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selben in statistischer und topographischer Hin-
sicht verbunden werden.
Jeder Geistliche, der eine selbstständige,
oder mit elgenen Stiftungen und Einkünften
versehene Seelserge : Stelle, oder Kirchen-
Pfründe genießt, hat von derselben die Be-
schreibung in nachstehender Weise herzustellen.
1. Namen der Pfarrei, des Pfarrvir
kariats, der Prädikatur, Kuratie, Er-
positur, bokal Kaplanei, des Benefi=
ziums ist die Eigenschaft derselben durch
den Beisaz einfaches oder Kurat-Bes
nefizium, oder mie der Aushilfe in
der Seelsorge, und zwar entweder ver-
möge der Stiftungs-Urkunde, oder aus
bischöflicher Anordnung beizufügen.
2. Benennung des Dekanats und der Dis-
cese, in deren Sprengel sie sich befinden,
bei den Benefizien 2c., auch der Pfarrei.
3. Patronatrecht, wenn das Ernen-
nungs-Recht von dem Präsentations-Recht
getrennt, und verschiedenen Subjekten zu-
ständig ist; so wird dieses beigesezt. Bei
alternirendem Patronatrechte muß die An-
gabe der Berechtigten, und der Art der Al-
ternative geschehen.
4 Recht der Installation, oder des
weltlichen Einsajes.
§. Recht der Verlassenschafts-Verhandlung
der Geistlichen (jus obsignandi er in-
Ventandi).
6. Seelenzahl der Pfarrei, oder Kura-
tie 2c., sowohl überhaupt, als insbeson-
dere der Kommunikanten nach der Ge-
schlechts= Verschiedenheit.
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Wern sich Kathollken aus benachbarten
protestantischen Pfarreien charitativ zu der be-
sraglichen Pfarrei ihres Kultus halten; so ist
dieses in den Anmerkungen anzuführen.
Sind Einwohner einer andern Religions=
Konfesstion in dem Pfarrbezirke, welche einer
andern Pfarrgemeinde ihrer Konfession nicht
förmlich einverleibt, folglich im katholischen
Parrverbande begriffen sind; so ist ihre An-
zahl besonders mit dem Beifügen zu bemerken,
wo sie ihren Gottesdienst besuchen.
7. Zur Pfarrei oder Kuratie kc. ge-
hörige Ortschaften:
a. deren Namen,
b. Seelenzahl, und
c. Entfernung vom Size des Seelsor-
gers, oder von der Mutterkirche.
Die Filialen mit eignen Kirchen, in wel-
chen beständiger, oder abwechselnder pfarrlicher
Gottesdienst gehalten wird, sollen sogleich nach
dem Hauptpfarrorte angeführt, und bei dem
Namen derselben dieser Umstand angedeutet
werden.
8. Hilfspriester, ·
9.SchulenInithnennungderOctschafcen,
wo dieselben sich befinden.
10. Einkünfte, und zwar nach den oben
in den Vorschriften wegen Herstellung der
Fassionen vorgekommenen Rücksichten 2c.
a. an ständigem Gehalt und Zinsen von
Pfarr= und Beneftzial-Seiftungs Ka-
pitalien,
b. aus Realitäten,
c. — Rechten,