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Zum vierzehnten Titel.
Von der Entlassung der Solda-
ten vor der vollendeten
Dienstzett.
G. 317. Alle freiwillig Zugegan=
genen, welche wegen einer eingetretenen Un-
tanglichkeit nach vorgängiger Berichtserstat-
tung und hierauf erfolgter Entschliessung vor
ihrer beendigten Dienstzeit entlassen
werden, bekommen (nach dem Formu-
lar Zifer 33.) einen förmlichen Abschied,
und können demnach auch, indem sie dadurch
hanzlich aus dem Militär-Verbande g treten
sind, zur Ansässigmachung, Verheurathung
u. s. w. zugelassen werden.
O. 312. Diese Zulassung zur Ansässigmas
chung u s. w. kann auch ferner statt haben;
à) Wenn ein eingereihter Konskri-
birter, welcher dienstunfähig ge-
worden ist, nach der im Dienstwege erhol-
ten Entschliessung seine Entlassung erhält.
Es wird in diesem Falle der nämliche Ab-
schied nach dem Formular, wie in dem vor-
stehenden O. ausgefertiget.
Den für andere eingestandenen Ersaz-
männern, welche wegen Dienstes-
Unbrauchbarkeit wieder entlassen wer-
den, wird hierüber in dem gemäß Art. 70
Titel c in der Vorschrift zu diesem Titel
K. 275 angeführten Falle, wo der Ein-
steller entweder einen andern Ersazmann
stellen, eder in Persen seine Dienste über-
nehmen muß, nur ein Zeugniß nach dem
Formular in der Anlage Sifer
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34, in den uͤbrigen Entlassungsfaͤllen aber
ein foͤrmlicher Abschied ertheilt.
b) Wenn ein entweder freiwillig
zugegangener, oder eingereih—
ter Kenskribirter wegen solcher be—
gangener Verbrechen, wedurch er
bei dem Militär nicht mehr beibehalten
werden kann, fortgeschickt wird, so er-
hilt er dem gefällten Erkenntnisse gemäß
einen honetten, oder bloß einfachen
Entlassungs-Schein in der nach den be-
stehenden Vorschriften bei dem Militär üb-
lichen Form.
§. 313. Wird einem Soldaten wezen vor
dem Feinde erhaltener Wunden, oder wegen
einer ihm durch die militärischen Dienst-Ver-
richtungen zugestossenen Gekbrechlichkeit nach
den hierwegen bestehenden Reglements eine
Pensien bewilliget, so muß ihm hierüber
bei seinem Abgange vem Regimente oder Ba-
taillon ein Zeugniß (nach dem Formular in
der Anlage unter Zifer 38) auagefertiget
werden,
Da diese Penssonisten dergestalt in dem
Militär-Verbande verbleiben, daß sie zu
allen jenen Dienst-Verrichtungen,
wozu sie auf was immer für eine
Art beieintretenden Umständennoch
tauglich befunden werden könnten,
sich müssen gebrauchen lassen, so
darf denselben die Erlanbniß zur Anfäßigma-
chung und Verheurathung nicht ohne vergan=
giges Benehmen mit der betreffenden Mili-
tär: Beherde ertheilt werden.
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