Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Zum vierzehnten Titel. 
Von der Entlassung der Solda- 
ten vor der vollendeten 
Dienstzett. 
G. 317. Alle freiwillig Zugegan= 
genen, welche wegen einer eingetretenen Un- 
tanglichkeit nach vorgängiger Berichtserstat- 
tung und hierauf erfolgter Entschliessung vor 
ihrer beendigten Dienstzeit entlassen 
werden, bekommen (nach dem Formu- 
lar Zifer 33.) einen förmlichen Abschied, 
und können demnach auch, indem sie dadurch 
hanzlich aus dem Militär-Verbande g treten 
sind, zur Ansässigmachung, Verheurathung 
u. s. w. zugelassen werden. 
O. 312. Diese Zulassung zur Ansässigmas 
chung u s. w. kann auch ferner statt haben; 
à) Wenn ein eingereihter Konskri- 
birter, welcher dienstunfähig ge- 
worden ist, nach der im Dienstwege erhol- 
ten Entschliessung seine Entlassung erhält. 
Es wird in diesem Falle der nämliche Ab- 
schied nach dem Formular, wie in dem vor- 
stehenden O. ausgefertiget. 
Den für andere eingestandenen Ersaz- 
männern, welche wegen Dienstes- 
Unbrauchbarkeit wieder entlassen wer- 
den, wird hierüber in dem gemäß Art. 70 
Titel c in der Vorschrift zu diesem Titel 
K. 275 angeführten Falle, wo der Ein- 
steller entweder einen andern Ersazmann 
stellen, eder in Persen seine Dienste über- 
nehmen muß, nur ein Zeugniß nach dem 
Formular in der Anlage Sifer 
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34, in den uͤbrigen Entlassungsfaͤllen aber 
ein foͤrmlicher Abschied ertheilt. 
b) Wenn ein entweder freiwillig 
zugegangener, oder eingereih— 
ter Kenskribirter wegen solcher be— 
gangener Verbrechen, wedurch er 
bei dem Militär nicht mehr beibehalten 
werden kann, fortgeschickt wird, so er- 
hilt er dem gefällten Erkenntnisse gemäß 
einen honetten, oder bloß einfachen 
Entlassungs-Schein in der nach den be- 
stehenden Vorschriften bei dem Militär üb- 
lichen Form. 
§. 313. Wird einem Soldaten wezen vor 
dem Feinde erhaltener Wunden, oder wegen 
einer ihm durch die militärischen Dienst-Ver- 
richtungen zugestossenen Gekbrechlichkeit nach 
den hierwegen bestehenden Reglements eine 
Pensien bewilliget, so muß ihm hierüber 
bei seinem Abgange vem Regimente oder Ba- 
taillon ein Zeugniß (nach dem Formular in 
der Anlage unter Zifer 38) auagefertiget 
werden, 
Da diese Penssonisten dergestalt in dem 
Militär-Verbande verbleiben, daß sie zu 
allen jenen Dienst-Verrichtungen, 
wozu sie auf was immer für eine 
Art beieintretenden Umständennoch 
tauglich befunden werden könnten, 
sich müssen gebrauchen lassen, so 
darf denselben die Erlanbniß zur Anfäßigma- 
chung und Verheurathung nicht ohne vergan= 
giges Benehmen mit der betreffenden Mili- 
tär: Beherde ertheilt werden. 
(83)
	        
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