Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Gedenkt ein Militär: Pensionist mit dem 
Fortbezuge der Pension auf ein 
Anwesen, Handwerk, oder sonstiges 
Gewerb sich ansässig zu machen, so 
muß die einschlägige Kommandantschaft hie- 
von durch die Zivil-Beheèrde in Kenntniß 
gesent werden. Wird demselben auf den vor- 
gingig zur allerhöchsten Stelle erstatte- 
cen Bericht die gänzliche Eutlassung aus 
dem Militär mit dem Fortbezuge der Pen- 
sien bewilliget, soerhälterseinen förm- 
lichen Abschied, und kann nunmehr von 
der Jivil= Behörde zur Ausesstgmachung, 
Verh#urathung u. s.# w. zugelassen werden. 
Erklärt der Pensionist, daß er auf 
den Fortgenuß der Pension keinen 
weitern Anspruch mache, so ist diese 
Erklärung zu Pretekell zu nehmen, und das- 
selbe der beiressenden Kommandantschaft mit- 
zutheilen, welche es zur weitern Verfügung 
einzusenden, inzwischen aber dem Penstoni- 
sten den förmlichen Abschied schon gleich aus- 
zufertigen hat. Nach dieser Erkldrung kann 
die Zivil-Behörde denselben ehne weiters, 
und ohne die Entlassungs-Ausfertigung ab- 
zuwarten, zur Ansässigmachung, Verheura- 
thung u. s. w. zulassen. 
G. 314. Nachdem die im Artikel 94 Ti= 
tel 7 angegebenen drei Fälle, welche durch 
die unumgängliche Rothwendigkeit der Ent- 
lassung cinentlich nur als ganz besendere un- 
ausweichliche Ansnahmen ven der Regel be- 
günsliget wurden, so genau bestimmt sind, 
und gemäß dem Artikel 106 durchaus nicht 
weiter ausgedehnt werden dursen: so wird 
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zugleich, um jede nachtheilige Verzoͤgerung 
und den Unterthanen kostspielige Umtriebe, 
welche sich bisher bei solchen Entlassungs- 
Gesuchen theils durch unvollständige Instrui- 
rung bei den Zivil-, theils zu ausgedehnte 
Anfoderungen unnsthiger Belege bei den Mie 
litär: Behörden gezeigt haben, so viel möz- 
lich zu entfernen, hiemit zur allgemeinen Norm 
festgeseze, daß diese Entlassungen nur durch 
die betreffenden General-Komman- 
do und General-Kreis-Kommissa= 
riate nach den unten folgenden Vorschrif- 
ten berichtiget werden, und weder ein Fe- 
giment, Bataillon oder sonstiges Korps, 
noch eine Konskriptions; oder jede andere Zi- 
oil= Behörde sich unter schwerer Strafe un- 
terfangen solle, einem Soldaten eine Ent- 
lassung einseitig, oder eigenmächtig zu bewil- 
ligen. 
G. 315. Wenn eine Entlassung aus dem 
Grunde der bezeichneten drei Fälle 
nachgesucht werden muß, so hat sich der Sol- 
dat, seine Aeltern oder Vormunder an die 
einschlägige Konskriprions-Behör“ 
de zu wenden, und muß auch jedesmal, wenn 
er sein Gesuch auf eine ungeeignete Art beidem 
Militär verbringen sollte, ohne weitere Rück- 
sicht an diese Behörde hingewiesen, und darf 
sich keineswegs mit irgend einer 
Einleitung von Seite der untern 
Militär-Behörden befaßt werden. 
V. 316. Die einschlägige Konskeiptions- 
Behörde hat ein solches Gesuch ohne alle 
Verzögerung gehörig zu instruiren, die dazu 
wesentlich nothwendigen Belege zu besorgen,
	        
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