinz von Oesterreich, Königlicher
Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog
von Oesterreich, Großherzog zu Würzburg,
und in Franken Herzog 2c. ic. urkunden und
bekennen hiemic, daß Wir der vorstehenden
lIwischen Uns und der Krone Baiern abge-
schlossenen Militar-Kartel-Konvention in
allen ihren Punkten Unsere vollkommene Ge-
nehmigung ertheilt haben, und versprechen
daher, dieselbe stets fest zu halten und genau
beobachten zu lassen.
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Zur Bestätigung dieses haben Wir diese
Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und Unser
Siegel beidrucken lassen.
Geschehen Würzburg den 4. April 1812.
(Unterz.) Ferd inand.
(L. S.)
Bei Erledigung der Stelle eines diriglerenden
Staats-Minlsters
v. Hennebrith.
Auf großherzogl. allerhöchsten Befehl
v. Hartmann.
Bekanntmachungen.
(Das Dekret von Trlanen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben über die Wirkungen des am
26. August vorigen Jahres in Trianon gege-
benen kaiserlich= sranzesischen Dekrets, in An-
sehung der in Baiern sich aufhaltenden oder
in Unsern Diensten stehenden Franzosen, Uns
umständlichen Vortrag erstatten lassen, und
dießfalls, mit Berücksichtigung des von Unserer
Gesandtschaft zu Paris am a7. November
erstatteten Berichts, nach Vernehmung Un-
sers geheimen Raths, folgende Beschlüsse
gefaßt:
I. Allen durch jenes Dekret betroffenen Im
dividuen, welche sich in Unsern Staaten
aufhalten, oder darin sich ansässig 98