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ist das Naͤhere in den (im 2. 3. 7. und 10.
Titel) vorkommenden Vorschriften enthalten.
In den unter Buchstab c. und d. in dem
nämlichen Art. bemerkten Fdllen, rücksicht-
lich der konskribirten Söhne jener Eltern,
welche schon zwei oder drei Söhne unter den
Fahnen auf die angegebene Art verloren ha-
ben, müssen die Regiments= und Bataillons=
Kommandanten auf Ansuchen der Eltern
die Bescheinigung des Todes, nach dem
Formular Zifer 22. ertheilen.
Auf den Grund dieser Bescheinigung
soll von der Behörde des betreffenden Kon-
skripeions: Bezirkes, sobald dieselbe nach
vorgängiger Prüfung überzeuge ist, daß
von Seite der Eltern keine un-
richtige oder gar falsche Angabe,
welche die Regiments und Bataillons=
Kommandanten bei Ausstellung der Beschei-
nigung zu berichtigen ausser Stande sind,
untergelaufen ist, die Befreiung erkanne,
solche von dem Konskriprions-Rathe oder
dem einschlägigen General-Kommissariate be-
stdtiger, und von demselben dle erfoderliche
Entlassungs= Bescheinigung ausgefertiget
werden.
. 100. Diejenigen Militärpflichtigen,
welche (gemáß Art. 7.) mie Gütern und
Gewerben ansäßig, und daher für diesen
speziellen Fall von der Einreihung befreit
sind, müssen zur Bewirkung ihrer Entlas
sung auf den Grund dieser Befreiung des-
halb ihr Gesuch bei der betrefsenden Kon-
skriptions-Behörde einlegen; diese haben
bierauf eben so, wie es in der Vorschrift
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zum 7. Titel G. 230. bestimmt ist, genauest
zu verfahren, die vorgeschriebenen Tabellen
nebst den erfoderlichen Belegen an das be-
ereffende General-Kreis-Kommissariat ein-
zubefördern, welches demnach die Statt-
oder Unstatthaftigkeit der Entlassung defini-
tiv auszusprechen, und das weltere gemäß
O. 231. zu verfügen hat.
Zweiter Abschnitr.
Von der vorldufigen Befreiung.
G. 107. Die Militärpflicheigen, welche
nach den im Art. §8. festgesezten Bedin-
gungen auf die vorläufige Befrei-
ung von der Einreihung Anspruch
machen zu können glauben, oder de-
ren Eltern, Vormünder oder sonst Beauf-
tragten, müssen die deshalb beizubringenden
Zeugnisse vollständig ihrem Gesuche beilegen,
und solches bei der Behörde des Konskrip=
tions: Bezirkes vorschriftmässig übergeben.
Die im oben angezogenen Art. unter
a. b. c. und d. angegebenen Militärpflich=
tigen haben zur Begründung ihres Anspruchs
die Anstellungs oder Aufnahms-Urkunden,
die unter Buchstab c. und k. bemerkten aber
legale Zeugnisse beizubringen.
Diese sollen in keinen schwankenden un-
bestimmten Ausdrücken, wodurch die Kon-
skriptions-Behörden in Verlegenheit gesezt
werden, sondern durchaus deutlich und be-
stimmt abgefaßt seyon. Es müssen darum
die vier Bedin gungen, welche wegen
der unter Buchstab c. begünstigten Konfkri=
birten angegeben wurden, ausdrücklich be-