Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nach dem Formular in der Anlage 
Zifer 23. ohne Verzug zu ertheilen. 
2. Daß kein Bruder mehr vorhanden 
sey, welcher entweder wegen den zurück- 
gelegten Militairpflichtigkeits= Jahren 
nicht eingereiht, oder wegen vollendeter 
Dienstzeit mit Abschied entlassen wor- 
den ist. — 
3. Daß der Bruder, welcher auf die Zu- 
rückstellung Anspruch macht, der ein zi- 
ge, von den frühern Einrei= 
hungen übrig gebliebene Sohn 
ein er Oekonomie= oder Gewerb- 
treibenden Familie ist. 
C. 205. Diese durchaus erfoderlichen 
Belege, welche rücksichtlich der eben unter 
Ziser 2. und 3. bemerkten Erfodernisse zugleich 
mit der Unterschrist von drei Familien-Vc- 
tern versehen seyn sollen, müssen dem Ge- 
suche beigefügt und dieses ordnungemässig 
bei der Konskriptions = Behäörde eingeleitet 
werden, welche nach Anleitung der bereits 
(in dem 202. u. 203. H.) gegebenen Vor- 
schristen gehbrig zu verfahren hat. 
Würde es übrigens bei der Prüfung, 
ob der Anspruch auf die Zurückstellung für 
diesen Fall begründet ist, sich zeigen, oder 
legal aus frühern Verhandlungen ausser 
allem Zweisel ergeben, daß schon einer der 
noch lebenden Brüder des lezten militair= 
pflichtigen Sohnes aus diesem Grunde ein- 
mal zurückgestellt, und dadurch von der 
Einreihung verschont geblieben ist, so ist 
das Gesuch gemäß Art. 63. ohne alle wei- 
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tere Ruͤcksicht auf der Stelle abzuweisen, und 
der Militairpflichtige kann, wenn ihn das 
Loos trift, wieder eingereiht werden. 
g. 206. Diejenigen Militairpflichtigen 
oder deren Eltern, welche gemaͤß den (im 
Art. 60.) unter Buchstab e. bezeichneten 
Faͤllen auf die Beguͤnstigung der Zuruͤckstel- 
lung Anspruch machen zu koͤnnen glauben, 
muͤssen selbst Sorge tragen, daß sie ihr, mit 
den erfoderlichen Zeugnissen und oben §. 204. 
vorgeschriebenen Belegen versehenes Gesuch 
in Zeiten vorbringen, und sich durch eigene 
Vernachlaͤssigung keinen Nachtheil zuziehen. 
Sobald der Konskribirte ein— 
mal zur Einreihung abgegeben, 
und verpflichtet worden ist, dann 
hören alle Ansprüche ohne wei- 
ters auf, und hat weder die Zulassung 
der Beweise über die, die Zurückstellung be- 
gründenden Verhältnisse noch irgend eine 
Reklamation mehr statt. — 
O. 207. Die General-Kreis: oder ko- 
kal: Kommissariate, oder Konskriptions-Rä- 
the in den Kreisen, haben nicht nur über 
alle hinsichtlich der Zurückstellung an das 
Ende der Reserve von den Konskriptions= 
Behörden eingehenden Zweifel und Aufra 
gen, so wie die von den Militairpflichtigen 
oder ihren Eltern vorgebrachten Beschwer- 
den und Reklamationen zu entscheiden, son- 
dern auch alle von den ersten als geseqlich 
anerkannten und ausgesprochenen Zurückstel- 
lungen nach Einsicht der desfalls beigebrach- 
ten Beweisstücke definitiv zu bestaͤtigen.
	        
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