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Da diese Nebenbezuͤge nur als durchlaufende
Posten erscheinen; so muͤssen sie nach ihrem
vollen Betrage unter den Lasten der Pfarreien
gleichfalls am Schlusse unter obiger Rubrik
wieder als Ausgabe aufgefuͤhrt werden.
Beschreibung der Lasten.
6. 38. Die auf der Pfarrei, dem Benefi-
zium, der Kuratie, Expositur 2c. haftenden La-
sten werden unter folgenden Rubriken mit ge-
nauer Angabe ihres Zweckes und Betrages
angeführt:
I. Lasten wegen der Staaszwecke.
II. — wegen des Diszesan-Verbandes.
III. — wegen der besondern Zwecke und
Verhälenisse der Pfarrei (oder sonsti-
gen geistlichen Pfründen).
G. 29. In die erste Klasse gehören:
a. die Steuern,
1. provisorische Steuer,
2. Familien-Steuer,
3. Schuldentilgungs--Steuer ic.
b. Besondere Anlagen und Konkurrenz: Bei-
traͤge: Abgaben wegen Kriegslasten,
Steuerbeischlaͤge fuͤr polizeiliche Anstalten,
z. B. Polizei-Kordon, Landaͤrzte u. s. f.
c. Beitraͤge zur Armen-Kasse.
Bei jenen Abgaben, welche nur fuͤr die
Dauer eines bestimmten Zeitraumes, z. B.
auf § Jahre angeordnet sind, muß dieser Um-
stand ausdrücklich bemerkt werden.
Vorübergehende basten oder Abgaben, wel-
che in ihrer Art nur einmahl erhoben worden
find, können in der Berechnung der ständigen
Lasten nicht aufgeführt werden. Dahin gehö-
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ren, z. B. Einquartirungen, Lieferungen fuͤr
die Armeen, Konkurrenzen fuͤr einzelne mo-
mentane Zwecke u. dgl.
Diese sollen nur in der Rubrik der Bemer-
kungen zur Seite dargestellt werden.
g. 30. In die zweite Klasse der Lasten ge-
hoͤren die unter dem Namen des
a. Seminaristikum,
b. Kadethradikum,
c. die an manchen Orten auch pro conces-
Sslonc curac u. dgl. vorkommenden jähr-
lichen Abgaben an die bischöfliche Kurie.
KC. 31. Die dricte Rubrik der basten enthäle:
3. den Aufwand auf die Hilfs-Priesterschaft,
deren Gehalt und Verpflegung.
Wo die Hilserriester einen Antheil an den
Stolgefällen haben, 3. B. die sogenannte kleine
Stole rc. soll dieser Betrag, welcher aus der
oben vorgeschriebenen Durchschnitts-Berech-
nung der Stolerträgnisse zu bestimmen ist, hier
in Ausgabe gestellt werden.
b. Jährliche Absentgelder mit der Bemer-
kung, ob sie als bleibend der Pfarrei, dem
Benefizium rc., oder nur auf bestimmte
Jahre, oder auf die Dienstzeit des gegen-
wärtigen Pfarrers oder Benefiziaten rc.
persönlich auferlegt worden sind. Hieher
gehören auch die Reichnisse sogenannter Ta-
felgelder. Bei diesen muß insbesondere
angemerkt werden, auf welchen Titel sie
beruhen, und ob sie die landesfürstliche
Bewilligung für sich haben.
Grundzinse, oder andere grundherrliche
Abgaben von der Pfarrei mit der Anzeige
des Objekts, z. B. der Grundstücke, we-
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