Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oder irgend eine andere Handlung, von wel- 
cher Art diese auch seyn mag, muthwillig 
zum Militärdienste untanglich zu machen be- 
absichtiget habe, und wird derselbe wirklich 
dienstunfähig befunden, so muß sie solches 
schriftlich mit allen zur Sache dienenden Um- 
ständen dem Beamten des Konskriptions-Be- 
zirkes bemerken, damit dieser die nöthigen 
Verfügungen, welche er der Lage der Ver- 
hälenisse angemessen glaubr, zur weitern Ver- 
handlung und Bestrafung des beschuldigten 
Konskribirten gemäß der Vorschrift im Tit. 9. 
Art. 114 treffen könne. 
F. lo9. Von den Untersuchungs-Pro= 
kokollen darf nur jener Gebrauch gemacht 
werden, welcher in Beziehung auf das Kon- 
skriptions= Gesez allein norhwendig ist. 
Es wird daher von der Rechtlichkeit und 
Bescheidenheit der untersuchenden Aerzte, 
der Konskriprions-Beamten und aller der- 
jenigen, zu deren Einsicht und Kenntniß sol- 
che gelangen müssen, die strengste Verschwie- 
genheit unter persönlicher Verantwortung 
der dagegen Handelnden erwartet; in welcher 
Hinsicht auch, in der Ausweis-Tabelle, wie 
es das Formular in der Anlage Zifer 8 zeigt, 
die Gebrechen selbst nicht vorgetragen, son- 
dern solche aus dem Untersuchungs-Protokolle 
ersehen werden. 
F. rro. Da die Untersuchungs-Kommis- 
sion von Amtswegen ihre Verrich- 
tungen pflichtmäßig zu besorgen hat, 
so wird es hiemit vorzüglich allen Aerz- 
ken, Wundärzten und Jedermann, wer 
nur seyn mag, ernstlichst verboten, den 
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Konskribirten auf ihr besonderes Ansodern 
einseitig uͤber ihre Gebrechen Zeugnisse zu 
ertheilen. 
Es soll auf dieselbe sowohl von der 
Konskriptions-Behoͤrde, als von der Un- 
tersuchungs-Kommission niche die mindeste 
Rücksicht genommen werden, erstere vielmehr 
die Verfügung treffen, daß diejenigen, wel- 
che sie diesem Verbote ungeachtet ausgestellt 
haben, mit einer Geldstrafe nach Vorschrife 
des Art. 146 im Laten Titel belegt werden. 
F. 1I1I. Diese Verfügung bezieht sich 
jedoch nur auf jene so vielfältigen, 
einseitigen Zeugnisse, welche zur 
Zeit der anbefohlenen Konskribirunz unter 
allerlei Einwendungen und Vorwänden bei- 
gebracht werden, und anstatt das Geschäft 
zu erleichtern, nur dazu beitragen können, 
Zweifel und Verzögerungen zu veranlassen, 
indem solche nur zu oft die unbedeutendsten 
kleinen Fehler enthalten, dadurch zu keinem 
Zwecke führen, indessen aber den Untertha- 
nen ganz unnsthige Ausgaben und Kosten 
veranlassen. 
Wenn also solche zeitliche Krankheiten, 
wodurch die Unmöglichkeit, sich zur Konfkri- 
birung, oder an den Untersuchungsort zu 
stellen, hervorgeht, ferner solche innere 
Krankheiten bescheiniget werden müssen, 
deren Zustand durch eine bloße Besichtigung 
des Konskribirten nicht ausgemittelt werden 
kann, und worüber sehr oft nur der Arzt 
allein bestimmte Auskunft zu ertheilen im 
Scande ist, welcher denselben behandelt hat; 
so unterliegt es zwar keinem Anstande, daß
	        
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