1131
nach dem Formular in der Anlage
Zifer 23. ohne Verzug zu ertheilen.
2. Daß kein Bruder mehr vorhanden
sey, welcher entweder wegen den zurück-
gelegten Militairpflichtigkeits= Jahren
nicht eingereiht, oder wegen vollendeter
Dienstzeit mit Abschied entlassen wor-
den ist. —
3. Daß der Bruder, welcher auf die Zu-
rückstellung Anspruch macht, der ein zi-
ge, von den frühern Einrei=
hungen übrig gebliebene Sohn
ein er Oekonomie= oder Gewerb-
treibenden Familie ist.
C. 205. Diese durchaus erfoderlichen
Belege, welche rücksichtlich der eben unter
Ziser 2. und 3. bemerkten Erfodernisse zugleich
mit der Unterschrist von drei Familien-Vc-
tern versehen seyn sollen, müssen dem Ge-
suche beigefügt und dieses ordnungemässig
bei der Konskriptions = Behäörde eingeleitet
werden, welche nach Anleitung der bereits
(in dem 202. u. 203. H.) gegebenen Vor-
schristen gehbrig zu verfahren hat.
Würde es übrigens bei der Prüfung,
ob der Anspruch auf die Zurückstellung für
diesen Fall begründet ist, sich zeigen, oder
legal aus frühern Verhandlungen ausser
allem Zweisel ergeben, daß schon einer der
noch lebenden Brüder des lezten militair=
pflichtigen Sohnes aus diesem Grunde ein-
mal zurückgestellt, und dadurch von der
Einreihung verschont geblieben ist, so ist
das Gesuch gemäß Art. 63. ohne alle wei-
1132
tere Ruͤcksicht auf der Stelle abzuweisen, und
der Militairpflichtige kann, wenn ihn das
Loos trift, wieder eingereiht werden.
g. 206. Diejenigen Militairpflichtigen
oder deren Eltern, welche gemaͤß den (im
Art. 60.) unter Buchstab e. bezeichneten
Faͤllen auf die Beguͤnstigung der Zuruͤckstel-
lung Anspruch machen zu koͤnnen glauben,
muͤssen selbst Sorge tragen, daß sie ihr, mit
den erfoderlichen Zeugnissen und oben §. 204.
vorgeschriebenen Belegen versehenes Gesuch
in Zeiten vorbringen, und sich durch eigene
Vernachlaͤssigung keinen Nachtheil zuziehen.
Sobald der Konskribirte ein—
mal zur Einreihung abgegeben,
und verpflichtet worden ist, dann
hören alle Ansprüche ohne wei-
ters auf, und hat weder die Zulassung
der Beweise über die, die Zurückstellung be-
gründenden Verhältnisse noch irgend eine
Reklamation mehr statt. —
O. 207. Die General-Kreis: oder ko-
kal: Kommissariate, oder Konskriptions-Rä-
the in den Kreisen, haben nicht nur über
alle hinsichtlich der Zurückstellung an das
Ende der Reserve von den Konskriptions=
Behörden eingehenden Zweifel und Aufra
gen, so wie die von den Militairpflichtigen
oder ihren Eltern vorgebrachten Beschwer-
den und Reklamationen zu entscheiden, son-
dern auch alle von den ersten als geseqlich
anerkannten und ausgesprochenen Zurückstel-
lungen nach Einsicht der desfalls beigebrach-
ten Beweisstücke definitiv zu bestaͤtigen.