190
Kirchengesetzen bei. Eben derselbe schrieb auch einen Nomo-Kanon,
wo die kaiserlichen Verordnungen und die kirchlichen
Gesetze unter gewisse Summarien zusammengestellt waren:
eine Arbeit, die wohl für den Orient, aber nicht für den Occident
nothwendig schien; denn nur im Orient war um diese
Zeit der Kaiser so völlig Herr der Kirche, daß seine Gesetze
mit den beiligen Canones einerlei Rang erhielten; im Occident
waren der Regenten zu vielerlei, als daß einer derselben
so zum fortdauernden Ansehen hätte gelangen koͤnnen.
Die Welt war vorbereitet, den Dekretalen des rmischen
Bischofs eine so große Autorität zuzuschreiben; man spürte
dieses besonders auch am schnellen Fortgang der Sache.
Dionysius hatte seine Sammlung noch nicht volle fünfzig
Fahre herausgegeben, so cirkulirte sie schon durch ganz Italien,
Gallien, zum Theil Spanien und Afrika, wurde wohl sogar
in's Griechische öbersetzt. Man nahm alle Veränderungen
mit ihr vor, um sie für den allgemeinen Gebrauch desto bequemer
zu machen. Cresconius, ein afrikanischer Bischof,
der zu Ende des siebenten Jahrhunderts lebte, gab ihr
eine Materien-Ordnung, und da Dionysius schon vorher jedem
Paragraphen sein Summarium vorangesetzt hatte, so schrieb
man sich auch diese Summarien zusammen, brauchte die
Kollektion der Summarien statt der Hauptsammlung
selbst.
Vorher hatte der römische Bischof gewöhnlich das Schreiben,
auf das er sich etwa berief, so citirt, daß die Citation
auf keine besondere Sammlung sich bezog; bald citirte er nun
aber nach Dionysens Sammlung, gab dieser Sammlung von
Jeit zu Zeit Vermehrungen, trug die Schreiben der rdmischen
Bischöfe ein, die nach Dionysius gelebt hatten, und so wurde
diese Sammlung, die anfangs bloß das Werk eines Privat-Mannes
war, endlich so respektabel, daß man sie zu Ende