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Gedenkt ein Militär: Pensionist mit dem
Fortbezuge der Pension auf ein
Anwesen, Handwerk, oder sonstiges
Gewerb sich ansässig zu machen, so
muß die einschlägige Kommandantschaft hie-
von durch die Zivil-Beheèrde in Kenntniß
gesent werden. Wird demselben auf den vor-
gingig zur allerhöchsten Stelle erstatte-
cen Bericht die gänzliche Eutlassung aus
dem Militär mit dem Fortbezuge der Pen-
sien bewilliget, soerhälterseinen förm-
lichen Abschied, und kann nunmehr von
der Jivil= Behörde zur Ausesstgmachung,
Verh#urathung u. s.# w. zugelassen werden.
Erklärt der Pensionist, daß er auf
den Fortgenuß der Pension keinen
weitern Anspruch mache, so ist diese
Erklärung zu Pretekell zu nehmen, und das-
selbe der beiressenden Kommandantschaft mit-
zutheilen, welche es zur weitern Verfügung
einzusenden, inzwischen aber dem Penstoni-
sten den förmlichen Abschied schon gleich aus-
zufertigen hat. Nach dieser Erkldrung kann
die Zivil-Behörde denselben ehne weiters,
und ohne die Entlassungs-Ausfertigung ab-
zuwarten, zur Ansässigmachung, Verheura-
thung u. s. w. zulassen.
G. 314. Nachdem die im Artikel 94 Ti=
tel 7 angegebenen drei Fälle, welche durch
die unumgängliche Rothwendigkeit der Ent-
lassung cinentlich nur als ganz besendere un-
ausweichliche Ansnahmen ven der Regel be-
günsliget wurden, so genau bestimmt sind,
und gemäß dem Artikel 106 durchaus nicht
weiter ausgedehnt werden dursen: so wird
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zugleich, um jede nachtheilige Verzoͤgerung
und den Unterthanen kostspielige Umtriebe,
welche sich bisher bei solchen Entlassungs-
Gesuchen theils durch unvollständige Instrui-
rung bei den Zivil-, theils zu ausgedehnte
Anfoderungen unnsthiger Belege bei den Mie
litär: Behörden gezeigt haben, so viel möz-
lich zu entfernen, hiemit zur allgemeinen Norm
festgeseze, daß diese Entlassungen nur durch
die betreffenden General-Komman-
do und General-Kreis-Kommissa=
riate nach den unten folgenden Vorschrif-
ten berichtiget werden, und weder ein Fe-
giment, Bataillon oder sonstiges Korps,
noch eine Konskriptions; oder jede andere Zi-
oil= Behörde sich unter schwerer Strafe un-
terfangen solle, einem Soldaten eine Ent-
lassung einseitig, oder eigenmächtig zu bewil-
ligen.
G. 315. Wenn eine Entlassung aus dem
Grunde der bezeichneten drei Fälle
nachgesucht werden muß, so hat sich der Sol-
dat, seine Aeltern oder Vormunder an die
einschlägige Konskriprions-Behör“
de zu wenden, und muß auch jedesmal, wenn
er sein Gesuch auf eine ungeeignete Art beidem
Militär verbringen sollte, ohne weitere Rück-
sicht an diese Behörde hingewiesen, und darf
sich keineswegs mit irgend einer
Einleitung von Seite der untern
Militär-Behörden befaßt werden.
V. 316. Die einschlägige Konskeiptions-
Behörde hat ein solches Gesuch ohne alle
Verzögerung gehörig zu instruiren, die dazu
wesentlich nothwendigen Belege zu besorgen,