Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

99 
Da diese Nebenbezuͤge nur als durchlaufende 
Posten erscheinen; so muͤssen sie nach ihrem 
vollen Betrage unter den Lasten der Pfarreien 
gleichfalls am Schlusse unter obiger Rubrik 
wieder als Ausgabe aufgefuͤhrt werden. 
Beschreibung der Lasten. 
6. 38. Die auf der Pfarrei, dem Benefi- 
zium, der Kuratie, Expositur 2c. haftenden La- 
sten werden unter folgenden Rubriken mit ge- 
nauer Angabe ihres Zweckes und Betrages 
angeführt: 
I. Lasten wegen der Staaszwecke. 
II. — wegen des Diszesan-Verbandes. 
III. — wegen der besondern Zwecke und 
Verhälenisse der Pfarrei (oder sonsti- 
gen geistlichen Pfründen). 
G. 29. In die erste Klasse gehören: 
a. die Steuern, 
1. provisorische Steuer, 
2. Familien-Steuer, 
3. Schuldentilgungs--Steuer ic. 
b. Besondere Anlagen und Konkurrenz: Bei- 
traͤge: Abgaben wegen Kriegslasten, 
Steuerbeischlaͤge fuͤr polizeiliche Anstalten, 
z. B. Polizei-Kordon, Landaͤrzte u. s. f. 
c. Beitraͤge zur Armen-Kasse. 
Bei jenen Abgaben, welche nur fuͤr die 
Dauer eines bestimmten Zeitraumes, z. B. 
auf § Jahre angeordnet sind, muß dieser Um- 
stand ausdrücklich bemerkt werden. 
Vorübergehende basten oder Abgaben, wel- 
che in ihrer Art nur einmahl erhoben worden 
find, können in der Berechnung der ständigen 
Lasten nicht aufgeführt werden. Dahin gehö- 
100 
ren, z. B. Einquartirungen, Lieferungen fuͤr 
die Armeen, Konkurrenzen fuͤr einzelne mo- 
mentane Zwecke u. dgl. 
Diese sollen nur in der Rubrik der Bemer- 
kungen zur Seite dargestellt werden. 
g. 30. In die zweite Klasse der Lasten ge- 
hoͤren die unter dem Namen des 
a. Seminaristikum, 
b. Kadethradikum, 
c. die an manchen Orten auch pro conces- 
Sslonc curac u. dgl. vorkommenden jähr- 
lichen Abgaben an die bischöfliche Kurie. 
KC. 31. Die dricte Rubrik der basten enthäle: 
3. den Aufwand auf die Hilfs-Priesterschaft, 
deren Gehalt und Verpflegung. 
Wo die Hilserriester einen Antheil an den 
Stolgefällen haben, 3. B. die sogenannte kleine 
Stole rc. soll dieser Betrag, welcher aus der 
oben vorgeschriebenen Durchschnitts-Berech- 
nung der Stolerträgnisse zu bestimmen ist, hier 
in Ausgabe gestellt werden. 
b. Jährliche Absentgelder mit der Bemer- 
kung, ob sie als bleibend der Pfarrei, dem 
Benefizium rc., oder nur auf bestimmte 
Jahre, oder auf die Dienstzeit des gegen- 
wärtigen Pfarrers oder Benefiziaten rc. 
persönlich auferlegt worden sind. Hieher 
gehören auch die Reichnisse sogenannter Ta- 
felgelder. Bei diesen muß insbesondere 
angemerkt werden, auf welchen Titel sie 
beruhen, und ob sie die landesfürstliche 
Bewilligung für sich haben. 
Grundzinse, oder andere grundherrliche 
Abgaben von der Pfarrei mit der Anzeige 
des Objekts, z. B. der Grundstücke, we- 
O
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.