Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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die Untauglichkeit bestimmt erklärt wird, 
festgesezt werden. 
G. 118. Dieses Protokoll, in dem alle 
jene Konskribirte, welche von der zugetheil- 
ten Mannschaft, für untauglich gehalten 
werden, vorgetragen seyn müssen, hat das 
Regiments= oder Bataillons-Kommando 
auf die demselben geschehene Meldung ohne 
Verzug an das General-Kommando ein- 
zusenden. 
Ueberzeugt sich der Regiments= oder Ba- 
taillons-Wundarzk, daß die obere Sanitäts- 
Kommission ohne die persönliche Gegenwart 
und Besichtigung nicht bestimmt entscheiden 
könne; so muß der Zugertheilte oder die meh- 
reren zugleich, an das General-Kommando 
abgesendet werden. Dieses hat hierauf zur 
Ersparung aller unnöthigen Verpflegungs- 
kosten alsogleich die Untersuchung durch die 
Gobere Sanitäts-Kommission vornehmen, und 
schristliches Gutachten abstatten zu lassen. 
S. 110. Erklärt diese entweder auf das 
von dem Regimente oder Bataillon einge- 
sendete Protokoll, wenn hierzu die persön- 
liche Gegenwart und Untersuchung des Kon- 
seribirten nichr wesentlich erfoderlich ist, oder 
bei der Vornahme der leztern, daß derselbe 
wirklich dienstuntauglich ist, so hat das Ge- 
neral: Kommando die Verfügung zu treffen, 
daß der Dienstunfähige ohne weiters zurück 
geschickt, und das betreffende General-Kreis- 
Kommissariat hievon in Kennmtniß gesezt 
werde, um alsbald aus der Ergänzung des 
betreffenden Konskriptions-Bezirkes einen 
  
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andern Mann zum Ersaz dieses Abganges 
an das Regiment oder Bataillon abzugeben. 
Es bedarf uͤbrigens keiner Bemerkung, 
daß, wenn von den Regimentern oder Ba- 
taillons lediglich das Protokoll über den 
Befund des Untersuchten eingeschickr, von 
der obern Sanitäts-Kommission aber den- 
noch dessen persönliche Gegenwart nöthig be- 
funden wird, derselbe Fleich überschickt wer- 
den, und daß dieses in allen Fällen, und 
ohne Rücksicht geschehen müsse, wenn sich 
das Regiment oder Bataillon, welchem der 
Mann zugetheilt ist, sich ganz in der Rähe 
oder in der nämlichen Garnison befindet, 
worin die obere Sanitäts-Kommisston ist. 
V. 120. Bei jedem General-Kommando 
befindet sich eine obere Militär-Sa- 
nitäts-Kommission. Sie bestehet 
aus dem Stabsarzte, Stabs-Wundarzte, 
und dem ältesten Regiments-Wundarzte 
der Garnison. Wenn sich bei dem General= 
Kommando nur der Stabsarzt oder nur 
der Stabs= Wundarzt befindet, so muß 
noch ein zweiter Regiments-Wundarzt, oder 
in dessen Ermangelung der älteste Batail= 
lons-Wundarzt der Garnison der Kemmiss 
sion beistzen. 
Dem Vorsiande dieser Kommission bleibs 
es überlassen, sich aus den übrigen Batail- 
lons-Aerzten oder Praktikanten einen zu 
wählen, welcher die bei derselben vorlom- 
menden Schreibereien, da diese ohnehin 
nichts als wissenschaftliche Gegenstände ber 
treffen können, besorgt, und die Papiere und 
Protokolle in gehöriger Ordnung erhält,
	        
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