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oder irgend eine andere Handlung, von wel-
cher Art diese auch seyn mag, muthwillig
zum Militärdienste untanglich zu machen be-
absichtiget habe, und wird derselbe wirklich
dienstunfähig befunden, so muß sie solches
schriftlich mit allen zur Sache dienenden Um-
ständen dem Beamten des Konskriptions-Be-
zirkes bemerken, damit dieser die nöthigen
Verfügungen, welche er der Lage der Ver-
hälenisse angemessen glaubr, zur weitern Ver-
handlung und Bestrafung des beschuldigten
Konskribirten gemäß der Vorschrift im Tit. 9.
Art. 114 treffen könne.
F. lo9. Von den Untersuchungs-Pro=
kokollen darf nur jener Gebrauch gemacht
werden, welcher in Beziehung auf das Kon-
skriptions= Gesez allein norhwendig ist.
Es wird daher von der Rechtlichkeit und
Bescheidenheit der untersuchenden Aerzte,
der Konskriprions-Beamten und aller der-
jenigen, zu deren Einsicht und Kenntniß sol-
che gelangen müssen, die strengste Verschwie-
genheit unter persönlicher Verantwortung
der dagegen Handelnden erwartet; in welcher
Hinsicht auch, in der Ausweis-Tabelle, wie
es das Formular in der Anlage Zifer 8 zeigt,
die Gebrechen selbst nicht vorgetragen, son-
dern solche aus dem Untersuchungs-Protokolle
ersehen werden.
F. rro. Da die Untersuchungs-Kommis-
sion von Amtswegen ihre Verrich-
tungen pflichtmäßig zu besorgen hat,
so wird es hiemit vorzüglich allen Aerz-
ken, Wundärzten und Jedermann, wer
nur seyn mag, ernstlichst verboten, den
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Konskribirten auf ihr besonderes Ansodern
einseitig uͤber ihre Gebrechen Zeugnisse zu
ertheilen.
Es soll auf dieselbe sowohl von der
Konskriptions-Behoͤrde, als von der Un-
tersuchungs-Kommission niche die mindeste
Rücksicht genommen werden, erstere vielmehr
die Verfügung treffen, daß diejenigen, wel-
che sie diesem Verbote ungeachtet ausgestellt
haben, mit einer Geldstrafe nach Vorschrife
des Art. 146 im Laten Titel belegt werden.
F. 1I1I. Diese Verfügung bezieht sich
jedoch nur auf jene so vielfältigen,
einseitigen Zeugnisse, welche zur
Zeit der anbefohlenen Konskribirunz unter
allerlei Einwendungen und Vorwänden bei-
gebracht werden, und anstatt das Geschäft
zu erleichtern, nur dazu beitragen können,
Zweifel und Verzögerungen zu veranlassen,
indem solche nur zu oft die unbedeutendsten
kleinen Fehler enthalten, dadurch zu keinem
Zwecke führen, indessen aber den Untertha-
nen ganz unnsthige Ausgaben und Kosten
veranlassen.
Wenn also solche zeitliche Krankheiten,
wodurch die Unmöglichkeit, sich zur Konfkri-
birung, oder an den Untersuchungsort zu
stellen, hervorgeht, ferner solche innere
Krankheiten bescheiniget werden müssen,
deren Zustand durch eine bloße Besichtigung
des Konskribirten nicht ausgemittelt werden
kann, und worüber sehr oft nur der Arzt
allein bestimmte Auskunft zu ertheilen im
Scande ist, welcher denselben behandelt hat;
so unterliegt es zwar keinem Anstande, daß