Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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selben in statistischer und topographischer Hin- 
sicht verbunden werden. 
Jeder Geistliche, der eine selbstständige, 
oder mit elgenen Stiftungen und Einkünften 
versehene Seelserge : Stelle, oder Kirchen- 
Pfründe genießt, hat von derselben die Be- 
schreibung in nachstehender Weise herzustellen. 
1. Namen der Pfarrei, des Pfarrvir 
kariats, der Prädikatur, Kuratie, Er- 
positur, bokal Kaplanei, des Benefi= 
ziums ist die Eigenschaft derselben durch 
den Beisaz einfaches oder Kurat-Bes 
nefizium, oder mie der Aushilfe in 
der Seelsorge, und zwar entweder ver- 
möge der Stiftungs-Urkunde, oder aus 
bischöflicher Anordnung beizufügen. 
2. Benennung des Dekanats und der Dis- 
cese, in deren Sprengel sie sich befinden, 
bei den Benefizien 2c., auch der Pfarrei. 
3. Patronatrecht, wenn das Ernen- 
nungs-Recht von dem Präsentations-Recht 
getrennt, und verschiedenen Subjekten zu- 
ständig ist; so wird dieses beigesezt. Bei 
alternirendem Patronatrechte muß die An- 
gabe der Berechtigten, und der Art der Al- 
ternative geschehen. 
4 Recht der Installation, oder des 
weltlichen Einsajes. 
§. Recht der Verlassenschafts-Verhandlung 
der Geistlichen (jus obsignandi er in- 
Ventandi). 
6. Seelenzahl der Pfarrei, oder Kura- 
tie 2c., sowohl überhaupt, als insbeson- 
dere der Kommunikanten nach der Ge- 
schlechts= Verschiedenheit. 
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Wern sich Kathollken aus benachbarten 
protestantischen Pfarreien charitativ zu der be- 
sraglichen Pfarrei ihres Kultus halten; so ist 
dieses in den Anmerkungen anzuführen. 
Sind Einwohner einer andern Religions= 
Konfesstion in dem Pfarrbezirke, welche einer 
andern Pfarrgemeinde ihrer Konfession nicht 
förmlich einverleibt, folglich im katholischen 
Parrverbande begriffen sind; so ist ihre An- 
zahl besonders mit dem Beifügen zu bemerken, 
wo sie ihren Gottesdienst besuchen. 
7. Zur Pfarrei oder Kuratie kc. ge- 
hörige Ortschaften: 
a. deren Namen, 
b. Seelenzahl, und 
c. Entfernung vom Size des Seelsor- 
gers, oder von der Mutterkirche. 
Die Filialen mit eignen Kirchen, in wel- 
chen beständiger, oder abwechselnder pfarrlicher 
Gottesdienst gehalten wird, sollen sogleich nach 
dem Hauptpfarrorte angeführt, und bei dem 
Namen derselben dieser Umstand angedeutet 
werden. 
8. Hilfspriester, · 
9.SchulenInithnennungderOctschafcen, 
wo dieselben sich befinden. 
10. Einkünfte, und zwar nach den oben 
in den Vorschriften wegen Herstellung der 
Fassionen vorgekommenen Rücksichten 2c. 
a. an ständigem Gehalt und Zinsen von 
Pfarr= und Beneftzial-Seiftungs Ka- 
pitalien, 
b. aus Realitäten, 
c. — Rechten,
	        
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