Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sich von selbst, daß unter den fuͤr den Vortrag 
der kasten bestimmten Positionen nur jene Aus- 
gaben aufgefuͤhrt werden koͤnnen, welche auf 
dem Vermoͤgen selbst haften, oder mit der Be- 
nuͤzung desselben nothwendig verbunden sind. 
Nach dieser Ansicht koͤnnen in dem Kon- 
spekte unter den Lasten der Pfarreien r. fol- 
gende Ausgaben erscheinen: 
a. die Kosien der landwirkhschaftlichen Oeko- 
nomie bei den Realitckten, und die Ausga- 
ben auf die Perzeption und Verwerthung 
der Natural-Rente aus dem in eigner Re- 
gie benüzt werdenden Zehent und andern 
Nechten. " 
Do diese Kosten in der Fasston selbst nicht 
erscheinen; se müssen sie nach der oben bereits 
unter Ziff. 3. so gegebenen Vorschrift aus den 
einschlägigen Ertrags-Berechnungen gesogen, 
und in dem Konspekte vorgetragen werden. 
b. Jene Staats= und Kommunal-Auflagen, 
welche nicht per sonel sind, sondern von 
den der Ben#zung des Geistlichen überlas 
senen Vermögens-Theilen gereicht werden. 
c. Grundzinse, oder andere Abgaben und 
assioreichnisse von dem nuzbaren Verms- 
gen der Pfarrei, 3. B. Rekognitionen für 
Gemeinde und andere Rechte an die Ge- 
meinde Kasse, u. dgl. 
d. Reparatur-Kosten der Pfarrgebäude, jähr- 
liche Bauschillings-Fristen und Brandas- 
sekuranz-Beitrge. 
In dem Konspekte können nicht ausgetra- 
gen werden. 
a. Personal Auflagen des Staats und der 
Gemeinde, folglich Familien= Schuzgeld, 
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mit allen nach der Normie dieses Schuzgel- 
des regulirt werdenden Abgaben. 
b. Die oben im G. zo. benannten Abgaben 
wegen des Diezesan: Verbandes. 
c. Alle Ausgaben auf Unterhaltung der Hilfs; 
priesterschaft. 
d. Absentgelder. 
e. Abgaben an andere Seelsorger: Seellen, 
oder geistliche Pfründen, in so ferne sie nicht 
auf gewissen Vermögens-Theilen in der 
Eigenschaft von Passto Reichnissen hafren. 
f. Ueberhaupt alle Abgaben, welche auf der 
Pfarre nicht aus der Rücksicht haften, weil 
ihre Einkünfte aus einem selbst administrir- 
ten Fundirungs= Vermögen fliessen. 
Die Ausscheidung der Lasten nach den 
Posttionen des für den Konspekt vorgeschrieber 
nen Formulars unterliegt für sich keiner Schwie- 
rigkeit; und es werden daher hiefür keine wei- 
tern Vorschriften als norhwendig erachtet. 
s. Wenn auf die vorstehende Weise die 
Rente des einer Pfarrei r2c. zum Genusse über- 
lassenen Fundirungs-Vermögens, und die auf 
dieser Rente haftenden Lasten erhoben sind; so 
wird unter der lezten Kolumne des Konspekts 
der aus der Vergleichung beider Grössen reful- 
tirende, der Sustentation des Geistlichen ge- 
widmete Ueberschuß vorgetragen. 
b. Aus den Konspekten der einzelnen Pfar: 
reien wird von jeder Kreis= und Lokal-Ober- 
Administration ein General-Konspekt über das 
Vermogen, die Rente und die Lasten aller in 
ihrem Amts= Bezirke befindlichen katholisch- 
geistlichen Stellen verfaßt.
	        
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