Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sogenannten umgehen den Aktiolehen 
der adelichen Familien, b) die Fami- 
lienstiftungen, und c) die Fidei- 
Kommisse der Unserer Souverainität durch 
Mediatisirung untergebenen Fürsten, Gra- 
fen, und Herren zu begreifen. 
§. 4. Was die eben bemerkten umge- 
henden Aktivlehen betrifft, bei wel- 
chen bisher das Obereigenthum allen Manns- 
sprossen der Familie gemeinschaftlich angehs- 
ret hat; die Verwaltung, und der Genuß 
derselben aber gewöhnlich dem Geschlechts- 
Aeltesten überlassen geblieben ist, wollen 
Wir, daß bei der nach Unserem Edikte über 
die Lehenverhältnisse unterm 7. Juli 1808, 
. 2#. verordneten Auflöfung solcher Aktiv- 
lehen das bisher der Familie in Gemein- 
schaft zugestandene Lehen = Obereigenthum 
vorerst in so viele Haupttheile getheilt wer- 
de, als noch vorhandene Geschlechts-Linien 
bei der lezten Konstituirung dieser Art des 
Gesamt= Eigenthums konkurriret haben; 
wonach bei der weiteren Unterabtheilung 
unter den Mannssprossen der einzelnen Li- 
nien die, die Linie betreffende Substanz- 
quote (wenn kein gütliches Einverständniß 
der Interessenten Plaz greifer) nach dem 
Verhältnisse vertheilt werden muß, in 
welchem sich dieselbe bisher auf die gedach= 
ten Mannssprossen vererbt hat. 
I. §#. Fände aber eine adeliche Fami- 
lie eine solche Theilung ihrer bisherigen um- 
gehenden Aktiolehen ihrer Konvenienz nicht 
angemessen, so bleibt derselben gestattet, dies 
se Lehen, wenn sie ediktmässig nach G. 2s 
und 28 der oben angeführten, und nach F. 
III. der Verordnung vom 16. August 18r0. 
auf andere Grundgerechtigkeiten, oder ge- 
gen Bodenzinse verliehen seyn werden, noch 
künftig dergestalt in Gemeinschaft zu besi- 
zen, daß von Zeit zu Zeit Einem aus ihrer 
Mitte die Administration dieser Gesamt- 
masse anvertraut, und hienach der jährliche 
Ertrag derselben, oder wenn solche Güter 
allodifzziret würden, die Allodifikations- 
Summe unter sämnliche hiezu berechelgte 
Geschlechts-Angehörige, nach den in dem 
eben vorstehenden G. festgestellten Prinzipien 
vertheilt werden soll. 
§. 6. Eben so sind als aufgehoben 
nicht anzusehen, Familien-Stiftun- 
gen, d. i. solche Anstalten und Di- 
spositionen, die der partiellen Hilfe 
einzelner Mitglieder des Geschlechtes, für 
besondere bestimmte Zwecke gewidmet sind, 
als z. B. zur Unterstüzung in der Erzie- 
hung, in Versorgung, oder Ausstattung 
unverehelichter Töchter, bei Antretung eines 
Zivil: oder Militär-Dienstes, bel einereten- 
der Vereheligung, im Wittwenstande, bei 
höherem Lebensalter u. dgl. « 
SolcheDisoositionen(wennsieauch 
selbst uneigentlich in den Urkunden Fami- 
lien-Fideikommisse genannt werden) 
bestehen, nebst den darin enthaltenen Anord- 
nungen über die Nachfolge und Thei- 
lung unaufgelbset fort. 
Sollte die Eigenschaft einer Disposi- 
tion in einzelnen Fdllen zweifelhaft bleiben,
	        
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