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sich von selbst, daß unter den fuͤr den Vortrag
der kasten bestimmten Positionen nur jene Aus-
gaben aufgefuͤhrt werden koͤnnen, welche auf
dem Vermoͤgen selbst haften, oder mit der Be-
nuͤzung desselben nothwendig verbunden sind.
Nach dieser Ansicht koͤnnen in dem Kon-
spekte unter den Lasten der Pfarreien r. fol-
gende Ausgaben erscheinen:
a. die Kosien der landwirkhschaftlichen Oeko-
nomie bei den Realitckten, und die Ausga-
ben auf die Perzeption und Verwerthung
der Natural-Rente aus dem in eigner Re-
gie benüzt werdenden Zehent und andern
Nechten. "
Do diese Kosten in der Fasston selbst nicht
erscheinen; se müssen sie nach der oben bereits
unter Ziff. 3. so gegebenen Vorschrift aus den
einschlägigen Ertrags-Berechnungen gesogen,
und in dem Konspekte vorgetragen werden.
b. Jene Staats= und Kommunal-Auflagen,
welche nicht per sonel sind, sondern von
den der Ben#zung des Geistlichen überlas
senen Vermögens-Theilen gereicht werden.
c. Grundzinse, oder andere Abgaben und
assioreichnisse von dem nuzbaren Verms-
gen der Pfarrei, 3. B. Rekognitionen für
Gemeinde und andere Rechte an die Ge-
meinde Kasse, u. dgl.
d. Reparatur-Kosten der Pfarrgebäude, jähr-
liche Bauschillings-Fristen und Brandas-
sekuranz-Beitrge.
In dem Konspekte können nicht ausgetra-
gen werden.
a. Personal Auflagen des Staats und der
Gemeinde, folglich Familien= Schuzgeld,
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mit allen nach der Normie dieses Schuzgel-
des regulirt werdenden Abgaben.
b. Die oben im G. zo. benannten Abgaben
wegen des Diezesan: Verbandes.
c. Alle Ausgaben auf Unterhaltung der Hilfs;
priesterschaft.
d. Absentgelder.
e. Abgaben an andere Seelsorger: Seellen,
oder geistliche Pfründen, in so ferne sie nicht
auf gewissen Vermögens-Theilen in der
Eigenschaft von Passto Reichnissen hafren.
f. Ueberhaupt alle Abgaben, welche auf der
Pfarre nicht aus der Rücksicht haften, weil
ihre Einkünfte aus einem selbst administrir-
ten Fundirungs= Vermögen fliessen.
Die Ausscheidung der Lasten nach den
Posttionen des für den Konspekt vorgeschrieber
nen Formulars unterliegt für sich keiner Schwie-
rigkeit; und es werden daher hiefür keine wei-
tern Vorschriften als norhwendig erachtet.
s. Wenn auf die vorstehende Weise die
Rente des einer Pfarrei r2c. zum Genusse über-
lassenen Fundirungs-Vermögens, und die auf
dieser Rente haftenden Lasten erhoben sind; so
wird unter der lezten Kolumne des Konspekts
der aus der Vergleichung beider Grössen reful-
tirende, der Sustentation des Geistlichen ge-
widmete Ueberschuß vorgetragen.
b. Aus den Konspekten der einzelnen Pfar:
reien wird von jeder Kreis= und Lokal-Ober-
Administration ein General-Konspekt über das
Vermogen, die Rente und die Lasten aller in
ihrem Amts= Bezirke befindlichen katholisch-
geistlichen Stellen verfaßt.