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die Untauglichkeit bestimmt erklärt wird,
festgesezt werden.
G. 118. Dieses Protokoll, in dem alle
jene Konskribirte, welche von der zugetheil-
ten Mannschaft, für untauglich gehalten
werden, vorgetragen seyn müssen, hat das
Regiments= oder Bataillons-Kommando
auf die demselben geschehene Meldung ohne
Verzug an das General-Kommando ein-
zusenden.
Ueberzeugt sich der Regiments= oder Ba-
taillons-Wundarzk, daß die obere Sanitäts-
Kommission ohne die persönliche Gegenwart
und Besichtigung nicht bestimmt entscheiden
könne; so muß der Zugertheilte oder die meh-
reren zugleich, an das General-Kommando
abgesendet werden. Dieses hat hierauf zur
Ersparung aller unnöthigen Verpflegungs-
kosten alsogleich die Untersuchung durch die
Gobere Sanitäts-Kommission vornehmen, und
schristliches Gutachten abstatten zu lassen.
S. 110. Erklärt diese entweder auf das
von dem Regimente oder Bataillon einge-
sendete Protokoll, wenn hierzu die persön-
liche Gegenwart und Untersuchung des Kon-
seribirten nichr wesentlich erfoderlich ist, oder
bei der Vornahme der leztern, daß derselbe
wirklich dienstuntauglich ist, so hat das Ge-
neral: Kommando die Verfügung zu treffen,
daß der Dienstunfähige ohne weiters zurück
geschickt, und das betreffende General-Kreis-
Kommissariat hievon in Kennmtniß gesezt
werde, um alsbald aus der Ergänzung des
betreffenden Konskriptions-Bezirkes einen
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andern Mann zum Ersaz dieses Abganges
an das Regiment oder Bataillon abzugeben.
Es bedarf uͤbrigens keiner Bemerkung,
daß, wenn von den Regimentern oder Ba-
taillons lediglich das Protokoll über den
Befund des Untersuchten eingeschickr, von
der obern Sanitäts-Kommission aber den-
noch dessen persönliche Gegenwart nöthig be-
funden wird, derselbe Fleich überschickt wer-
den, und daß dieses in allen Fällen, und
ohne Rücksicht geschehen müsse, wenn sich
das Regiment oder Bataillon, welchem der
Mann zugetheilt ist, sich ganz in der Rähe
oder in der nämlichen Garnison befindet,
worin die obere Sanitäts-Kommisston ist.
V. 120. Bei jedem General-Kommando
befindet sich eine obere Militär-Sa-
nitäts-Kommission. Sie bestehet
aus dem Stabsarzte, Stabs-Wundarzte,
und dem ältesten Regiments-Wundarzte
der Garnison. Wenn sich bei dem General=
Kommando nur der Stabsarzt oder nur
der Stabs= Wundarzt befindet, so muß
noch ein zweiter Regiments-Wundarzt, oder
in dessen Ermangelung der älteste Batail=
lons-Wundarzt der Garnison der Kemmiss
sion beistzen.
Dem Vorsiande dieser Kommission bleibs
es überlassen, sich aus den übrigen Batail-
lons-Aerzten oder Praktikanten einen zu
wählen, welcher die bei derselben vorlom-
menden Schreibereien, da diese ohnehin
nichts als wissenschaftliche Gegenstände ber
treffen können, besorgt, und die Papiere und
Protokolle in gehöriger Ordnung erhält,