Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Die kommandirenden Generale haben bei 
allen Berichten und sonstigen Eingaben, wel- 
chen die Grundlisten-Auszüge zu Belege 
dienen, so wie bei ihren Inspektionen mit 
Strenge darauf zu sehen, daß die Grund- 
listen: Bücher mit der größten Ordnung ge- 
führt, und die Auszüge daraus mit aller 
Richrigkeit hergestellt werden. 
V. 102. Bei der Verpflichtung, welche 
jedesmal mit einer dieser Handlung ange- 
messenen Würde und Feierlichkeit vorzuneh= 
men ist, sollen die Neuzugehenden von den 
Pflichten ihres Standes und Berufs, von 
dem wesentlichen Inhalt der Kriegs-Artikel, 
von den Strafen und Folgen der Desertion 
in Bezug auf ihre Person sowohl, als ihr 
Vermäögen, von der Wirkung einer reuigen 
Rückkehr binnen den ersten zweimal vier und 
zwanzig Stunden, von ihrer Obliegenheit 
rücksichtlich der Dienstzeit, im Frieden und 
Kriege, überhaupt von demjenigen, was dem 
Manne bekannt gemacht werden muß, kurz 
und deutlich auf eine ihren Begriffen ange- 
messene und Zutrauen erweckende Weise un- 
terrichtet werden. 
G. 103. Die wesentliche Auskunft über 
die unterwege in den Spitälern oder Gemein= 
den zurückgebliebenen Kranken ergiebt sich 
zwar für die Zeit ihrer Aufnahme aus der 
vom Kommandanten des Transportes bei 
der Ankunft der Konskribirten übergebenen 
Bescheinigung und für die Zeit ihres Aus- 
tritts aus der Anzeige, welche die Gemeinde- 
Vorsteher oder Vorgesezten der Spitäler den 
Regiments= oder Bataillons-Kommandan-= 
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ten mitzutheilen haben. Diese sollen sich in- 
dessen auch ihrer Seits von Zeit zu Zeit 
mit den einschlaͤgigen Beamten benehmen, 
um wegen der etwaigen Verlaͤngerung des 
Aufenthalts der Erkrankten oder wegen der 
sonst vorgefallenen Veraͤnderungen die erfo- 
derlichen Nachrichten zu erhalten. 
I. 104. Ist die wirkliche Einreihung 
der zugerheilten Mannschaft auf diese Art 
beendigt, so muß hierüber dem General- 
Kommando und von diesem, sobald die Be- 
richte von den untergebenen Korps, welche 
einen Zugang von Konsikribirten erhalten 
haben, sämtlich eingekommen sind, voll- 
ständiger Bericht erstattet werden, welcher 
sich auf den Zustand und die Stimmung der 
Konskribirten, auf die Art, wie die Ver- 
theilung derselben in Hinsicht ihrer Grösse 
und Eigenschaften zu den verschiedenen Waf- 
sengattungen geschehen ist u. s. w. bezieht. 
Zum fünften Titel. 
Von der Befreiung. 
  
Erster Abschnitt. 
Von der definitiven Befreiung 
von der wirklichen Einreihung. 
C. 105. Gemäß dem Art. 56. sind die 
unter Buchstab a. und b. bemerkten Kon- 
skribirten wegen Mangels an Größe und we- 
gen Gebrechen von der Einreihung definitio 
befreit. Ueber die Art, wie dem gemaß 
wegen ihrer Entlassung aus der 
Militärpflichtigkeit verfahren, und 
solche definitiv ausgesprochen werden soll,
	        
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