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Die kommandirenden Generale haben bei
allen Berichten und sonstigen Eingaben, wel-
chen die Grundlisten-Auszüge zu Belege
dienen, so wie bei ihren Inspektionen mit
Strenge darauf zu sehen, daß die Grund-
listen: Bücher mit der größten Ordnung ge-
führt, und die Auszüge daraus mit aller
Richrigkeit hergestellt werden.
V. 102. Bei der Verpflichtung, welche
jedesmal mit einer dieser Handlung ange-
messenen Würde und Feierlichkeit vorzuneh=
men ist, sollen die Neuzugehenden von den
Pflichten ihres Standes und Berufs, von
dem wesentlichen Inhalt der Kriegs-Artikel,
von den Strafen und Folgen der Desertion
in Bezug auf ihre Person sowohl, als ihr
Vermäögen, von der Wirkung einer reuigen
Rückkehr binnen den ersten zweimal vier und
zwanzig Stunden, von ihrer Obliegenheit
rücksichtlich der Dienstzeit, im Frieden und
Kriege, überhaupt von demjenigen, was dem
Manne bekannt gemacht werden muß, kurz
und deutlich auf eine ihren Begriffen ange-
messene und Zutrauen erweckende Weise un-
terrichtet werden.
G. 103. Die wesentliche Auskunft über
die unterwege in den Spitälern oder Gemein=
den zurückgebliebenen Kranken ergiebt sich
zwar für die Zeit ihrer Aufnahme aus der
vom Kommandanten des Transportes bei
der Ankunft der Konskribirten übergebenen
Bescheinigung und für die Zeit ihres Aus-
tritts aus der Anzeige, welche die Gemeinde-
Vorsteher oder Vorgesezten der Spitäler den
Regiments= oder Bataillons-Kommandan-=
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ten mitzutheilen haben. Diese sollen sich in-
dessen auch ihrer Seits von Zeit zu Zeit
mit den einschlaͤgigen Beamten benehmen,
um wegen der etwaigen Verlaͤngerung des
Aufenthalts der Erkrankten oder wegen der
sonst vorgefallenen Veraͤnderungen die erfo-
derlichen Nachrichten zu erhalten.
I. 104. Ist die wirkliche Einreihung
der zugerheilten Mannschaft auf diese Art
beendigt, so muß hierüber dem General-
Kommando und von diesem, sobald die Be-
richte von den untergebenen Korps, welche
einen Zugang von Konsikribirten erhalten
haben, sämtlich eingekommen sind, voll-
ständiger Bericht erstattet werden, welcher
sich auf den Zustand und die Stimmung der
Konskribirten, auf die Art, wie die Ver-
theilung derselben in Hinsicht ihrer Grösse
und Eigenschaften zu den verschiedenen Waf-
sengattungen geschehen ist u. s. w. bezieht.
Zum fünften Titel.
Von der Befreiung.
Erster Abschnitt.
Von der definitiven Befreiung
von der wirklichen Einreihung.
C. 105. Gemäß dem Art. 56. sind die
unter Buchstab a. und b. bemerkten Kon-
skribirten wegen Mangels an Größe und we-
gen Gebrechen von der Einreihung definitio
befreit. Ueber die Art, wie dem gemaß
wegen ihrer Entlassung aus der
Militärpflichtigkeit verfahren, und
solche definitiv ausgesprochen werden soll,